Haftung beim verschuldeten Erbe beschränken
Gibt es eine generelle Erbenhaftung? Ja, ein Erbe haftet grundsätzlich für alle Nachlassverbindlichkeiten, und zwar sowohl mit dem geerbten Nachlass als auch mit seinem Eigenvermögen (§ 1967 BGB). Sind die geerbten Schulden größer als der Aktivnachlass oder ist ein solcher überhaupt nicht vorhanden, kann der Erbe aber durch verschiedene Maßnahmen erreichen, dass ein Nachlassgläubiger wegen der Nachlassverbindlichkeit ausschließlich auf den Nachlass zugreifen kann. Diese Haftungsbeschränkung auf den Nachlass tritt allerdings nicht automatisch ein – der Erbe muss vielmehr von sich aus aktiv werden.
Ist der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig, muss der Erbe die Durchführung des Nachlass-Insolvenzverfahrens beantragen (§§ 1975 BGB, 315 ff. InsO). Kann auf Grund der bestehenden Unübersichtlichkeit des Nachlasses noch nicht beurteilt werden, ob eine Überschuldung vorliegt, kommt das Nachlassverwaltungsverfahren (§§ 1981 ff. BGB) in Betracht. Sowohl das durchgeführte Nachlassverwaltungsverfahren als auch das Nachlassinsolvenzverfahren führen zu einer Separierung des Nachlasses vom Eigenvermögen des Erben; für die Nachlassverbindlichkeiten haftet nur noch der Nachlass.
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Berufung zum Erben
Wenn ein naher Verwandter stirbt, wird man entweder aufgrund des Testaments oder aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zum Erben berufen. Ausdrücklich annehmen muss man dieses Erbe in dem Fall nicht, sondern lediglich ausschlagen, wenn man es aus welchem Grund auch immer nicht annehmen möchte. Der eingängigste Grund für die Ausschlagung ist meist eine totale Überschuldung. Wenn dies der Fall ist, muss man abwägen, ob das Erbe eine negative oder positive Wirkung haben wird. Wenn man tatsächlich beabsichtigt, das Erbe auszuschlagen, sollte man keinesfalls den Anschein erwecken, das Erbe zu übernehmen, das heißt man sollte keinesfalls ein geerbtes Haus beziehen oder über Konten des Erblassers verfügen. Damit hätten Sie das Erbe in Besitz genommen und haften auch für die darauf liegenden Schulden. Wer den Anschein erweckt, dass er das Erbe übernimmt, hat kein Recht mehr, das Erbe auszuschlagen. Verhalten Sie sich in diesem Falle völlig neutral und sichten Sie erste einmal alle Unterlagen und Kredite. Eine endgültige Ausschlagung will gut überlegt sein, denn sie verwehrt Ihnen für alle Zeiten den Zugriff auf den Nachlass.
Um die Schuldenhaftung bei einem verschuldeten Erbe zu begrenzen, können Sie beim zuständigen Amtsgericht einen Nachlassverwalter beantragen. Dieser leitet die Nachlassinsolvenz ein. Die Gläubiger müssen sich innerhalb festgesetzter Fristen beim Nachlassverwalter melden. Diese Fristen werden entsprechend kurz gesetzt sein, denn Sie selbst als Erbe haben nicht unendlich Zeit, Ihre Ausschlagung zu erklären. Wenn Sie vor der Ausschlagung einen Nachlassverwalter einschalten, haben Sie eine professionelle Entscheidungshilfe zur Seite. Der Nachlassverwalter kann Ihnen einen genauen Überblick über den Schuldenstand verschaffen.
Die Erbausschlagung
Wenn Sie sich für die Ausschlagung entschieden haben, müssen Sie diese persönlich und schriftlich vor dem Nachlassgericht erklären. Das Recht zur Ausschlagung können Sie nicht auf eine weitere Person übertragen. Diese Erklärung kann anschließend nicht mehr widerrufen werden. Von dem Zeitpunkt des Datums, an dem Sie Kenntnis bekommen haben von Ihrem Erbe, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Wochen. Sämtliche Gegenstände, die Sie aus dem Erbe erhalten haben, müssen zurückgegeben werden. Den nachfolgenden rechtmäßigen Erben gegenüber hat man in diesem Falle auch eine Auskunftspflicht.
Wenn eines Ihrer minderjährigen Kinder ein überschuldetes Erbe erhalten soll, müssten Sie als Eltern die Ausschlagung betreiben. Wenn Sie selbst zuvor das Erbe ausgeschlagen haben, ist dies relativ einfach und plausibel. Der Gesetzgeber setzt voraus, dass Sie die Erbbelastung geprüft haben. Wer ein Erbe für sich selbst ausschlägt, tut es natürlich auch für seine Kinder. Wenn diese Voraussetzung allerdings nicht gegeben ist, dann prüft ein unabhängiger Vormund im Interesse ihrer Kinder, ob die Ausschlagung rechtmäßig gültig ist. Der Vormund wird bei der Entscheidung, ob eine Ausschlagung für die minderjährigen Kinder vorgenommen wird, immer in deren Interesse handeln.
Gleiches gilt natürlich auch bei Steuerschulden des Erblassers gegenüber dem Finanzamt: Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuer-schuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder. Erben haben demnach für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haf-tung der Erben begründet wird, bleiben davon unberührt.
Der Erbe tritt die Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers mit Eintritt des Erbfalles in die rechtliche Stellung seines Vorgängers ein (§ 1922 BGB, § 45 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Aus-künfte, die dem Erblasser selbst aus seinen Steuerakten erteilt werden durften, dürfen deshalb grundsätzlich auch dem Erben erteilt werden, ohne dass hierdurch das Steuer-geheimnis berührt wird. Sind mehrere Erben vorhanden, so ist jeder einzelne Erbe Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers, d.h. zur Auskunftserteilung an einen Erben über die steuerlichen Verhältnisse des Erblassers bedarf es grundsätzlich nicht der Zustimmung der übrigen Miterben (BMF-Schreiben, Az. IV A 7 – S 0130-18/81). Der auskunftssuchende Erbe hat sich lediglich und erforderlichenfalls durch Erbschein auszuweisen. Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte sowie Erbersatzanspruchsberechtigte zählen jedoch nicht zu den Gesamtrechtsnachfolgern, ihnen darf daher keine Auskunft erteilt werden!