Träger der Pflegeversicherung
In der Bundesrepublik Deutschland besteht eine grundlegende Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung. Als sogenannte fünfte Säule des Sozialversicherungs-systems sichert die gesetzliche Pflegeversicherung die Versicherten gegen das Risiko einer Pflegebedürftigkeit ab. Diese Absicherung bezieht sich selbstverständlich nur auf finanzielle Aspekte, schließlich kann keine Versicherung einen Schutz vor gesundheitlichen Problemen bieten. Wer nach einem Unfall, durch eine schwere Erkrankung oder im Zuge des fortschreitenden Alters pflegebedürftig wird, muss sich somit zumindest nicht um die Finanzierung der notwendigen Pflege sorgen, da die soziale Pflegeversicherung einspringt. Die Grundversorgung nicht nur im Alter wird durch die Pflegeversicherung abgedeckt. Viele Menschen stellen sich die Frage: Sind Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ausreichend? Im Grunde genommen schon, denn die Leistungen der gesetzlichen Pflegekasse entsprechen einer Grundsicherung, wer mehr will sollte rechtzeitig private Vorsorge treffen.
Die Modalitäten der gesetzlichen Pflegeversicherung sind im Elften Buch Sozialgesetzbuch (kurz SGB XI) definiert, sodass diesbezüglich eine einheitliche Gesetzesgrundlage existiert. Demnach zahlt die Pflegeversicherung ein den Pflegestufen entsprechendes Pflegegeld, wenn die Pflege ehrenamtlich beispielsweise von Angehörigen erbracht wird. Ansonsten erfolgen sämtliche Leistungen der Pflegeversicherung dem Sachleistungsprinzip, sodass im Falle einer häuslichen Pflege durch einen ambulanten Pflegedienst oder einer vollstationären Unterbringung in einem Heim eine Kostenübernahme erfolgt. Hierbei gilt es zu beachten, dass die Kosten nur zu einem festgelegten Satz, der an die Pflegestufe gekoppelt ist, übernommen werden. Ist die Pflege teurer, muss der Pflegebedürftige selbst hierfür aufkommen. Nichtsdestotrotz erfüllt die gesetzliche Pflegeversicherung ihren Zweck und trägt dafür Sorge, dass jeder Bundesbürger im Falle einer Pflegebedürftigkeit die Versorgung erhält, die grundlegend notwendig ist.
Trägerschaft der Pflegeversicherung
Die Trägerschaft der sozialen Pflegeversicherung obliegt in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich der gesetzlichen Pflegekasse. Hierbei handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts, die in eigener Verantwortung und Selbstverwaltung arbeiten, aber dennoch bei der Bundesknappschaft und den gesetzlichen Krankenkassen errichtet wurden. Folglich ist die soziale Pflegeversicherung untrennbar mit der gesetzlichen Krankenversicherung verbunden. Nur wer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenkasse befreit ist und sich für eine private Krankenversicherung entschieden hat, ist nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert. Nichtsdestotrotz bleibt die diesbezügliche Versicherungspflicht bestehen, weshalb man sich in einem solchen Fall bei seinem Krankenversicherer um eine zusätzliche private Pflegeversicherung kümmern muss.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Mehrheit der Bevölkerung in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist, bilden die Pflegekassen üblicherweise die Träger der Pflegeversicherung. Zentrale Aufgabe einer jeden Pflegekasse ist es, die Leistungen der Pflegeversicherung zu erbringen. Zudem führen die Pflegekassen Fortbildungen und Schulungen für Pflegepersonen durch, vereinbaren Verträge über Pflegesachleistungen mit entsprechenden Leistungserbringern und beraten ihre Versicherten in Sachen Pflege. Darüber hinaus gehören verschiedene Maßnahmen zur Prävention, Rehabilitation und Behandlung zum Aufgabengebiet der Pflegekassen, sofern ein Zusammenhang zu einer bestehenden oder drohenden Pflegebedürftigkeit besteht. Wenn es um die Versorgung von pflegebedürftigen Menschen geht, ist die jeweilige Pflegekasse als Träger der Pflegeversicherung demnach stets der richtige Ansprechpartner.