Vererben ein wichtiges Thema nicht nur für Senioren!

Wenn ein Testament oder ein Erbvertrag existieren haben die Regelungen darin, die der Gesetzgeber die gewillkürte Erbfolge nennt, absolut Vorrang vor der gesetzlichen. Die individuell festgelegten letzten Bestimmungen des Erblassers verdrängen die gesetzlichen Erbrechtsbestimmungen, solange die Anordnungen, z.B. Sittenwidrigkeit, den gesetzlichen Regelungen nicht eklatant widersprechen. Der Gesetzgeber räumt den persönlichen letztwilligen Verfügungen also in der Regel die höhere Priorität ein. Das Einzeltestament kann jederzeit vom Erblasser wieder geändert und vernichtet werden. Anders verhält es sich bei gemeinschaftlichen Testamenten und beim Erbvertrag. Beide sind Vertragsgestaltungen mit mehreren Beteiligten und haben daraufhin auch eine Bindungswirkung. Das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag können nur im Einvernehmen mit dem weiteren vertraglichen Partner aufgelöst oder geändert werden.

Testierfähigkeit und Testierfreiheit

Die gesetzliche Testierfähigkeit ist grundsätzlich gegeben, bei jedem geistig gesunden Volljährige. Wer testierfähig ist kann für den Fall seines Ablebens über sein Vermögen frei bestimmen. Menschen unter 18 Jahren sind nur beschränkt geschäftsfähig, also auch beschränkt testierfähig. Mit dem Abschluss des 16. Lebensjahres ist es Minderjährigen zumindest möglich, ein Testament vor einem Notar zu errichten. Für die notarielle Errichtung müssen sie keine Zustimmung der Eltern vorlegen. Bei krankhaften Behinderungen der Geistesfähigkeit, das Gesetz geht hierbei davon aus, dass der Mensch die Tragfähigkeit seiner Handlungen nicht erkennen kann, ist die Testierfähigkeit nicht gegeben. Testamente von Menschen, denen eine Testierfähigkeit nicht zugesprochen werden kann, sind unwirksam.

Häufig werden unliebsame Testamente aufgrund der Testierunfähigkeit, begründet mit dem Alterungsprozess des Erblassers, angefochten. Diese Anfechtung könnte der Erblasser vermeiden, indem er eine ärztliche Bescheinigung zu seiner Testierfähigkeit beifügt, falls er das Testament im hohen Alter noch ändert. Falls man das neue Testament notariell beurkunden lässt erübrigt sich dies normalerweise. Es hat jedoch auch schon erbitterte Rechtsstreitigkeiten gegeben, in denen der Notar die Testierfähigkeit bescheinigen musste und selbst dies reichte in Rechtsstreitigkeiten noch einmal nicht aus, um die Testierfähigkeit endgültig klarzulegen.

Die Testierfreiheit besagt, dass der Erblasser sein Vermögen jedem beliebigen Menschen vererben kann. Er ist nicht an die gesetzliche Erbfolge gebunden, jedoch an das gesetzliche Pflichtteilsrecht. Falls er das Recht der Pflichtteilsberechtigten missachtet und die nächsten Verwandten enterbt, können diese sich ihr Recht trotzdem erstreiten. In dieser Hinsicht widersprechen sich die Gesetze ganz gewaltig.

Welche Möglichkeiten habe ich etwas zu vererben?

  1. Eigenhändiges oder privatschriftliches Testament (einzeln oder gemeinsam erstellt
  2. Notariell oder öffentlich erstelltes Testament
  3. Erbvertrag
  4. Nottestament

Das hand- oder privatschriftliche Testament ist die meist genutzte Testamentsform. Zusätzlich sind das öffentliche und das eigenhändige Testament so genannte ordentliche Testamente. Das eigenhändige Testament ist sicher aufbewahrt, wenn es mit einer geringen Verwaltungsgebühr beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung genommen wird.

Eine Schriftform mit dem PC oder durch eine dritte Person sind nicht zulässig das privatschriftliche Testament kann ausschließlich eigenhändig verfasst und unterschrieben werden. Das handschriftliche private Einzeltestament kann jederzeit durch ein neues ersetzt oder geändert werden. Dies ist nicht so ohne weiteres möglich beim gemeinschaftlichen Testament weil es auf Gegenseitigkeit errichtet wurde. Durch ein neues gemeinschaftliches Testament kann es allerdings auch aufgehoben oder geändert werden. Durch eine Trennung oder Scheidung wird es in der Regel auch meistens hinfällig (verfügende Klauseln könnten dies aufheben).

Das gemeinschaftliche Testament hat auch eine absolute Bindungswirkung nach dem Ableben eines der Verfügenden. Es ist in diesem Falle ja nicht mehr möglich, erbrechtliche Verfügungen gemeinsam zu verändern.

Das weithin bekannte Berliner Testament Modell ist auch ein gemeinschaftliches Testament, bei dem die Ehe- oder eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner sich auf Gegenseitigkeit zu Alleinerben bestimmen. Meist werden die gemeinsamen Kinder hierdurch aufgefordert auf ihren Pflichtteil zu verzichten und zu warten, bis sie nach dem Ableben des zweiten Elternteils Erbe werden. Es ist anzuraten, diese Bestimmungen vor der Festlegung im Testament mit den Kindern zu besprechen. Natürlich haben die Eltern auch die Möglichkeiten eine Pflichtteilsstrafklausel einzubauen, doch auch diese kann missachtet werden.

In weiteren Artikeln beschäftigen wir uns mit dem notariellen Testament, dem Erbvertrag und werden auch die Nottestamente und alle weiteren Regelungen genau beleuchten.

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