Schenkungen
Viele Menschen denken, Schenkungen sind nicht steuerpflichtig, diese Annahme ist jedoch nicht so ganz richtig. Besonders hohe oder freigiebige Zuwendungen unter Verwandten, soweit der Beschenkte hierdurch kostenfrei bereichert wird, müssen versteuert werden. Genauso wie Erb- und oder Pflichtteilsverzicht – Abfindungen oder die Abfindung für ein vorweg-genommenes Erbe. All diese Zahlungen bereichern den Beschenkten im Prinzip ohne eine finanzielle Gegenleistung und dies löst das Steuerprinzip aus. Es gibt allerdings gerade im Bereich der so genannten „Handschenkungen“ auch Möglichkeiten ohne Steuerzahlungen Schenkungen zu erhalten.
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Steuerfreie Zuwendungen oder Schenkungen
Bestimmte Zuwendungen, zum Beispiel die üblichen Gelegenheitsgeschenke bei Geburtstagen und weiteren Familienfesten, sind jedoch tatsächlich steuerfrei.
Es gibt noch einige weitere Möglichkeiten, steuerfrei Schenkungen oder besser Zuwendungen zu erhalten hierzu gehört auch der so genannte Dreißigste. Hiermit ist der Unterhalt für den ersten Monat nach dem Ableben des versorgenden Erblassers an die engsten Familienmitglieder gemeint. Hierzu zählen ebenfalls der Hausrat im Erbfall sowie die selbstgenutzte Wohnimmobilie und die diversen Steuerfreibeträge.
Auch für den Unterhalt und die Pflege des Erblassers kann man im Gegenzug steuerfreie Zuwendungen erhalten. Die Berechnung stützt sich auf die Bezahlung von Leistungen zur Grundpflege von Pflegebedürftigen in der Höhe eines Pflegegeldes nach dem Sozialgesetzbuch XI.
Schenkungen und der offizielle Schenkungsvertrag
Der beim Notar geschlossene Schenkungsvertrag gestattet ganz unterschiedliche Möglichkeiten zur Art und Weise. Zumeist werden Schenkungsverträge aufgesetzt um Übertragungen von Wohneigentum zu bewerkstelligen. Falls ein Schenkender sein eigenes Wohnhaus an die nächste Generation weitergeben möchte, sollte dieser sich im Schenkungsvertrag ein Wohn- oder Nießbrauchsrechte sichern. Haben die Beschenkten noch weitere Geschwister oder Erbberechtigte, werden diese oft mit Abfindungen ausbezahlt. Solche und ähnliche Vereinbarungen sollten auf jeden Fall vertraglich vereinbart werden. Die Schenkung wird also in einem Übertragungsvertrag geregelt, den ein Notar aufsetzen muss. Immobilien Veränderungen müssen im Grundbuch eingetragen werden und dazu gehören sowohl Übertragen, als auch das Wohnrecht und der Nießbrauch.
Die Schenkenden könnten auch weitere ergänzende Sicherungsmaßnahmen für sich einbauen. Dies wären zum Beispiel Rückforderungsrechte diese sichern dass der Übernehmende das Wohnhaus zu Lebzeiten der Schenkenden nicht ohne deren Zustimmung verkaufen und auch nicht belasten könnte.
Meist wird der Notar eindringlich darauf hinweisen, dass auch auf Pflichtteile im Schenkungsvertrag geachtet wird. In der Regel ist es zur Absicherung notwendig, dass ein Verzicht der Pflichtteilsberechtigten abgegeben wird. Auf die faire Aufteilung des Familienvermögens sollte man ohnehin achten, sonst könnte der Familienfrieden doch empfindlich gestört werden.
Schenkungen lösen oft die Zahlung auf eine Schenkungssteuer aus
Die Schenkungssteuer muss bezahlt werden, wenn die Schenkungen im Wert über den persönlichen Freibetrag hinausgehen. Das Finanzamt kann in jedem Fall rechtliche Erklärungen einfordern, insbesondere bei der Übertragung von Immobilien.
Viele Schenkungen sind motiviert von dem Wunsch, Erbschaftssteuern zu sparen. Schenkungs- und Erbschaftssteuern sind eigentlich dieselben Steueraufkommen und diese sind im Erbschaftssteuergesetz geregelt. In der Steuergesetzgebung ist es unerheblich, ob eine Schenkung vor oder nach dem Ableben des Schenkenden durchgeführt wird. Wichtig ist hierbei nur, dass der Beschenkte einen Vermögensvorteil vom Schenker erhält und hierfür keine Gegenleistung erbringen muss.
Folgende Grundlagen sind bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu beachten:
Die Steuerhöhe wird ermittelt aus dem Nettowert des geschenkten Vermögensgegenstandes. Grundbesitz wird hierbei gesondert angesetzt.
Wichtig für die Berechnung der Schenkungssteuer ist die persönliche Steuerklasse. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, desto entfernter die verwandtschaftlich Nähe zum Schenkenden ist umso höher auch der angesetzte Steuersatz. Die Steuer zur Schenkung wird nur gefordert wenn die Grenze des gesetzlich festgelegten Freibetrages überschritten wurde. Die Freibeträge wurden mit der neuen Erbschaftssteuerreform erhöht. Bitte lesen Sie hierzu die speziellen und vertiefenden Artikel im Alphabet.
Die Freibeträge der Erbschafts- und Schenkungssteuer kann ein Schenkender alle zehn Jahre erneut nutzen. Stirbt der Schenke allerdings innerhalb dieser 10-Jahres-Frist muss die Schenkung beim Pflichtteilsrecht einbezogen werden. Pflichtteilsberechtigte dürfen durch lebzeitige Schenkungen nicht benachteiligt werden. Deshalb muss ein Erbe dem Pflichtteilsberechtigten auch exakte Auskünfte darüber geben, was der Erblasser schon zu Lebzeiten verschenkt hatte. Pflicht- und Anstandsschenkungen müssen hingegen beim Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht berücksichtigt werden.
Bei großen Nachlässen ist es sinnvoll die Vermögensplanung frühzeitig zu beginnen. In diesen Fällen wäre es zudem gut, mit einer Schenkungs-Vermögensübertragung rechtzeitig anzufangen.
Praxistipp: Schenkungen im Zusammenhang mit Betriebsvermögen könnten erhebliche Einkommenssteuer Folgen nach sich ziehen. Wir empfehlen deshalb den fachlichen Rat durch einen kundigen Steuerberater, bevor diese Schenkungen vollzogen werden.