Antrag auf Unterhaltsvorschuss
Der sogenannte Unterhaltsvorschuss wurde im Jahre 1980 in der Bundesrepublik Deutschland als Sozialleistung für Kinder unter zwölf Jahren eingeführt und ist seitdem ein wesentlicher Aspekt des Unterhaltsrechts. Juristische Basis für den Unterhaltsvorschuss bildet im Rahmen des Familienrechts das Unterhaltsvorschussgesetz, kurz UVG. Durch die Unterhaltsregelungen will der Gesetzgeber den Schutz für Ehe und Familie stärken.
Der Unterhaltsvorschuss ist ausschließlich Kindern alleinerziehender Eltern vorbehalten. Paare sind schließlich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Voraussetzung hierfür ist zudem, dass das betreffende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Wenn der andere Elternteil keine ausreichende oder überhaupt keine Unterhaltszahlung für das Kind leistet, besteht ein berechtigter Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Das gleiche gilt, wenn Alimente für ein uneheliches Kind nicht bezahlt werden.
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Das Unterhaltsvorschussgesetz
Rechtliche Basis für den Unterhaltsvorschuss ist das Unterhaltsvorschussgesetz, das seit 1980 einen besonderen Teil des Sozialgesetzbuches darstellt, ohne darin eingebettet zu sein. Alle mit dem Unterhaltsvorschuss in Zusammenhang stehenden Regelungen finden sich im deutschen UVG. So sieht der Gesetzgeber hierin eine Anspruchsberechtigung auf die Unterhaltsansprüche der Kinder und nicht des erziehenden Elternteils vor, obgleich der Elternteil faktisch den Unterhaltsvorschuss erhält. Nur wenn die Eltern dauernd getrennt leben, das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei einem Elternteil in Deutschland lebt, sind die allgemeinen Voraussetzungen für Unterhaltsvorschusszahlungen gegeben.
Obgleich der Unterhaltsvorschuss bis zum zwölften Lebensjahr des anspruchsberechtigten Kindes gezahlt werden kann, ist dies in der Praxis oftmals nicht der Fall. Der Gesetzgeber sieht eine maximale Dauer von 72 Monaten vor, so dass Unterhaltsvorschuss für maximal sechs Jahre in Anspruch genommen werden kann. Im Zuge dessen gilt es zu beachten, dass Unterbrechungen möglich sind. Kann der andere Elternteil also zwischenzeitlich seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen, wird diese Zeit nicht auf die insgesamt zur Verfügung stehende Dauer von 72 Monaten angerechnet.
Auch die Höhe des Unterhaltsvorschusses ist ein wesentlicher Aspekt, der im Unterhaltsvorschussgesetz geregelt ist. Im Rahmen einer Reform dieses Gesetzes (Stand 2011) wurde die Höhe zum 1. Januar 2010 zuletzt angepasst. Nach Kindergeldabzug gibt es nun bis zu 133 Euro monatlich als Unterhaltsvorschuss für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr. Für ältere Kinder ist ein monatlicher Unterhaltsvorschuss in Höhe von maximal 180 Euro nach Abzug des Kindesgeldes vorgesehen.
Unterhaltsvorschuss beantragen
Unterhaltsvorschuss wird ausschließlich auf Antrag gewährt, so dass sich der alleinerziehende Elternteil hierum aktiv bemühen muss, sofern der andere Elternteil keinen oder nur unzureichenden Unterhalt zahlt. Zunächst einmal gilt es das Antragsformular bei der Gemeinde oder der Kreisverwaltung zu besorgen, anschließend auszufüllen und dann wieder an der entsprechenden Stelle abzugeben. Zuständig für die Bearbeitung des Antrags auf Unterhaltsvorschuss ist jedoch nicht die Gemeinde- oder Kreisverwaltung, sondern die Unterhaltsvorschusskasse, die dem Jugendamt untergeben ist.