Ehegattenunterhalt im Familienrecht
Ehemalige Ehegatten können einen Anspruch auf Unterhalt gegen ihren anderen Ex-Ehegatten haben. Dieser wird dann als so genannter Ehegattenunterhalt bezeichnet. Einen Anspruch auf diesen Unterhalt haben jedoch nach dem Familienrecht nur Personen, die auch bedürftig sind. Zwar gibt es in diesem Bereich keine starren Grenzwerte, allerdings eine gewisse Abhängigkeit der Lebens- und Vermögensverhältnisse innerhalb der Ehezeit. Ebenso verhält es sich auch schon beim Trennungsunterhalt.
Wer finanzstärker ist, muss den anderen schwächeren so lange unterstützen, bis dieser wieder selber leistungsfähig ist. Leistungsfähig bezeichnet dabei die Eigenverantwortlichkeit, die auch ausdrücklich in der Gesetzgebung verankert wurde. Dieser Grundsatz besagt, dass jeder Ehegatte nach rechtskräftiger Scheidung für sich selber sorgen muss. Das bedeutet, dass jeder Partner angehalten ist, für sich eine angemessene Erwerbstätigkeit zu suchen. Eine solche kann dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zugemutet werden.
Eigenleistung des Unterhaltsberechtigten
Was einem Unterhaltberechtigten zugemutet werden kann, zeigt sich nicht nur in den finanziellen Verhältnissen innerhalb der Ehezeit, sondern steht auch in Abhängigkeit mit der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes. Auf diese Weise haben die Gerichte die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch der bedürftigen Person entweder herabzusetzen oder gar zeitlich zu befristen. Bestand die Ehe nur für kurze Zeit, kann auch hier der Anspruch eingeschränkt bzw. gänzlich entfallen. Weitere Voraussetzungen für die Unterhaltszahlung sind neben der Art des Güterstandes (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung etc.) auch der Trennungsgrund bzw. wer von beiden Partnern die Trennung verschuldet hat.
Regelmäßige Ansprüche auf Unterhaltszahlungen ergeben sich aber fast immer, wenn nachfolgende Voraussetzungen vorliegen:
- Ein Expartner trägt Sorge für die Kinderbetreuung eines oder mehrerer Kinder
- Infolge hohen Alters ist eine Arbeitsaufnahme bzw. eine Fortführung der Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich
- Aufgrund Krankheit oder körperlicher Gebrechen kann einem Expartner keine Erwerbstätigkeit mehr zugemutet werden
- Ein Austritt aus der Arbeitslosigkeit ist trotz intensiver Suche nicht möglich
- Da eigenes Einkommen des Expartners nicht ausreicht, wird ein so genannter Aufstockungsunterhalt beantragt
- Der Expartner hat ausschließlich für die Eheschließung seine Ausbildung abgebrochen oder erst gar nicht beginnen können
Interessenten finden die einzelnen Ausführungen in den §§ 1570 bis 1577 BGB.
Geht es um den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten wegen Krankheit, dann setzt dieser Anspruch voraus, dass diese Krankheit bereits zum Zeitpunkt der Scheidung vorlag. Tritt die Krankheit erst zu einem späteren Zeitpunkt auf, darf sie nicht mehr berücksichtigt werden. Wichtig in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass ein Unterhaltsanspruch auch für den Fall besteht, wenn der Ex-Partner infolge einer Drogen- oder Alkoholsucht nicht mehr in der Lage ist, einer ordentlichen Arbeit nachzugehen. Allerdings gilt dieser Anspruch nur so lange, wie der Abhängige alles tut, um wieder zu gesunden. Als Beispiel wäre für diesen Fall eine Entziehungskur zu nennen.
Unabhängig von diesen Regelungen bleiben die Unterhaltsansprüche der Kinder, vornehmlich dann, wenn diese minderjährig oder vom Anspruch abhängig sind. Ebenso verhält es sich mit der gesetzlichen Erbfolge. Kinder sind weiterhin berechtigt beide geschiedenen Elternteile zu beerben, wärend der Expartner keinen Erbschein mehr erhalten wird.