Anspruch auf den Trennungsunterhalt
Das Bundesverfassungsgericht hat die Unterhaltsansprüche geschiedener Ehepartner gestärkt, in dem es festgelegt hat, dass der Unterhaltsmaßstab unabhängig davon bestimmt werden muss, ob der unterhaltspflichtige Partner erneut geheiratet hat. Im Klartext: Maßgeblich für die Festsetzung des Trennungsunterhaltes sind stets die Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung. Bei der Bedarfsberechnung dürfen somit nicht mehr die Unterhaltspflichten gegenüber dem neuen Ehepartner mit einfließen. Unterhalt kann somit ein Partner während der Trennung verlangen, um auf diese Weise zur Sicherstellung seines Lebensunterhaltes zu sorgen. Dabei ist streng vom Ehegattenunterhalt nach Rechtskraft einer Scheidung zu unterscheiden.
Von daher gilt, ab dem Zeitpunkt der Trennung der Ehepartner, ausschließlich der Trennungs- und nicht mehr der Familienunterhalt. Denn letzterer stellt einen nachehelichen Unterhaltsanspruch dar. Ein Trennungsunterhalt kann jedoch nicht gewährt werden, wenn ein Einkommen in etwa der derselben Höhe vorliegt und keine Kinder mehr im Haushalt leben. Nach gefestigter Rechtsprechung ist auch dann ein Trennungsunterhalt ausgeschlossen, wenn ein Jahr der Trennung verstrichen ist und jeder einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Trennungsunterhalt ist aber dann zulässig, wenn eine Frau nur deswegen unterhaltsbedürftig ist, weil sie für die Versorgung eines vorehelichen Kindes oder ein in der Ehe geborenes Kind aufkommen muss, auch wenn dieses Kind nicht vom Ehemann stammt.
Dieses Beispiel zeigt die gravierenden Grenzen zwischen Trennungs- und nachehelichem Unterhalt auf, denn bei letzterem besteht eine Pflicht auf Unterhaltszahlung lediglich bei der Betreuung der gemeinsamen Kinder. Auch kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht rechtlich ausgeschlossen werden. Eine Verzichtsregelung ist lediglich aus Teilverzicht zulässig, dieser ist allerdings begrenzt auf maximal ein Drittel des Unterhaltsbetrages. Zudem kann Trennungsunterhalt nur für den Fall beantragt werden, wenn zwischen den Ehegatten keine Gemeinschaft mehr besteht. Ausreichend ist hier, wenn zumindest ein Partner deutlich zu erkennen gibt, dass er an der Ehe nicht mehr aufrecht halten will.
Trennungsunterhalt für Unterhaltsberechtigte
Um in den Genuss eines Trennungsunterhalts zu kommen, muss der in Anspruch genommene entsprechend leistungsfähig sein. Es muss also ausreichend Mittel zur Verfügung stehen die seinen eigenen angemessenen Lebensbedarf übersteigen. Dabei wird vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen zuerst einmal der Kindesunterhalt abgezogen der verbleibende Rest ist Verteilungsmasse. Dabei werden stets die ehelichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse herangezogen, denn diese sind letztlich für den Trennungsunterhalt maßgeblich. Hiervon herausgerechnet wird der so genannte Elementarunterhalt, das heißt Ausgaben für Verpflegung, Wohnung, Kleidung, Gesundheitsfürsorge, Erholung, und Freizeitgestaltung.
Zu beachten ist hierbei allerdings stets der Halbteilungsgrundsatz, der bestimmt, dass minderjährige Kinder unterhaltsrechtlich stets vorrangig berücksichtigt werden müssen. Die Unterhaltsansprüche der Kinder sind immer vorrangig zu behandeln. Somit kann es durchaus passieren, dass nur deshalb kein Trennungsunterhalt gewährt werden kann, weil das Einkommen ausschließlich für die Befriedigung des Unterhaltsrechts der minderjährigen Kinder ausreichend ist. Zum Elementarunterhalt können die Parteien auch den Vorsorgeunterhalt geltend machen. Dies verlangt aber, dass ein Scheidungsantrag gestellt wurde und ein Scheidungsverfahren rechtshängig (also eingeleitet wird) gemacht wird. Daher besteht innerhalb der Trennungsphase (Zeit der Trennung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Partner) kein Anspruch auf Vorsorgeunterhalt. Der Grund liegt darin, dass in dieser Zeit der bedürftige Partner immer noch an den Rentenversicherungsansprüchen des anderen partizipiert.
Viele Streitigkeiten im Scheidungsverfahren beruhen auf Verletzungen, die während oder vor der Trennungszeit passieren. Deshalb ist es gut, wenn man frühzeitig eine Trennung und Scheidung mit Mediatoren überwinden kann, damit eine vernünftige Aussprache jederzeit möglich bleibt.