Nicht verheiratet aber dennoch ein Testament?
Eine Partnerschaft ohne Trauschein ist heutzutage keine Besonderheit mehr und wird mehr und mehr zur Regel. So verzichten immer mehr Paare auf die Hochzeit und leben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. In der alltäglichen Praxis ergeben sich hieraus keine gravierenden Unterschiede, schließlich spielt es für das Zusammenleben keine Rolle, ob man in einer Ehe, eingetragenen Lebenspartnerschaft oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt. Juristisch macht dies aber einen gewaltigen Unterschied, so dass man sich dessen durchaus bewusst sein sollte. Auch wenn unverheiratete Paare in der freien Ehe heutzutage im alltäglichen Leben ohne Weiteres akzeptiert werden, differenziert der Gesetzgeber dennoch zwischen nichtehelichen Lebensgemeinschaften und der Ehe beziehungsweise der eingetragenen Lebenspartnerschaft. Anhand des BGB-Erbrechts werden diese Differenzen besonders gut deutlich.
Die gesetzliche Erbfolge der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt ausschließlich die nach dem geltenden Ordnungssystem nächsten Angehörigen eines verstorbenen Erblassers und beteiligt diese am Nachlass. Basis für dieses Vorgehen ist das Verwandtenerbrecht. In diesem deutschen Familienerbrecht werden zunächst die engsten Familienmitglieder berücksichtigt aufgrund einer reinen Verwandtenerbfolge. Zusätzlich sieht der deutsche Gesetzgeber aber auch ein gesetzliches Erbrecht für den überlebenden Partner vor, sofern dieser zum Zeitpunkt des Erbfalls mit dem Verstorbenen verheiratet war oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebte. Juristische Grundlage hierfür sind das Ehegattenerbrecht, sowie das Lebenspartnerschaftsgesetz oder der Lebenspartnerschaftsvertrag. Eine Rolle spielt hierbei natürlich noch ob in einem speziellen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart wurde.
Bestand dahingegen eine Partnerschaft, die keinen solch offiziellen Charakter hatte, da der Verstorbene und sein Partner weder verheiratet, noch eingetragene Lebenspartner waren, wird der überlebende Partner folglich in keinster Weise im Rahmen des gesetzlichen Erbrechts berücksichtigt. Wer schon zu Lebzeiten für den Ernstfall vorsorgen und verhindern möchte, dass sein Lebensgefährte im Zuge des Nachlassverfahrens vollkommen leer ausgeht, muss demnach selbst aktiv werden und sich intensiv mit dem Thema Erbschaft auseinandersetzen.
Soll der überlebende Partner am Nachlass beteiligt werden, kann man sich folglich nicht auf die gesetzliche Erbfolge verlassen und muss stattdessen eine gewillkürte Erbfolge definieren, indem man eine Verfügung von Todes wegen errichtet. Dank der hierzulande geltenden Testierfreiheit steht es künftigen Erblassern frei, wen sie als Erben beim Testament verfassen einsetzen, so dass auch der Lebensgefährte auf diese Art und Weise zum Erben gemacht werden kann. Zu diesem Zweck empfehlen wir von Erbrecht-heute.de die Zuhilfenahme von rechtssicheren Vorlagen, deren TÜV – Zertifizierung können Sie vertrauen. Eine erste Orientierung bieten auch unsere Muster und Vorlagen.
Testament für nicht verheiratete Paare
Bei nicht verheirateten Paaren stellt sich demnach in der Regel überhaupt nicht die Frage, ob ein Testament errichtet werden soll oder nicht. Da es sich hierbei um die einzige Möglichkeit handelt, für den Partner vorzusorgen und dafür Sorge zu tragen, dass dieser neben den gesetzlichen Erben am Nachlass beteiligt wird, ist eine solche Verfügung von Todes wegen zwingend erforderlich. Betroffene müssen sich dies natürlich zunächst einmal bewusst machen und mit dieser Thematik auseinandersetzen, obgleich der eigene Tod natürlich keine Angelegenheit ist, mit der man sich gerne befasst.
Nicht verheiratete Paare, die durch ein Testament dafür sorgen wollen, dass der jeweils überlebende Partner erbrechtliche Ansprüche geltend machen kann, müssen im Zuge der Testamentserrichtung aber einiges beachten. Unter Ehegatten und Lebenspartnern erfreut sich beispielsweise das gemeinschaftliche Testament großer Beliebtheit, denn hiermit kann das Paar ein gemeinsames Testament errichten, in dem der überlebende Ehegatte als Alleinerbe eingesetzt wird. Ein derartiges Berliner Testament ist für nicht verheiratete Paare dahingegen nicht zulässig, so dass diese hierauf nicht zurückgreifen können.
Aus diesem Grund müssen beide Partner ein eigenes Testament errichten, wenn es ihr Wunsch ist, ihren Partner für den Fall des eigenen Todes abzusichern. Ausschließlich auf diese Art kann man seinem überlebenden Partner ein Erbrecht zusichern. Zudem gilt es hierbei zu berücksichtigen, dass das gesetzliche Erbrecht zwar durch eine gewillkürte Erbfolge außer Kraft gesetzt werden kann, dies aber nicht für das ebenfalls im BGB juristisch verankerte Pflichtteilsrecht gilt. In der Praxis bedeutet dies, dass man seinen Partner zwar testamentarisch als Alleinerben einsetzen kann, die Pflichtteilserben, wie zum Beispiel die Kinder des Erblassers, dennoch im Rahmen des Pflichtteilsrecht Ansprüche auf eine Beteiligung am Nachlass geltend machen können.