Erbschaftssteuer Freibetrag
Wie der Name schon aussagt, handelt es sich bei der Erbschaftssteuer um eine Steuer, die für Zuwendungen von Todes wegen anfällt. Demzufolge erhalten Erben nicht ihren kompletten Erbteil und müssen einen Teil hiervon als Erbschaftssteuer an den Fiskus abtreten. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten Maßnahmen ergreifen kann, um die Erbschaftssteuer zu verringern oder ganz zu vermeiden, macht diese Angelegenheit für den Erben sehr ärgerlich. Hat der Verstorbene jedoch keine solide Nachlassplanung durchgeführt, lässt sich dies im Nachhinein nicht mehr ändern, sodass sich die Erben mit ihrer Steuerpflicht abfinden müssen.
Der deutsche Gesetzgeber sieht aber auch Erbschaftssteuer Freibeträge vor, sodass eventuell keine Steuer anfällt, sofern das geerbte Vermögen die Höchstgrenze nicht überschreitet. Ist dies der Fall, muss der Teil, der den Freibetrag übersteigt, versteuert werden. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG steht jedem unbeschränkt steuerpflichtigen Erben ein gesetzlicher Freibetrag zu. Neben dem Freibetrag für Erwerbe von Todes wegen existieren ebenfalls Freibeträge für Schenkungen. Dies ist in § 16 ErbStG juristisch verankert. Die große Besonderheit bei den Freibeträgen für Schenkungen besteht darin, dass diese alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden können.
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Erbschaftssteuer Steuerklassen
Ebenso wie bei der Einkommenssteuer werden die Steuerpflichtigen im Rahmen der Erbschaftssteuer in verschiedene Steuerklassen eingeteilt. Welcher Steuerklasse man angehört, hängt von dem persönlichen Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser ab. In der Steuerklasse I werden der Ehegatte, die Kinder und Stiefkinder, die Enkelkinder, Stiefenkel und Urenkel geführt. Darüber hinaus werden Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen der ersten Steuerklasse zugeordnet. Im Zusammenhang mit Zuwendungen unter Lebenden, also Schenkungen, fallen die Eltern und Großeltern in Steuerklasse II. Geschwister, Stiefeltern, Nichten und Neffen, geschiedene Ehepartner, sowie Schwiegerkinder und Schwiegereltern werden ebenfalls in Steuerklasse II geführt. Eingetragene Lebenspartner und alle restlichen Erben und Zuwendungsempfänger bilden gemeinsam die Steuerklasse III in der deutschen Erbschaftssteuer.
Wer der Steuerklasse II oder III angehört, kann im Bezug auf die Erbschaftssteuer Freibeträge in Höhe von jeweils 20.000 Euro geltend machen. Einzige Ausnahme bildet hierbei der eingetragene Lebenspartner, der ebenso wie ein Ehegatte einen Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro geltend machen kann. Die Kinder und Stiefkinder des Erblassers können einen Freibetrag von 400.000 Euro nutzen. Enkelkinder, sowie auch Stiefenkel und Urenkel erhalten von Gesetzes wegen einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro. Falls jedoch das Kind oder Stiefkind, über das der Erblasser mit dem Enkel verwandt ist, verstorben ist, kann der betreffende Enkel einen erbschaftssteuerlichen Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen.
Eltern und Großeltern können im Falle einer Erbschaft einen Freibetrag von 100.200 Euro nutzen und müssen diesen somit dem Erbschaftsteuergesetz zufolge nicht versteuern. Falls sie jedoch eine Schenkung erhalten, ist diese nur bis 20.000 Euro erbschaftssteuerfrei.
Mit Ausnahme der Eltern und Großeltern macht es bei den Freibeträgen keinen Unterschied, ob es sich um eine Zuwendung unter Lebenden oder einen Erwerb von Todes wegen handelt.
Welche Freibeträge gibt es zusätzlich?
Zusätzlich zu den Freibeträgen gewährt der deutsche Gesetzgeber überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner und auch den Kindern noch einen Versorgungsfreibetrag, der in § 17 ErbStG geregelt ist und zur finanziellen Absicherung der Familie dienen soll. Während dem verbliebenen Partner stets ein Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 Euro zusteht, hängt dieser bei den Kindern von deren Alter ab. Kinder bis zu fünf Jahre erhalten 52.000 Euro. Nachkommen des Erblassers, die zwischen fünf und zehn Jahre alt sind, können einen Versorgungsfreibetrag von 41.000 Euro geltend machen. Ältere Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können einen Versorgungsfreibetrag von 30.700 Euro nutzen. Für Kinder zwischen 15 und 20 Jahren sieht der Gesetzgeber einen Versorgungsfreibetrag von 20.500 Euro vor. Bis zum 27. Geburtstag gibt es dann immerhin noch einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 10.300 Euro, der dann mit dem 27. Geburtstag gänzlich wegfällt.
Das deutsche Erbschaftsteuergesetz gewährt Erben also durchaus gewisse Freibeträge, die man mithilfe einer soliden Nachlassplanung optimal ausnutzen kann. Erben sollten aber stets bedenken, dass sie eine entsprechende Steuererklärung abgeben müssen, selbst wenn die Erbschaft den gesetzlichen Freibetrag nicht übersteigt.