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Reform verkürzt Verjährungsfristen beim Pflichtteilsanspruch

Regelmäßige Reformen sorgen in der Bundesrepublik Deutschland dafür, dass das Erbrecht stets auf dem neuesten Stand ist und den aktuellen Gegebenheiten entspricht. Gleichzeitig bedeutet dies aber auch, dass sich die Gesetzesgrundlage immer wieder verändert und somit kein fixes Erbrecht existiert. Dieser Teil der deutschen Gesetzgebung ist demnach in gewisser Hinsicht dynamisch, was es vor allem Laien schwer macht, da diese ohnehin über kein oder kaum entsprechendes Fachwissen verfügen und sich gleichzeitig mit teilweise grundlegenden Veränderungen befassen müssen. Erben und Erblasser sind hiervon gleichermaßen betroffen und sollten im Zweifelsfall Rat bei einem Erbrechts-Experten, wie zum Beispiel einem Notar, suchen.

Im Zuge der Erbrechtsreform, die zum 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, haben sich einige Änderungen ergeben, die vor allem das Pflichtteilsrecht betreffen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber auf diese Art und Weise eine bessere Honorierung von Pflegeleistungen juristisch verankert und will so die häusliche Pflege durch Angehörige fördern.

Reform des Pflichtteilsrechts

Die jüngste Reform des Erbrechts hat vielfältige Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht. So wurden unter anderem die Gründe für einen Pflichtteilsentzug vereinheitlicht und angepasst, so dass man beispielsweise kriminellen Verwandten deutlich leichter ihren Anspruch auf den Pflichtteil entziehen kann. Auch hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs haben sich durch die Erbrechtsreform 2010 Veränderungen ergeben. Demnach wird eine lebzeitige Schenkung nicht mehr zehn Jahre lang voll angerechnet, wenn es um die Kalkulation der erbrechtlichen Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten geht. Stattdessen hat der Gesetzgeber ein sogenanntes Abschmelzungsmodell eingeführt, im Zuge dessen der aus einer Schenkung resultierende Pflichtteilsergänzungsanspruch graduell abnimmt, je länger die Schenkung zurückliegt.

Ein wesentlicher Aspekt der Reformen im Erbrecht ist aber auch die Anpassung der Verjährungsfristen im Pflichtteilsrecht. Die lange Verjährungsfrist von 30 Jahren findet somit nur noch in absoluten Ausnahmefällen Anwendung, während die übliche Verjährungsfrist bei drei Jahren festgesetzt wurde. Auf diese Art und Weise fand eine Anpassung der Verjährung von Pflichtteilsansprüchen an die Vorschriften des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes statt. Die dreijährige Verjährungsfrist der Pflichtteilsansprüche beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem sich der betreffende Erbfall ereignet und der pflichtteilsberechtigte Erbe hiervon erfahren hat.

Macht der Pflichtteilsberechtigte seine Ansprüche nicht innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist geltend, indem er die Herausgabe seines Pflichtteils schriftlich verlangt oder eine entsprechende Klage einreicht, verfällt der Anspruch und die Erben müssen nicht mehr zahlen. Aus diesem Grund ist es für Pflichtteilsberechtigte besonders wichtig, die Verjährungsfristen des Pflichtteilsanspruchs zu kennen und darauf zu reagieren. Insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass der Gesetzgeber durch die letzte Erbrechtsreform eine Verkürzung der Verjährungsfrist herbeigeführt hat, ist dies von enormer Wichtigkeit.

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