Ehename einheitlich oder Doppelname
Heiraten zwei Menschen, bekennen sich diese offiziell zueinander und machen ihre Beziehung amtlich. Im Zuge der Eheschließung wird der Partnerschaft aber nicht nur ein offizieller Charakter verliehen, denn hierdurch entstehen auch gewisse Rechtsfolgen. So erwerben die beiden Partner durch die Heirat Rechte und Pflichten, die mit der Ehe einhergehen. Dies betrifft unter anderem das Erbrecht, denn als Ehegatte hat man in der Bundesrepublik Deutschland einen gesetzlichen Anspruch in der gesetzlichen Erbfolge auf eine Beteiligung am Nachlass. Zudem sind sie natürlich fortan für einander verantwortlich und springen auch im Pflege– oder Notfall in jeglicher, also auch in finanzieller Hinsicht ein.
Darüber hinaus hat eine Eheschließung ebenfalls namensrechtliche Folgen, denn gemäß § 1355 BGB sollen die beiden Ehegatten einen Ehenamen wählen, der ihnen fortan als Familienname dient. Die Bestimmung des Ehenamens hat nach dem deutschen Namensrecht dem Standesbeamten gegenüber zu erfolgen und sollte während der Eheschließung stattfinden. Alternativ kann auch später noch eine entsprechende Vereinbarung getroffen werden, wobei dann eine öffentliche Beglaubigung erforderlich ist.
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Einheitlicher Ehename
Ein einheitlicher Ehename ist auch heute immer noch der Regelfall und findet bei einem Großteil aller Ehepaare Anwendung. So entscheiden sich die Brautpaare im Zuge der Eheschließung für einen gemeinsamen Familiennamen, bei dem es sich zumeist um den Geburtsnamen eines Partners handelt. Folglich behält einer der Gatten seinen Namen, während dessen Partner diesen annimmt. Auf diese Art und Weise führt das Ehepaar einen einheitlichen Namen, der das Zusammengehörigkeitsgefühl und die Außenwirkung der Ehe noch verstärken kann.
Wenn sich ein Ehepaar für einen einheitlichen Ehenamen entscheidet, gilt es aber auch einiges zu beachten. So kann hierzu kein Name genutzt werden, den ein Partner durch eine vorherige Ehe erhalten hat. Grundsätzlich kommen hierbei demnach nur der Geburtsname des Mannes oder der Frau in Frage. Die Kombination beider Geburtsnamen zu einem einheitlichen Doppelnamen ist ebenfalls nicht zulässig.
Doppelname als Ehename
In den meisten Fällen einigen sich Ehepaare auf den Geburtsnamen eines Partners als gemeinsamen Ehenamen, so dass der andere Partner den Namen seines Gatten annimmt. Alternativ besteht aber auch die Möglichkeit, sich einen Doppelnamen zuzulegen. Hierbei gilt es aber zu beachten, dass eine Kombination beider Geburtsnamen als einheitlicher Ehename nicht möglich ist. Stattdessen muss sich das Ehepaar auf einen Familiennamen einigen.
Während der Partner, dessen Geburtsname Familienname wird, diesen unverändert beibehält, kann der Ehegatte dem Ehenamen seinen Geburtsnamen hinzufügen und somit einen Doppelnamen tragen. Der Geburtsname des betreffenden Partners gilt dann als Begleitname und kann dem Familiennamen voran- oder nachgestellt werden.