Der Erbfall tritt ein
Mit dem Ableben eines Erblassers tritt ein Erbfall ein, in dessen Rahmen das Hab und Gut des Verstorbenen an den/die Erben übergeht. Dem deutschen Erbrecht entsprechend geht zu diesem Zeitpunkt das gesamte Vermögen des Verstorbenen, das in diesem Zusammenhang den Nachlass bildet, als Ganzes auf den Alleinerben bzw. die Erbengemeinschaft über. Der Gesetzgeber hat dies in § 1.922 Absatz 1 BGB definiert und somit juristisch verankert.
Als Ablebenszeitpunkt wird hierzulande der Gesamthirntod festgelegt. Folglich tritt der Erbfall ein, sobald nach heutigem Stand der Medizin bei der betreffenden Person keine Hirnströme mehr feststellbar sind. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt dann der Übergang des Nachlasses auf den Erben bzw. die Erbengemeinschaft. Der Todeszeitpunkt ist im Zusammenhang mit den gesetzlichen Fristen von größter Bedeutung und somit unter anderem ausschlaggebend dafür, bis wann man die Erbschaft ausschlagen kann. Der Nachlass des Erblassers geht zwar mit Eintritt des Erbfalls auf die Erben über, doch der Gesetzgeber gewährt diesen eine sechswöchige Frist zur Erbausschlagung. Unter gewissen Voraussetzungen beläuft sich diese Frist sogar auf sechs Monate. Zudem muss der Erbe voraussetzend Kenntnis vom Erbfall haben.
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Für den eigenen Erbfall vorsorgen
Wer sein Vermögen in guten Händen wissen will und eine individuelle Erbeinsetzung vornehmen möchte, kann dies im Rahmen einer letztwilligen Verfügung tun. Mithilfe von Testament oder Erbvertrag kann man zu Lebzeiten mit Erbschaft und Schenkung für den eigenen Erbfall vorsorgen. Auf diese Art und Weise sind auch Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft oder Unklarheiten bezüglich der Aufteilung des Nachlasses frühzeitig zu vermeiden. Künftige Erblasser müssen aber auch stets bedenken, dass eine Erbeinsetzung die gesetzliche Erbfolge nur in gewisser Hinsicht außer Kraft setzt. So kann man zwar selbst bestimmen, wer wie viel erbt, doch ein gesetzlicher Erbanspruch der Abkömmlinge und des Ehegatten bzw. Lebenspartners bleibt bestehen. Für den Fall, dass der Erblasser dies mithilfe einer Enterbung umgehen möchte, greift das Pflichtteilserbrecht. Demzufolge können pflichtteilsberechtigte Erben im Falle einer testamentarischen Enterbung einen juristischen Anspruch auf ihren Pflichtteil durchsetzen.
Erblasser, die die Erbfolge selbst organisieren und selbst für ihren eigenen Erbfall vorsorgen möchten, müssen demnach einiges beachten und sollten sich im Vorfeld intensiv mit dem deutschen Erbrecht auseinandersetzen. In erbschaftssteuerlicher Hinsicht erweist sich eine vorausschauende Nachlassplanung als äußerst vorteilhaft. Nichtsdestotrotz sollte man immer bedenken, dass erbrechtliche Angelegenheiten aufgrund ihrer Komplexität ein umfassendes Fachwissen erfordern. Aus diesem Grund empfiehlt es sich, einen Anwalt oder Notar hinzuzuziehen, um keine gravierenden Fehler zu machen, die dann schlussendlich zu einer teilweisen Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung führen könnten.
Erbfall und Verschollenheit
Im Zusammenhang mit einem Erbfall ist die Verschollenheit in einigen Fällen von immenser Bedeutung. Wenn ein Mensch als verschollen gilt, muss in der Regel angenommen werden, dass die betreffende Person nicht mehr lebt, sodass eine Todeserklärung erstellt wird. In einem solchen Fall gilt der im Beschluss festgestellte Zeitpunkt gemäß § 9 Absatz 1 VerschollenheitsG als Todeszeitpunkt des Verschollenen.
Falls der für tot erklärte Erblasser zwar verschollen, aber nicht verstorben ist, kann dieser die Herausgabe seines Vermögens verlangen. Nach § 2.031 Absatz 1 BGB müssen die vermeintlichen Erben ihren Erbteil zurückgeben, schließlich wurde durch die Verschollenheit der jeweiligen Person fälschlicherweise angenommen, dass der Erbfall eingetreten sei. Durch das Wiederauftauchen des vermeintlichen Erblassers stellt sich dies als falsch heraus, wodurch es keinen Erbfall gegeben hat und die Erben somit auch keinerlei erbrechtliche Ansprüche geltend machen können.