Testament ungültig: Gewünschte Erben gehen leer aus

Der deutsche Gesetzgeber gibt künftigen Erblassern die Möglichkeit, eine gewillkürte Erbfolge zu definieren und auf diese Art und Weise noch zu Lebzeiten zu bestimmen, wer im Erbfall am Nachlass beteiligt werden soll. Die Festlegung einer solchen gewillkürten Erbfolge erfolgt in der Regel im Rahmen eines Testaments, wobei diesbezüglich auch ein Erbvertrag als letztwillige Verfügung akzeptiert wird.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist zwar eine gesetzliche Erbfolge definiert, doch diese findet für gewöhnlich nur dann Anwendung, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorhanden ist, die den Nachlass anderweitig verteilt. Folglich gilt hierzulande eine Testierfreiheit, die jede geschäftsfähige Person durch die Errichtung eines Testaments für sich nutzen kann. Im Zuge dessen müssen Testatoren aber auch berücksichtigen, dass das Erbrecht Pflichtteilsansprüche für die nächsten Verwandten vorsieht und diese somit selbst im Falle einer testamentarischen Enterbung in einem Mindestmaß am Nachlass beteiligt werden.

Formvorschriften beachten

Im Zuge der Testaments-Errichtung sollte man aber nicht nur dem Pflichtteilsrecht Beachtung schenken, sondern vor allem die für die jeweilige Testamentsform geltenden Formvorschriften berücksichtigen. Während bei einem notariellen Testament für gewöhnlich der Notar dafür sorgt, dass die Form gewahrt wird, ist der Testator bei einem eigenhändigen Testament vollkommen auf sich allein gestellt. Aus diesem Grund empfiehlt es sich dann, sich im Vorfeld intensiv mit diesem Thema auseinanderzusetzen und gegebenenfalls auch Ratgeber oder unsere Testament Muster & Vorlagen zu Rate zu ziehen.

Gibt es Formvorschriften die zu beachten sind? Ja, beim privatschriftlichen Testament, denn es muss ein rechtskräftiges Testament vom Erblasser selbst komplett handschriftlich verfasst sein, sowie dessen Unterschrift tragen. Wird die letztwillige Verfügung mit dem Computer erstellt oder durch eine dritte Person handschriftlich verfasst, ist diese grundsätzlich ungültig.

Ungültiges Testament

Viele Erblasser, die sich für die Errichtung eines Testaments entschieden haben, machen sich aber nicht die Mühe einer umfassenden Recherche oder machen aufgrund ihres fehlenden Fachwissens trotzdem einen Fehler. Ist dies der Fall, ist das Testament ungültig. So ist es auch unzulässig, wenn der Testator die Erben in einer anhängenden Liste lediglich auflistet. Das Oberlandesgericht München urteilte am 7. Oktober 2010 so, denn durch eine angefügte Liste wird dem letzten Willen des verstorbenen Erblassers nicht ausreichend Ausdruck verliehen.

Wenn ein Testament für ungültig erklärt wird, findet stets die gesetzliche Erbfolge Anwendung, schließlich existiert keine anders lautende rechtskräftige Verfügung von Todes wegen. Die gesetzliche Erbfolge im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist und kann grundstätzlich nur eine allgemein gültige Verteilung aller Güter sein. Dies hat mitunter zur Folge, dass die gewünschten Erben leer ausgehen, obgleich der Erblasser anders verfügt hat. Da dieser im Nachhinein keinen Einfluss mehr ausüben kann, ist es von zentraler Bedeutung, ein gültiges Testament zu errichten, weil dieses ansonsten vollkommen ohne Wirkung bleibt. Das Testament ist der letzte Wille des Verstorbenen und könnte somit nicht durchgesetzt werden.

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