Wer stellt den Antrag auf Betreuung?
Der Begriff Betreuung kann vielerlei bedeuten und wird in den unterschiedlichsten Zusammenhängen benutzt. So findet der Ausdruck unter anderem auch im juristischen Bereich Anwendung und ist hier von zentraler Bedeutung. Bei der rechtlichen Betreuung handelt es sich in der Bundesrepublik Deutschland um ein Rechtsinstitut, dessen gesetzliche Basis das seit dem 1. Januar 1992 geltende Betreuungsrecht mit den dazu gehörigen Betreuungsgesetzen bildet.
Die Betreuung hat die Vormundschaft ersetzt und soll in erster Linie dafür Sorge tragen, dass psychisch Kranke, sowie geistig, seelisch oder körperlich Behinderte einen rechtlichen Beistand erhalten, ohne gleichzeitig durch die Betreuungsverfügung entmündigt zu werden. So ist das oberste Ziel einer rechtlichen Betreuung der Erhalt des freien und selbstbestimmten Lebens trotz gewisser Einschränkungen. Folglich ist es nicht die Aufgabe eines rechtlichen Betreuers, dem Betroffenen alle Entscheidungen abzunehmen und diese über dessen Kopf hinweg zu treffen, sondern vielmehr eine optimale Unterstützung, sodass die betreffende Person in keinster Weise benachteiligt wird und gleichzeitig selbstbestimmt leben kann.
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Voraussetzungen für eine Betreuung
Die juristischen Voraussetzungen für eine rechtliche Betreuung sind in §§ 1896ff BGB geregelt. Demnach kann ein Betreuer für eine volljährige Person bestellt werden, sofern diese unter einer psychischen Krankheit beziehungsweise einer seelischen, geistigen oder körperlichen Behinderung leidet. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Betreuung nur dann stattfindet, wenn der Betroffene aufgrund seiner Einschränkungen Hilfe bei der Erledigung seiner Angelegenheiten benötigt. Dies betrifft jedoch nur juristische Aspekte und ist daher vollkommen unabhängig von einer etwaigen Pflegebedürftigkeit.
Darüber hinaus respektiert das Betreuungsgesetz den freien Willen eines jeden Volljährigen und setzt sich in keinster Weise darüber hinweg. So muss der Betroffene dem zustimmen, wenn er einen rechtlichen Betreuer erhalten soll. Viele Menschen befürchten im Zuge einer solchen Betreuung entmündigt zu werden, doch § 1896 BGB macht dies unmöglich, schließlich kann eine Betreuung demnach nicht gegen den Willen des Betreuten erfolgen. Außerdem legt der Gesetzgeber hierin fest, dass die Betreuung ausschließlich die Bereiche betreffen darf, in denen eine rechtliche Betreuung auch tatsächlich nötig ist.
Betreuung beantragen
Wenn es um finanzielle Aspekte oder auch juristische Angelegenheiten geht, erweist sich ein rechtlicher Betreuer für Betroffene als große Hilfe, der diesen eine mitunter große Last abnimmt. Nichtsdestotrotz sollte man sich die Beantragung einer Betreuung im Vorfeld gut überlegen, weil dies schließlich auch eine gewisse Einmischung in die Lebensführung bedeutet.
Der Antrag auf rechtliche Betreuung kann entweder durch den Betroffenen selbst oder von Amts wegen beim Vormundschaftsgericht gestellt werden. Falls ausschließlich eine körperliche Behinderung Grund dafür ist, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten nicht vollständig allein regeln kann, kann ein entsprechender Antrag nur von dieser Person und niemand anderem gestellt werden. Im Anschluss an die Antragsstellung findet dann ein gerichtliches Verfahren statt, das zur Betreuerauswahl und –bestellung dient. Ist der Betroffene jedoch grundsätzlich gegen die Betreuung oder einzelne Beschlüsse, kann er Widerspruch einlegen, denn im Zuge eines Betreuungsverfahrens wird nichts gegen den Willen des Betroffenen entschieden.