Anfechtung beim Erbvertrag
Bereits zu Lebzeiten den eigenen Nachlass zu regeln und im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen für den eigenen Erbfall vorzusorgen, fällt vielen Menschen zwar zunächst recht schwer, da es an den eigenen Tod erinnert, ist aber überaus sinnvoll. Auf diese Art und Weise kann man von seiner Testierfreiheit Gebrauch machen und selbst festlegen, welche Personen am Erbe beteiligt werden sollen. Folglich muss die gesetzliche Erbfolge keineswegs das Maß aller Dinge sein, schließlich kann man als künftiger Erblasser hiervon abweichen und eine eigene gewillkürte Erbfolge definieren, indem man eine rechtskräftige Verfügung von Todes wegen errichtet. Die meisten Menschen greifen im Zuge dessen auf ein Testament zurück, so dass leicht der Eindruck entsteht, hierbei handele es sich um die einzige Möglichkeit, die gesetzliche Erbfolge durch eine gewillkürte Erbfolge zu ersetzen. Dem ist aber keineswegs so, denn der deutsche Gesetzgeber erkennt gemäß § 1941 BGB auch einen Erbvertrag als letztwillige Verfügung an.
Die Besonderheit eines Erbvertrages besteht darin, dass es sich hierbei um eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und einer anderen Person handelt. Folglich stellt ein Erbvertrag ein zweiseitiges Rechtsgeschäft mit Bindungswirkung dar, während ein klassisches Testament eine einseitige Willenserklärung des Testators ist, die allerdings mit keinerlei Bindungswirkung einhergeht. Auch bei der Errichtung eines Erbvertrages zeigen sich einige wesentliche Unterschiede. So müssen alle beteiligten Vertragspartner im Zuge dessen zugegen sein. Weiterhin ist ein Erbvertrag der deutschen Rechtsprechung entsprechend nur gültig, wenn er vor einem Notar geschlossen und somit notariell beurkundet wurde.
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Rechtsgültigkeit eines Erbvertrages
Ein ebenfalls wichtiger Aspekt, der im Zuge der Errichtung eines Erbvertrages beachtet werden muss, sind die Voraussetzungen für eine Rechtsgültigkeit. Wie jede andere Verfügung von Todes wegen setzt auch ein Erbvertrag zunächst die Testierfähigkeit des Erblassers voraus. Da es sich bei dieser Form der Verfügung von Todes wegen aber um eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Erblasser und seinen Vertragspartnern handelt, ist zudem eine uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich. Auskunft über die Voraussetzungen der Rechtsgültigkeit eines Erbvertrages gibt § 2275 BGB. Folglich muss der Erblasser gleichermaßen geschäftsfähig und testierfähig sein. Ein Erbvertrag zwischen dem Erblasser und dessen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner oder Verlobten kann aber auch im Falle einer beschränkten Geschäftsfähigkeit (geschäftsunfähiger Erblasser) wirksam sein, sofern der gesetzliche Vertreter seine Zustimmung gibt.
Gründe zur Anfechtung des Erbvertrages
Es kann viele Gründe dafür geben, dass man einen Erbvertrag anfechten möchte und vor allem familiäre Veränderungen könnten diesen Wunsch auslösen. Auch der Erblasser selbst hat mitunter den Wunsch, die Verfügung von Todes wegen zu widerrufen. Im Falle eines Erbvertrages ist dies allerdings nur mit Zustimmung der Vertragspartner möglich, da es sich hierbei um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt. Aus diesem Grund erscheint die Anfechtung des Erbvertrages als einzige Möglichkeit, den Erbvertrag zurückzunehmen, sofern die Vertragspartner einer Aufhebung des Vertragsverhältnisses nicht zustimmen. Schwerwiegende Gründe sind im BGB aufgeführt, auf die sich beide Vertragsparteien berufen können. Einige der Grundlagen finden sich auch bei der Testamentsanfechtung.
Wer kann einen Erbvertrag anfechten?
In § 2281 BGB widmet sich das deutsche BGB Erbrecht explizit der Anfechtung durch den Erblasser. So sind § 2078 BGB und § 2079 BGB in diesem Zusammenhang maßgebend, wodurch eine Anfechtung wegen Irrtums, Drohung oder Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten ermöglicht wird. War dem Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Erbvertrags nicht bewusst, dass er hierdurch einen Pflichtteilsberechtigten übergeht, weil ihm dieser bis dato nicht bekannt war oder dieser erst später geboren wurde, kann er also seinen eigenen Erbvertrag anfechten und sich hierbei auf § 2079 BGB berufen.
Wurde der Erblasser bedroht oder hat er sich grob geirrt, greift § 2078 BGB und erlaubt eine Anfechtung des Erbvertrages durch den Erblasser. Liegen dahingegen andere Gründe vor, die den Wunsch des Erblassers hervorgerufen haben, den Erbvertrag zu widerrufen, hat eine Anfechtung keine Aussicht auf Erfolg. Stattdessen muss eine Einigung zwischen dem Erblasser und den Vertragspartnern erarbeitet und ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen werden.
In diesem Zusammenhang muss auch der Umstand berücksichtigt werden, dass die Anfechtung eines Erbvertrages nur von einer Person erfolgen kann, der die Aufhebung zustattenkommen würde, wie § 2080 BGB definiert. Der Erblasser kann sich im Zuge dessen auf den gesamten Erbvertrag beziehen oder auch nur einzelne hierin enthaltene Verfügungen anfechten. Liegt ein Anfechtungsgrund gemäß § 2078 BGB vor, ist die Person anfechtungsberechtigt, auf die sich der betreffende Irrtum bezieht. Eine Anfechtung auf Grundlage von § 2079 BGB hat dahingegen vom Pflichtteilsberechtigten auszugehen. In der Regel nimmt der Erblasser selbst eine Anfechtung des Erbvertrages vor.
Wo muss man den Erbvertrag anfechten?
Die Anfechtungserklärung muss dem Nachlassgericht gegenüber erfolgen, während der Erblasser auch entsprechende Beweise für die Existenz zulässiger Gründe vorlegen muss. Das Gericht benachrichtigt dann alle beteiligten Personen über die Anfechtungserklärung und ermöglicht diesen laut § 2081 BGB eine Einsicht.
Aus § 2082 BGB ergibt sich außerdem eine Anfechtungsfrist, so dass der Anfechtungsberechtigte ein Jahr Zeit hat, den Erbvertrag anzufechten. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte vom jeweiligen Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.
Auch beim Rücktritt vom Erbvertrag müssen beide Parteien zustimmen. Zudem bedarf es auch hierbei eines Aufhebungsvertrages zur Rechtskraft.