Gemeinschaftliches Testament
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Was ist ein gemeinschaftliches Testament?
Ein gemeinschaftliches Testament kann von Ehepaaren und Partnerinnen / Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft errichtet werden.
Das gemeinschaftliche Testament muss von beiden Partnern eigenhändig unterschrieben werden.
Welche Formerfordernisse sind bei einem gemeinschaftlichen Testament einzuhalten?
Wer sich zur Abfassung eines Testaments entschlossen hat, sollte immer beachten, dass es bestimmte Formerfordernisse gibt, die bei der Testamentserstellung erfüllt werden müssen. Bei Nichtbeachtung kann das Testament ungültig sein. Das gilt auch für ein gemeinschaftliches Testament. Ehepaare und Partner / Partnerinnen einer eingetragenen Lebensgemeinschaft dürfen ein gemeinschaftliches Testament verfassen. Hier gilt ebenso wie bei jedem anderen Testament, dass das Testament eigenhändig unterschrieben werden muss – und zwar von jedem Partner.
Wie sieht ein gemeinschaftliches Testament aus?
Zum Beispiel kann ein Ehegatte den Letzten Willen handschriftlich niederschreiben. Beide Ehepartner unterschreiben dann mit Vornamen und Zunamen. Bei der Unterschrift sollten Datum und Ort mit hinzugesetzt werden.
Beispiel für ein gemeinschaftliches Testament
„Wir, Heinz und Maria Martens, geb. Meissner, setzen uns hiermit gegenseitig zu alleinigen Erben unseres gesamten Nachlasses ein. Erbe des Letztversterbenden soll unser Sohn Thomas sein.
Berlin, den 12. März 2010 Maria Martens, geb. Meissner
Berlin, den 12. März 2010 Heinz Martens“
Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament
Schreibt ein Ehegatte den Letzen Willen handschriftlich auf und unterschreiben beide Ehepartner das gemeinschaftliche Testament, haben Ehepaare somit die Möglichkeit, ihre jeweiligen Anordnungen miteinander zu verbinden. Zu beachten ist bei einem solchen Testament, dass die Verfügungen eines Ehepartners, bei denen die Annahme besteht, dass sie nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würden, nur unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden können.
Grundsätzlich können diese Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nur zu Lebzeiten des anderen Ehepartners widerrufen werden. Entweder setzen beide Eheleute in diesem Falle ein neues gemeinschaftliches Testament auf, oder die Verfügungen können, ohne Mitwirkung des anderen Ehepartners, prinzipiell nur in notariell beurkundeter Form widerrufen werden. Das bedeutet, dass Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nach dem Tode eines Ehepartners nicht mehr geändert werden können. In der Regel bleibt der überlebende Ehepartner an das gemeinschaftliche Testament gebunden und kann es nicht mehr ändern.
Berliner Testament
Als bekanntestes gemeinschaftliches Testament gilt das Berliner Testament. Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehepartnern oder Partnerinnen / Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, in dem sich die Partner gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Das Berliner Testament soll sicherstellen, dass dem überlebenden Ehepartner / Lebenspartner der Nachlass des verstorbenen Partners allein zufällt. Durch dieses gemeinschaftliche Testament wird erreicht, dass die Abkömmlinge des Verstorbenen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Nach der gesetzlichen Erbfolge würden diese andernfalls miterben.
Soll also zunächst der überlebende Ehepartner alles erben und erst nach seinem Tode die Kinder die Erbfolge antreten, dann kann ein Berliner Testament sinnvoll sein. Die Ehepartner setzen sich somit gegenseitig zu Alleinerben ein und erst nach dem Tod des letztversterbenden Ehepartners erben die Kinder. Der überlebende Ehepartner ist also in diesem Fall Vollerbe. Damit kann er zu Lebzeiten über den Nachlass grundsätzlich frei verfügen.
Hinweis: Das Recht von Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil vom überlebenden Ehepartner nach dem verstorbenen Partner fordern zu können, bleibt im Übrigen hiervon unberührt.
Steuerliche Gesichtspunkte können gegen die Abfassung eines Berliner Testaments sprechen, da die Freibeträge der Kinder hier nicht ausgenutzt werden, denn beim Berliner Testament gelten die Kinder im ersten Erbfall als enterbt. Der überlebende Partner muss demnach den ihm zufallenden Nachlass in voller Höhe versteuern. Geht es also um ein größeres Erbe kann es unter Umständen günstiger sein, Immobilien oder ähnliches bereits beim Tod des erstversterbenden Ehepartners zu vererben und evtl. dem überlebenden Ehepartner ein Nießbrauchsrecht einzuräumen.
Wer dennoch ein Berliner Testament aufsetzen will, sollte sich zunächst umfassend beraten lassen und zugleich über steuersparende Modelle nachdenken, um nicht mehr Steuern als notwendig zahlen zu müssen.