Kann eine Schenkung widerrufen werden?
Im Zuge einer Schenkung überträgt der Schenker ganz bewusst einen Teil seines Vermögens auf den Beschenkten, wobei dies bei einer Schenkung natürlich unentgeltlich und mit Einverständnis beider Beteiligten geschieht. In § 516 BGB findet sich die juristische Grundlage für Schenkungen. Diese sind für die meisten Menschen absolut alltäglich, schließlich finden zu den verschiedensten Anlässen, wie zum Beispiel zum Geburtstag, zu Weihnachten oder zu einem bestimmten Jubiläum, solche Zuwendungen statt, ohne dass sich der Schenker oder der Beschenkte juristisch mit dem Thema Schenkung befasst hätten oder eine Schenkungssteuer anfällt. Bei kleineren Geschenken zu zuvor genannten Anlässen spielt die gesetzliche Regelung eine untergeordnete Rolle, aber wenn es um größere Zuwendungen geht, müssen sich die Beteiligten unbedingt mit Schenkungen im juristischen Sinne befassen.
Zu unterscheiden sind diese Vorgänge von einer böswilligen Schenkung im rechtlichen Sinne. Hierbei handelt es sich um Schenkungen zur Schmälerung der gesetzlichen Erbfolge. Ein gesetzlich Erbberechtigter hat jedoch Mittel und Wege sich hier zur Wehr zu setzen.
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Rechtsgeschäft Schenkung
Bei einer Schenkung handelt es sich um ein klassisches Rechtsgeschäft, im Zuge dessen eine unentgeltliche Leistung oder Zuwendung versprochen wird. Für den Schenker ist dies verpflichtend. Grundsätzlich benötigt ein Schenkungsversprechen eine notarielle Beurkundung, wobei dies nicht auf den gesamten Schenkungsvertrag zutrifft. Schenkungsverträge können auch mit Widerrufsvorbehalt abgeschlossen werden.
Bei alltäglichen Geschenken wird diese Form in der Regel nicht eingehalten, sondern einfach die Zuwendung getätigt. Durch das Erbringen der Leistung wird der Formmangel geheilt, sodass die Schenkung dennoch rechtskräftig ist.
Schenkung rückgängig machen
Schenkungen erweisen sich demnach als recht komplexe Rechtsgeschäfte, auch wenn dies im Alltag nicht deutlich wird und eher irrelevant ist. Die Vermögensübertragung durch eine Schenkung ist grundsätzlich dauerhaft bindend und lässt sich somit nicht so einfach widerrufen. Der deutsche Gesetzgeber hat diesbezüglich aber einige Situationen definiert, in denen die Voraussetzungen für die Rückgängigmachung einer Schenkung gegeben sind.
Gemäß § 528 BGB besteht somit die Möglichkeit zur Rückforderung der Schenkung wegen Verarmung des Schenkers. Kann dieser nach der Schenkung nicht mehr für seinen Lebensunterhalt sorgen oder seine Unterhaltspflicht erfüllen, kann die betreffende Schenkung also widerrufen werden. Im Zuge dessen kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes vom Beschenkten verlangen. Gleiches gilt auch bei grobem Undank. Legt der Beschenkte dem Schenker oder dessen nächsten Angehörigen gegenüber ein vollkommen unangemessenes Verhalten an den Tag, das als Undankbarkeit ausgelegt werden kann, besteht nach § 530 BGB innerhalb eines Jahres die Möglichkeit, die betreffende Schenkung rückgängig zu machen.
Besteht ein derartiger Rückforderungsanspruch muss der Schenker dem Beschenkten gegenüber eine Widerrufserklärung abgeben. Anschließend kann er den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung die Herausgabe des Geschenkes fordern und gegebenenfalls gerichtlich einklagen.