Formvorschriften wichtiger Dokumente
Der deutsche Gesetzgeber hat Testamente, Vollmachten und Erbverträge streng reglementiert und in sogenannten Formvorschriften festgelegt, wie diese Dokumente zu gestalten sind. Auf den ersten Blick mag dies recht aufwendig und kompliziert erscheinen, nichtsdestotrotz haben die Formvorschriften aber natürlich ihre Daseinsberechtigung. So schaffen diese die Basis für die Rechtswirksamkeit und juristische Verbindlichkeit der betreffenden Dokumente und sorgen gleichzeitig für adäquate Rahmenbedingungen.
Bei einer Vielzahl an Rechtsgeschäften besteht zwar im Allgemeinen eine Formfreiheit, was wiederum keineswegs bedeutet, dass man gänzlich von sämtlichen Formvorschriften entbunden ist. Im Allgemeinen können eine mündliche Absprache, ein schriftlicher Vertrag, sowie eine fernmündliche oder fernschriftliche Vereinbarung die Basis für ein Rechtsgeschäft sein, so dass Verbraucher hierbei von der allgemeinen Formfreiheit Gebrauch machen können. In vielen Bereichen existieren aber Sonderregelungen, die ganz bestimmte Formvorschriften vorsehen. Wer diese in einem entsprechenden Fall außer Acht lässt, läuft Gefahr, dass das betreffende Rechtsgeschäft unwirksam und somit nichtig ist. Sollte ein Testament ungültig sein, so hat das weitreichende Folgen, die zudem nicht mehr zu korrigieren sind.
Viele Menschen sind der Ansicht, dass Angehörige sie schon vertreten würden, wenn ihnen etwas zustößt, doch das ist so nicht nicht korrekt, denn dazu haben sie überhaupt kein Recht. Jeder Mensch trägt für sich die Verantwortung und kann diese auch nur höchstpersönlich und schriftlich an einen anderen Menschen übertragen.
Auch für den Pflegevertrag gibt es eine Daseinsberechtigung. Die Pflege kann steuerlich geltend gemacht werden, dies ist jedoch nicht automatisch beim Erben möglich, sondern muss nachgewiesen werden. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich auch unter Verwandten einen solchen schriftlich fest umrissenen Vertrag zu schließen
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Formvorschriften für Vollmachten
Im Rahmen einer Vollmacht findet die Übertragung einer Vertretungsmacht auf eine dritte Person statt, so dass ein solches Dokument weitreichende Konsequenzen haben kann und aus diesem Grund mit größter Sorgfalt formuliert werden muss. Damit alles wie gewünscht verläuft und die Vollmacht den gewünschten Umfang umfasst, sollten sich Vollmachtgeber intensiv mit diesem Thema auseinandersetzen und unbedingt auf die Form achten.
Generell gilt für Vollmachten in Deutschland die Formfreiheit nach den Grundlagen im BGB, wodurch hier im Allgemeinen keine besonderen Formvorschriften gelten. Wie so oft im Leben, bestätigen aber auch in diesem Zusammenhang Ausnahmen die Regel, weshalb sich Vollmachtgeber durchaus mit der Form befassen sollten. Wenn es dem Schutz des Vollmachtgebers dienlich ist, schreibt der deutsche Gesetzgeber vor, dass für Vollmachten die gleichen Formvorschriften gelten wie für das Rechtsgeschäft, für das hiermit eine Vertretungsmacht definiert wurde. Dies trifft vor allem dann zu, wenn Vollmachten unwiderruflich erteilt werden oder den Bevollmächtigten vom Verbot des Insichgeschäftes gemäß § 181 BGB entbinden.
Formvorschriften für Testamente
Mithilfe eines Testaments kann man seinen Nachlass zu Lebzeiten regeln und auf diese Art und Weise eine Erbfolge bestimmen, die von der gesetzlichen Erbfolge abweicht. Im Zuge dessen lassen sich also unter anderem auch Personen als Erben einsetzen, die der Gesetzgeber unberücksichtigt lassen würde. Gleichzeitig gilt es aber auch zu beachten, dass die nächsten Angehörigen, sofern es sich hierbei um Pflichtteilsberechtigte handelt, unabhängig vom Inhalt des Testaments zumindest den gesetzlichen Erbteil erhalten.
Die gesetzlichen Regelungen muss man als künftiger Erblasser und Testator aber nicht nur hinsichtlich des Inhalts beachten, schließlich existieren ebenfalls umfassende Formvorschriften für Testamente. So muss ein eigenhändiges Testament vollständig handschriftlich verfasst, mit der Unterschrift des Erblassers versehen sein und zudem Ort und Datum der Testamentserrichtung tragen. Im Gegensatz dazu muss ein öffentliches Testament den geltenden Formvorschriften entsprechend nicht handschriftlich vorliegen und kann somit durchaus maschinegeschrieben sein. Ein solches Testament erfordert dahingegen jedoch eine notarielle Beurkundung.
Formvorschriften für Erbverträge
Neben dem Testament bildet auch der Erbvertrag eine in der Bundesrepublik Deutschland zulässige Verfügung von Todes wegen. Wer sich für diese Variante entscheidet und so für den eigenen Todesfall vorsorgen möchte, muss aber natürlich auch gewisse Formvorschriften beachten. So räumt der Gesetzgeber den Bundesbürgern in § 1941 BGB die Möglichkeit ein, durch einen Vertrag den Nachlass bereits zu Lebzeiten zu regeln. Gemäß § 2274 BGB kann ein solcher Erbvertrag aber ausschließlich persönlich geschlossen werden. In Anbetracht der Tatsache, dass es sich bei einem Erbvertrag um einen Vertrag handelt, setzt § 2275 BGB außerdem die Existenz eines Vertragspartners voraus. Alle Vertragspartner müssen zudem bei Abschluss des Erbvertrags vor einem Notar zugegen sein. Natürlich muss man bei dieser Vertragsform auch die Notarkosten berücksichtigen.