Wie wird denn eine Erbschaft abgewickelt?

Wenn ein verstorbener Mensch Vermögensteile hinterlässt, dann muss dieser Nachlass abgewickelt werden. Zunächst einmal ist jeder Angehörige verpflichtet, das Testament wenn er es auffindet beim Nachlassgericht abzugeben. Jeder Mensch macht sich strafbar, wenn er diese Vorschrift missachtet.

Die Eröffnung des Testaments

Alle Testamente werden vom Nachlassgericht dies ist im Amtsgericht des letzten Wohnsitzes ansässig nach dem Ableben des betreffenden Erblassers offiziell eröffnet. Das Testament mit dem neuesten Datum ist gültig für die Abwicklung des Nachlasses. Den Eröffnungstermin legt das Nachlassgericht fest und alle Personen, die als Erben oder Nachlassnehmer benannt sind werden eingeladen. Eine Einladung zur Eröffnung sowie die Anwesenheit dieses Personenkreises ist jedoch nicht unbedingt erforderlich. Alle Beteiligten erhalten eine Kopie des Testaments und die Testamentseröffnungsurkunde. Alle Erbschaftsbeteiligten haben zudem das Recht in das eröffnete Originaldokument beim Nachlassgericht einzusehen.

Die Annahme der Erbschaft erfolgt durch das Handeln des Erben, er kann die Erbschaft in Besitz nehmen und muss weiter nichts tun. Anders verhält sich dies, wenn er die Erbschaft nicht annehmen möchte.

Das Ausschlagen einer Erbschaft muss schriftlich niedergelegt werden

Eine Erbschaft, die man ausschlagen möchte sollte man auf keinen Fall in Besitz nehmen. Auch einfache einnehmende Handlungen könnten als Annahme gewertet werden. Der Ausschlagende kann durch die förmliche Erklärung beim Amtsgericht innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalles die Erbschaft ablehnen. Im Falle der Ausschlagung folgt der nächste gesetzliche Erbe und der Ausschlagende wird rückwirkend behandelt als hätte er zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht gelebt. Er ist auch nicht verpflichtet, in die Erbenhaftung einzutreten.

Was geschieht, wenn es mehrere Erben gibt?

Hinterlässt ein Erblasser mehrer als einen Erben, so steht zunächst einmal auch allen der gesamte Nachlass zu. Die Miterben bilden eine Erbengemeinschaft und ihnen gehört ebenfalls ein gemeinschaftliches Vermögen. Der Gesetzgeber nennt diese besondere Vermögensform eine „Gesamthandsgemeinschaft“. Die vorhandenen Miterben können auch nur gemeinschaftlich handeln und genau das macht die große Schwierigkeit der Erbengemeinschaften aus. Falls der Erblasser eine Auseinandersetzung ausdrücklich ausgeschlossen hat ist dieser Vorgang zusätzlich erschwert. Normalerweise kann nämlich jedes Mitglied der Erbengemeinschaft auch zu jeder Zeit die Auseinandersetzung betreiben. Sollte dies der Fall sein, wird zuerst die Schuldentilgung erledigt und der verbleibende Überschuss auf die Miterben verteilt. Häufig herrscht aufgrund der Interessenkonflikte große Uneinigkeit, was bedeutet die gerichtliche Auseinandersetzung ist unausweichlich. Anzuraten wäre es, in vorauszusehenden Auseinandersetzungen bereits die Nachlassverwaltung anzuordnen. Diese ist nicht zu verwechseln mit der Nachlassinsolvenz. Der Vollstrecker handelt im Sinne des Erblassers und setzt das Erbe so auseinander, dass es möglichst ohne Reibereien erfolgen kann.

Der Erbschein ist nicht zwingend immer erforderlich

Erbscheine sind ein Nachweis über die Erbenstellung. Einen Erbschein erhält man nur auf Antrag und er bescheinigt das generelle Erbrecht der besitzenden Person und die Größe des Erbanteils. An die vom Amtsgericht ausgefertigte Bescheinigung, den kostenpflichtigen Erbschein knüpfen Behörden und Banken die Vermutung der Richtigkeit. Hat der Erbe einen Erbvertrag oder ein notarielles Testament in der Hand benötigt er in der Regel keinen zusätzlichen Erbschein. Der Erbschein muss vom Erben nach der Gebührenordnung bezahlt werden.

Ein benachteiligter gesetzlicher Erbe kann unter Umständen das Testament anfechten

Der Gesetzgeber sieht beim Testament auch Anfechtungsgründe vor. Dies sind folgende Tatsachen:

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