Anwachsung des Erbteils von Miterben

Der Begriff Anwachsung wirkt auf Laien in der Regel erst einmal recht befremdlich, ist im Erbrecht und auch in anderen deutschen Rechtsbereichen aber absolut gebräuchlich. Die Vorgaben zur Anwachsung finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Als Anwachsung eines Erbteils bezeichnet man den Übergang eines Erbteils auf einen oder gleich mehrere Miterben. Wenn also der Erbteil eines Erben auf die restlichen Mitglieder der Erbengemeinschaft über geht, spricht der Jurist von einer Anwachsung des Erbteils von weiteren Miterben. Dieses ist juristisch begründet und kann in unterschiedlichen Rechtsbereichen aus den verschiedensten Gründen vorkommen. 

Der Begriff Anwachsung

Grundlage für die Anwachsung eines Erbteils von Miterben ist stets der Wegfall eines Erben, sodass dessen Erbteil an die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft fällt und deren Erbteile erhöht.

Eine Anwachsung kann aber nicht nur im Zusammenhang mit erbrechtlichen Angelegenheiten vorkommen, sondern beispielsweise auch im Gesellschaftsrecht. Scheidet ein Gesellschafter aus einem Unternehmen aus fallen dessen Rechte am Gesellschaftsvermögen an die noch verbleibenden Gesellschafter. Folglich zeigt sich auch in Unternehmen einiger Gesellschaftsformen der Vorgang der Anwachsung.

Juristische Basis für eine Anwachsung

Die juristische Basis für den Vorgang der Anwachsung findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch. In § 738 BGB ist genauestens definiert, wie die Anwachsung im Falle einer Gesellschaft zu erfolgen hat, schließlich befasst sich der Gesetzestext mit der Auseinandersetzung beim Ausscheiden.

Im Zusammenhang mit dem deutschen Erbrecht bilden die Paragraphen § 2094 BGB und in § 2158 BGB in Bezug auf das Vermächtnis die juristische Basis für die Anwachsung von Erb- und Vermächtnisteilen. Hierin ist festgelegt, dass die Miterben den Erbteil eines anderen Erben erwerben, sofern dieser den betreffenden Erbteil nicht erwerben konnte oder wollte. Ist dies der Fall, kommt es demnach zu einer Anwachsung des Erbteils von Miterben. Der Erlasser kann nach § 2158 BGB diese Anwachsung allerdings auch ausschließen.

Gründe für die Anwachsung eines Erbteils

Gründe für eine Anwachsung von Erbteilen kann es mehrere geben, sodass man hier nicht von einem einzigen Auslöser sprechen kann. In den meisten Fällen findet eine Anwachsung des Erbteils statt, weil der Erbe, dem der Erbteil eigentlich zugestanden hätte, nicht von seinem Erbrecht Gebrauch machen möchte und daher das Erbe ausschlägt. Auch ein Erbverzicht kann ein Grund für eine solche Anwachsung sein. Falls der betreffende Erbe verstorben ist und daher nicht mehr von seinem Erbrecht Gebrauch machen kann, kommt es unter Umständen ebenfalls zu einer Anwachsung des Erbteils. Der Erbteil der Miterben erhöht sich in einem solchen Fall und wächst somit in gewisser Hinsicht an.

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