Überleitung von Ansprüchen
Die Überleitung von Ansprüchen ist in § 95 – 96 SGB VIII geregelt und demzufolge ein Bestandteil des hiesigen Sozialgesetzes. Eine Überleitung von Ansprüchen kann im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, sowie auch im Bereich der Sozialhilfe erfolgen. Falls eine Person, die Transferleistungen erhält, noch Ansprüche gegen eine dritte Person hat, die wiederum keine Sozialleistungen empfängt, kann die jeweilige Behörde Ansprüche geltend machen. In einem solchen Fall findet eine Überleitung der Ansprüche auf den entsprechenden Träger statt, sodass die jeweilige dritte Person nun dem öffentlichen Träger gegenüber zur Zahlung verpflichtet ist.
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Überleitung von Ansprüchen bei Unterhaltszahlungen
Zu einer solchen Überleitung von Ansprüchen kommt es unter anderem immer wieder in Unterhaltsangelegenheiten. Wenn beispielsweise ein zu Unterhalt verpflichtetes Elternteil dieser Pflicht nicht nachkommt und das zuständige Jugendamt in Vorleistung gehen muss, entsteht eine klassische Überleitung. Grundsätzlich kann das andere Elternteil die Zahlung des Unterhalts gerichtlich anfordern, doch wenn das Jugendamt die Leistungen vorerst übernimmt werden die Ansprüche auf die Behörde übergeleitet. Demzufolge hat der unterhaltspflichtige Elternteil nicht mehr seinem ehemaligen Partner gegenüber Zahlungsverpflichtungen, sondern steht beim Amt in der Schuld.
Überleitung von Ansprüchen im Erbrecht
Eine Überleitung von Ansprüchen kommt selbstverständlich nicht nur im Zusammenhang mit Unterhaltsangelegenheiten zustande, sondern ist auch im Erbrecht gang und gäbe. Wird ein Empfänger von Sozialleistungen Erbe, ist dieser nach geltendem Recht dazu verpflichtet, dieses Vermögen im juristisch definierten Umfang einzusetzen. In vielen Fällen bleibt für den eigentlichen Erben nach der Überleitung der erbrechtlichen Ansprüche kaum noch etwas übrig. Für den Fall, dass der Erbe seinen Pflichtteil nicht geltend macht und auf seinen Teil am Nachlass verzichtet, findet trotzdem eine Überleitung der Ansprüche auf die jeweilige Behörde statt. Dieses erhält dann den Erbteil, der dem Sozialhilfeempfänger zugestanden hätte.
Überleitung von Ansprüchen bei Schenkungen
Darüber hinaus finden Überleitungen von Ansprüchen ebenfalls bei Schenkungen Anwendungen. Ist der Schenker auf staatliche Unterstützung in Form von Transferleistungen angewiesen, kann der Sozialhilfeträger die Herausgabe der Schenkung fordern und auf diese Art und Weise eine Überleitung in die Wege leiten. Dies ist gemäß § 93 SGB XII möglich und wird von dem jeweiligen Träger als gewöhnlicher Verwaltungsakt betrachtet.
Folglich werden im Zuge einer Überleitung die finanziellen Ansprüche eines Sozialhilfeempfängers auf den Sozialhilfeträger übertragen, schließlich kommt dieser für den Lebensunterhalt der betreffenden Person auf und kann demzufolge auch Ansprüche geltend machen. Im Falle von Differenzen bezüglich der Höhe der Überleitung ist jedoch nicht der entsprechende Sozialhilfeträger zuständig, sondern das Zivilgericht.