Familiensachen vor dem Familiengericht

In der Bundesrepublik Deutschland sind Familiengerichte als gesonderte Abteilungen der Amtsgerichte geregelt und daher auch dort zu finden. Juristische Basis hierfür ist § 23b des in Deutschland geltenden Gerichtsverfassungsgesetzes (kurz GVG). Demzufolge liegt die Zuständigkeit der Familiengerichte in der Bearbeitung von sogenannten Familiensachen.

Im Rahmen einer Gesetzesreform und der Einführung des FamFG zum 1. September des Jahres 2009 haben sich in diesem Zusammenhang grundlegende Veränderungen ergeben, die nachhaltige Auswirkungen auf familiengerichtliche Verfahren haben. Demzufolge ist die Öffentlichkeit von Anhörungen, Verhandlungen und Erörterungen in Familiensachen grundsätzlich ausgeschlossen. Darüber hinaus gibt es auch keine Urteile in Verbindung mit Familiensachen. Stattdessen gilt die vom jeweiligen Einzelrichter gefällte Entscheidung juristisch als Beschluss. Ein Zivilsenat des jeweils zuständigen Oberlandesgerichts bildet in Familiensachen, die zunächst vor dem Familiengericht landen, die nächsthöhere Instanz und wird auch als Familiensenat oder Senat für Familiensachen bezeichnet.

Familiensachen vor Gericht

Grundsätzlich lässt sich verallgemeinern, dass sämtliche Belange, die die Familie oder familiäre Strukturen betreffen, juristisch als Familiensachen zusammengefasst werden. Bei der Scheidung werden Unterhaltsstreitigkeiten und das Sorgerecht für die Kinder dort ausgetragen und es obliegt dem Familienrichter, auch manchen Streit zu schlichten. Hierzu ist in aller Regel kein Schiedsgericht vonnöten. Güterrechtsverfahren, Lebenspartnerschaftssachen, Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz, Ehesachen, Kindschaftssachen, sowie Verfahren, die mit der elterlichen Sorge, rechtlichen Verhältnissen den ehelichen Haushalt oder die eheliche Wohnung betreffend oder mit dem Versorgungsausgleich in Zusammenhang stehen werden demnach vom deutschen Gesetzgeber als Familiensachen bezeichnet und natürlich auch dementsprechend behandelt. Umstritten ist auch ob die Unterhaltsrechtsreform zum Nachteil der Ehefrauen ausgelegt wurde.

Die Zuständigkeit in Familiensachen liegt in der Bundesrepublik Deutschland beim Familiengericht, das als eigene Abteilung beim jeweiligen Amtsgericht organisiert ist. Das jeweils zuständige Familiengericht übernimmt hierbei die erste Instanz. Darüber hinaus gilt es weiterhin zu beachten, dass die Zivilprozessordnung die allgemeinen Vorschriften für die Verhandlung von Familiensachen vor dem Familiengericht vorgibt.

Entwicklung der Familiengerichte in Deutschland

Familiengerichte befassen sich in der Bundesrepublik Deutschland seit jeher mit Familiensachen, können anders als andere gerichtliche Instanzen aber auf keine allzu lange Geschichte zurückblicken. So wurden die Familiengerichte erst im Jahre 1976 durch den Erlass des ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts als Instanzen in das deutsche Rechtswesen eingeführt. Im Zuge dessen fand erstmals eine Zusammenlegung von Familiensachen, sowie Scheidungs- und Scheidungsfolgesachen statt, so dass eine gerichtliche Instanz geschaffen wurde, die einheitlich all diese Teilbereiche abdeckt.

Am 1. September des Jahres 2009 trat schließlich ein neues Gesetz in Kraft, das die Zuständigkeiten der Familiengerichte reformiert hat. Seitdem müssen Trennungs- und Scheidungsangelegenheiten, Pflegschafts-, Gewaltschutz- und Adoptionsverfahren vor einem großen Familiengericht verhandelt werden.

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