Steuer für Renten

Wer die Regelaltersgrenze von zurzeit 65 Jahren erreicht hat und eine entsprechende Altersrente bezieht, kann unbegrenzt hinzu verdienen. Rentner in diesem Stadium sind grundsätzlich versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung, lediglich der Arbeitgeber steht in der Pflicht, den Arbeitgeberanteil zu zahlen. Rentner müssen ihre Beschäftigung auch nicht mehr der Rentenversicherung melden. Rentner, die bereits vor dem 65. Lebensjahr z.B. eine Rente mit 60 beziehen, müssen nicht nur die Hinzuverdienstgrenzen und Abschläge beachten, sondern auch jede Tätigkeit (Beschäftigung) dem Rentenversicherungsträger melden. Eine Hinzuverdienstgrenze bis zu 400 Euro monatlich ist allerdings erlaubt. Diese Grenze ist übrigens unabhängig vom Lebensalter. Zweimal im Jahr darf diese Grenze um das Doppelte überschritten werden (2 x max. 800 Euro plus 10 x 400 Euro sind rentenunschädlich). Ansonsten drohen bei einer Überschreitung Abzüge der Altersrente.

Seit der Einführung der lebenslang geltenden Steuernummer (TIN) werden alle Renten oder vergleichbare Leistungen bei der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen erfasst. Damit stehen neben den Renten- und Lebensversicherer auch die Versorgungswerke sowie die Pensionskassen in der Pflicht, die jährlichen Zahlungen inklusive deren Empfänger gegenüber der Finanzverwaltung zu benennen. Damit Steuer anfällt, muss erst einmal der Grundfreibetrag überschritten sein. Um unter diesem Grundfreibetrag zu bleiben, nutzen allerdings die wenigsten Rentner Steuer reduzierende Maßnahmen wie Freibeträge oder Werbungskosten aus. Nur wenige geben in ihrer Erklärung Ausgaben für Versicherungen, Dienstleitungen oder Pflege Aufwendungen an. Das gleiche gilt für die Erbschaftssteuer, denn auch hier gibt es anzurechnende Freibeträge.

Daher sollte auch in der Vergangenheit geprüft werden, ob neben den steuerpflichtigen Einkünften auch alle Ausgaben steuerlich geltend gemacht wurden. Nur so lässt sich ein drohendes Steuerstrafverfahren abwenden. Weiter sollte darauf geachtet bzw. noch einmal geprüft werden, ob auch die entsprechende Rentenart (Pensionen / Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung / Riesterrente / Leibrente etc.) richtig in das Steuerformular eingetragen wurde. Denn zwischen diesen Rentenarten kommt es zu einer unterschiedlichen Besteuerung. Denn Betriebsrenten, Pensionen und die Rürup-Rente sind stets zu 100 Prozent steuerpflichtig. Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist daher die Angabe des Ertragsanteils. Hierunter versteht man den steuerpflichtigen Teil aus der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Alter zu Beginn der Rente   

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