Erbanteile in der Gütergemeinschaft

Wenn zwei Menschen den Bund fürs Leben eingehen und heiraten, steht in der Regel die Liebe und das Zusammengehörigkeits-gefühl des Paares im Vordergrund. Durch die Hochzeit erhält die Partnerschaft schließlich einen offiziellen Status, was aber auch juristische Konsequenzen hat. Aus diesem Grund sollten sich Ehegatten ebenfalls mit den rechtlichen Aspekten der Eheschließung befassen und gegebenenfalls einen Ehe- und Erbvertrag vereinbaren. Dieser entspricht zwar für gewöhnlich nicht den romantischen Vorstellungen, mit denen die Ehe im Allgemeinen verbunden wird, kann aber bösen Überraschungen und juristischen Schwierigkeiten vorbeugen.

Insbesondere hinsichtlich des ehelichen Güterstandes kann ein Ehevertrag durchaus notwendig sein. In Deutschland gilt die Zugewinngemeinschaft als gesetzlicher Güterstand, sodass diese immer dann Anwendung findet, wenn keine anders lautende Vereinbarung existiert. Alternativ können die Ehepartner einen anderen ehelichen Güterstand vereinbaren, indem sie dies im Rahmen eines Ehevertrags definieren. Zu den möglichen Güterständen gehört unter anderem die Gütergemeinschaft oder die Ehevertrag Gütertrennung.

Gütergemeinschaft

Anders als bei einer Zugewinngemeinschaft gilt im Rahmen einer Gütergemeinschaft nicht nur das während der Ehe erworbene Vermögen als gemeinschaftliches Vermögen, sondern das gesamte Vermögen beider Ehegatten. Folglich wird hierbei im Falle einer Scheidung das komplette Vermögen beider Ehepartner gemeinsam veranschlagt. Dies ist natürlich nicht nur bei einer Trennung der Fall, sondern trifft ebenfalls während der Ehe zu. So haben beide Ehegatten die gesamte Verfügungsgewalt über das gemeinschaftliche Vermögen.

Grund für die vertragliche Vereinbarung einer Gütergemeinschaft ist in der Regel der Wunsch, nach der Hochzeit auch wirtschaftlich in sämtlichen Belangen gemeinschaftlich veranlagt zu werden. Durch die Gütergemeinschaft gibt es keine Unterscheidung mehr zwischen den einzelnen Vermögen der beiden Ehegatten, sodass beiden Partnern das gesamte Vermögen gehört.

Gütergemeinschaft und Erbrecht

Der eheliche Güterstand ist natürlich nicht nur im Falle einer Scheidung von Belang, sondern hat ebenfalls Auswirkungen auf das Erbrecht. So ist der Güterstand für die Beteiligung des überlebenden Ehegatten am Nachlass ausschlaggebend. Bei Vorliegen einer Gütergemeinschaft geht der Gesetzgeber erst einmal davon aus, dass die Hälfte des ehelichen Vermögens dem überlebenden Ehegatten gehört, wodurch die andere Hälfte den Nachlass ausmacht. Die Verteilung erfolgt nach der Erbenordnung im Erbrecht. Hiervon erhält der Ehegatte ein Viertel neben den Erben der ersten Ordnung. Falls jedoch keine Abkömmlinge existieren und daher Erben der zweiten Ordnung zum Zuge kommen, bekommt der Ehegatte als Erbanteil die Hälfte des Nachlasses. Gleiches gilt neben den Erben der dritten Ordnung. Zum Alleinerben wird der Ehegatte aber, wenn keine gesetzlichen Erben der ersten drei Ordnungen existieren.

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