Kinder- und Jugendhilfegesetz
In der Bundesrepublik Deutschland ist das Achte Buch Sozialgesetzbuch, kurz SGB VIII, die juristische Basis für das hiesige Kinder- und Jugendhilfegesetz, dessen ersten Artikel es darstellt. Bei dem sogenannten Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) handelt es sich im eigentlichen Sinne um das „Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts“, das sämtliche gesetzliche Bestimmungen zur in Deutschland geltenden Kinder- und Jugendhilfe enthält. Die rechtlichen Belange für die Familie werden durch das Familienrecht abgesichert.
Insgesamt besteht das Kinder- und Jugendhilfegesetz aus 24 Artikeln, wobei der erste Artikel als Achtes Buch Sozialgesetzbuch der wohl wichtigste ist und die Basis für die Kinder- und Jugendhilfe, sowie die Jugendamt Zuständigkeiten bei Vormundschaft oder der Überleitung von Ansprüchen hierzulande bildet. Das SGB VIII besteht wiederum aus 100 Einzelparagraphen, die sich ausführlich mit diesem Thema befassen und alle Details der Jugend- und Kinderhilfe klären. Die verbleibenden Artikel des Kinder- und Jugendhilfegesetzes beschäftigen sich unter anderem mit der Neustrukturierung einiger relevanter Gesetze des Jugendgerichtsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches. In Anbetracht der juristischen Neuordnung der Kinder- und Jugendhilfe, die mit der Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes 1991 stattgefunden hat, war dies erforderlich.
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Ziele des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
Mit dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes am 01. Januar des Jahres 1991 haben sich mitunter erhebliche Veränderungen in der Kinder- und Jugendhilfe in Deutschland ergeben. Im Zuge der Neustrukturierung der juristischen Rahmenbedingungen hat der deutsche Gesetzgeber ein Angebote- und Leistungsgesetz geschaffen, das Kindern, Jugendlichen und auch Eltern gleichermaßen zugutekommt. So werden z.B. die Kindertagespflege oder betreutes Wohnen für Jugendliche ebenfalls in die richtigen Bahnen gelenkt.
Zentrales Ziel des Kinder- und Jugendhilfegesetzes ist die Bereitstellung von Unterstützungsmaßnahmen und Hilfsangeboten. So sollen hierdurch in erster Linie die Jugendämter in die Lage versetzt werden, Hilfe zur Selbsthilfe zu leisten. Oberste Priorität hat im Kinder- und Jugendhilfegesetz natürlich das Recht auf eine adäquate Förderung der Entwicklung, sowie angemessene Erziehung gemäß § 1 SGB VIII. Gleichzeitig sollen Eltern bei der Ausübung ihres Sorgerechts unterstützt werden.
Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe
Das maßgeblich im Achten Buch Sozialgesetzbuch definierte Kinder- und Jugendhilfegesetz der Bundesrepublik Deutschland legt die unterschiedlichen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe fest und zeigt somit, die vielfältigen Aspekte, in denen die Jugendämter fachliche Unterstützung bieten. Neben dem erzieherischen Kinder- und Jugendschutz gehört demnach vor allem die Jugendarbeit zu den wesentlichen Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe. Außerdem sind auch die Familienförderung, Erziehungshilfen für Eltern mit schwierigen Kindern und Kindertagesbetreuungen Teil der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe.
Das Kinder- und Jugendhilfegesetz erteilt den Jugendämtern des Weiteren die Befugnis für eine Inobhutnahme und Herausnahme von Kindern und Jugendlichen aus ihren Familien, für den Fall, dass ansonsten von einer Gefährdung des Kindeswohls auszugehen ist. Beurkundungen im Zusammenhang mit Sorgeerklärungen, Besuchsrecht, dem Unterhalt oder der Anerkennung der Vaterschaft fallen, dem Kinder- und Jugendhilfegesetz entsprechend, ebenfalls in die Zuständigkeit des Jugendamtes.