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Bestattungskosten Sozialamt

Das Sozialamt übernimmt die Bestattungskosten nur dann, wenn der Verstorbene keine Erben oder Angehörige hinterlässt, die diese Kosten übernehmen könnten. Das Sozialamt übernimmt allerdings nur die allernotwendigsten erforderlichen Rechnungen für eine schlichte Bestattung des Verstorbenen.

Bestattungskosten Sozialamt – die Voraussetzungen

Vor einer Übernahme der Bestattungskosten muss klar sein dass:

  • Es einen Erben nicht gibt
    möglich wäre auch
  • Die Erbschaft wurde abgelehnt (Erbausschlagung)
    möglich wäre auch
  • dass Angehörige die eine Bestattungsverpflichtung haben nicht in der Lage sind diese Pflicht zu erfüllen dann ist die Kostentragung nicht zumutbar
    zusätzlich
  • Dürfte dieser Personenkreis die nach den §§ 85 ff. SGB XII zulässigen Einkommensgrenzen keinesfalls überschreiten

Bestattungskosten Sozialamt – die Frage nach der Zumutbarkeit

Diese Prüfung einer Zumutbarkeit zur Kostentragung eines Angehörigen nimmt das Sozialamt nach seinem Ermessen vor. Kommt das Sozialamt zum Schluss dass eine Übernahme der Bestattungskosten weder für die in Frage kommenden Erben und weiteren Bestattungsverpflichteten nicht zumutbar ist besteht aufgrund dieser Feststellung ein Rechtsanspruch. Der Rechtsanspruch begründet anschließend die Tragung der Bestattungskosten durch das Sozialamt.

Bestattungskosten in welchem Umfang zahlt das Sozialamt

Im Sozialrecht gehören Bestattungskostenhilfen zum Begriff „Hilfe in anderen Lebenslagen.“ Die unbedingt erforderlichen Kosten einer Bestattung sind Aufwendungen wie sie für eine pietätvolle ortsübliche Beerdigung dies sind:

  • Leichenschau und die Ausstellung des Totenscheins
  • Die Sterbeurkundegebühren
  • Schlichter Sarg mit einfachen Blumen geschmückt
  • Die Aufbahrung bei der Trauerfeier
  • Überführung des Sarges zum Friedhof
  • Beisetzung mit Sargträgern
  • Die einfache Ausstattung und erste Bepflanzung der Grabstätte

Nebenkosten werden nicht im Rahmen von Bestattungskostenhilfe bezahlt. Hierzu kann man folgende Kosten zählen:

  • die Trauerfeier nach der Beisetzung,
  • Passende Trauerbekleidung der Angehörigen
  • Todesanzeigen und Danksagungen, diese müssen persönlich durch die Angehörigen übernommen werden

Für die Übernahme der Bestattungskosten ist das Sozialamt zuständig, an dem ein Verstorbener seinen letzten dauerhaften Wohnsitz hatte oder an dem er gestorben ist An diesem Ort findet die Beerdigung auch statt. Damit das Sozialamt eventuelle Überführungskosten vornimmt müsste das fundiert begründet werden. Dies wäre eventuell bei einem Unfall möglich oder wenn eine Bestattung durch den Glauben des Verstorbenen in Deutschland unmöglich ist.

Bestattungskosten Sozialamt – wo kann ich mich erkundigen?

Nicht nur das Sozialamt selbst, sondern auch die Bestattungsunternehmen wissen im Allgemeinen gut über die Finanzierungen von Bestattungen Bescheid. Welchen Kostenbereich das Amt allerdings konkret übernimmt sollte man jedoch immer bei diesem direkt vorher erfragen. Der Antrag zur Kostenübernahme der Bestattungskosten muss rasch gestellt werden. Auch bei dem gewünschten Bestatter sollte man auf jeden Fall den absoluten Endpreis verlangen.


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