Wer trifft Entscheidungen beim Nachlass?

Das Recht auf Eigentum und das damit verbundene Herrschaftsrecht des Eigentümers über die betreffende Sache ist fest in der deutschen Gesetzgebung verankert und basiert im Wesentlichen auf § 903 BGB. Demzufolge hat man als Eigentümer einer Sache grundsätzlich das Recht, frei darüber zu verfügen und ohne Rücksicht auf andere nach Belieben zu verfahren. Im Zuge dessen gilt es aber natürlich zu beachten, dass die Ausübung des Herrschaftsrechts über die Sache keinen Widerspruch zu den Rechten Dritter oder geltenden Gesetzen bilden darf. Ansonsten ist man jedoch vollkommen frei und kann mit seinem Eigentum verfahren, wie man möchte.

Spätestens mit dem eigenen Tod endet dieses Eigentumsverhältnis, schließlich kann man sein Herrschaftsrecht über sein Hab und Gut nur zu Lebzeiten ausüben. In gewisser Hinsicht macht das Erbrecht diesbezüglich jedoch eine Ausnahme, denn durch die Errichtung eines Testaments oder Erbvertrages kann man schließlich zu Lebzeiten verfügen, was nach dem eigenen Tod mit dem Nachlass geschehen soll. Mit einer solchen Verfügung von Todes wegen überlässt man es demnach nicht der gesetzlichen Erbfolge, den Nachlass zu verteilen, sondern schöpft seine Verfügungsgewalt vollkommen aus.

Entscheidungsgewalt über den Nachlass

Trotz der Möglichkeit, ein Testament zu errichten und so Entscheidungen über den Tod hinaus zu treffen, geht das gesamte Eigentum mit dem Tod auf die Erben über. Die eigenen Entscheidungsmöglichkeiten bezüglich des Nachlasses sind daher recht begrenzt. Dies bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass die Erben umgehend uneingeschränkt über den Nachlass verfügen können. Unabhängig davon, was testamentarisch festgelegt wurde, geht der gesamte Nachlass zunächst als Einheit in den Besitz der Erbengemeinschaft über. Folglich können alle den Nachlass betreffenden Entscheidungen auch nur gemeinsam und entsprechend den Angaben im Erbschein – von allen Erben getroffen werden. Alleingänge schließt der deutsche Gesetzgeber somit kategorisch aus.

Im Anschluss findet die sogenannte Erbauseinandersetzung statt, durch die die Erbengemeinschaft wieder aufgelöst wird. Im Zuge dessen wird der Nachlass unter den Miterben aufgeteilt, wobei jeder Erbe Eigentümer seines jeweiligen Erbteils wird. Ist die Erbauseinandersetzung erst einmal abgeschlossen, befindet sich der Nachlass üblicherweise im Besitz mehrerer Menschen, die für ihren jeweiligen Erbteil individuelle Entscheidungen treffen können und nicht länger auf die Zustimmung der Miterben angewiesen sind, wenn es um Verfügungen bezüglich des Erbes geht. Das Testament verfassen kann zwar dafür sorgen, dass man sein Eigentum über den eigenen Tod hinaus bewahren und die Nachlassverteilung schon zu Lebzeiten selbst in die Hand nehmen kann, doch die konkreten Entscheidungen über den Nachlass obliegen der Erbengemeinschaft und später den einzelnen Erben. 

Was schränkt die Entscheidungsgewalt über den Nachlass ein?

Der Erblasser kann im Rahmen seiner Testierfreiheit auch einschränkende und bestimmende Anordnungen in seinem Testament festlegen. Es ist nämlich jederzeit möglich einen Nachlassverwalter einzusetzen und dieser bestimmt dann zwar bis zur Auseinandersetzung der Erbmasse, doch er ist den Erben in jedem Punkt Rechenschaft schuldig. Die Nachlassverwaltung endet also in der Regel mit der Übergabe des Nachlass an die Erbengemeinschaft. 

Die Entscheidungsgewalt ist ebenfalls eingeschränkt, wenn der Erblasser zu Lebzeiten ein Erbteilungsverbot verfügt hat. Ebenso ist es möglich, dass der Verstorbene einer bestimmten Person genau festgelegte Dinge zukommen lassen möchte und dazu verfügt er dann eine Teilungsanordnung. Viele weitere Möglichkeiten, Entscheidungen bezüglich des Vererbens zu Lebzeiten zu beeinflussen finden Sie in unseren Mustern und Vorlagen.

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