Erbrecht der Adoptivkinder
Unter einer Adoption versteht man in erster Linie den juristischen Akt der Annahme eines Kindes, durch den ein Eltern-Kind-Verhältnis begründet wird. Während grundsätzlich die biologische Abstammung für die Begründung eines Eltern-Kind-Verhältnisses ausschlaggebend ist, ist dies im Rahmen einer Adoption nicht der Fall. Im Zuge dessen nehmen die Annehmenden ein fremdes Kind als ihres an und schaffen so auf juristischem Wege ein Eltern-Kind-Verhältnis.
Der deutsche Gesetzgeber stellt Adoptivkinder leiblichen Kindern in jeglicher Hinsicht gleich und macht diesbezüglich keine Unterschiede. Durch eine Adoption wird das Verwandtschaftsverhältnis zwischen den leiblichen Eltern und dem Kind juristisch aufgehoben, sodass ein neues Eltern-Verhältnis zu den Annehmenden entstehen kann. Sowohl die Annehmenden, als auch das Adoptivkind erwerben im Rahmen der Adoption die gleichen Rechte und Pflichten, die durch ein entsprechendes leibliches Verhältnis entstanden wären.
Adoptivkinder und das deutsche Erbrecht
Im Zuge einer Adoption erwirbt das Adoptivkind demnach die gleichen Rechte und Pflichten wie ein leibliches Kind und wird vom deutschen Gesetzgeber gleichgestellt. Dies bedeutet natürlich auch, dass ein Adoptivkind durch die Adoption ein Erbrecht erwirbt. Gleiches gilt ebenfalls für die annehmenden Adoptiveltern.
Adoptivkinder werden demnach auch in der gesetzlichen Erbfolge berücksichtigt und gehören der ersten Ordnung an. Was bedeuten die Rangordnungen beim Erben? Wenn ein Elternteil verstirbt, erben in erster Linie die Kinder des Erblassers, zu denen folglich auch Adoptivkinder zählen. Um Adoptivkinder am Nachlass zu beteiligen, ist also keineswegs eine letztwillige Verfügung erforderlich, obgleich es durchaus zu empfehlen ist, wenn Erblasser ein Testament verfassen, da dieses sich in erbrechtlichen Angelegenheit stets als große Hilfe erweist.
Die juristische Gleichstellung von leiblichen Kindern und Adoptivkindern betrifft selbstverständlich auch die persönlichen Freibeträge des deutschen Erbschaftssteuerrechts. Ebenso wie leibliche Kinder des Erblassers können auch Adoptivkinder bis zu 400.000 Euro steuerfrei erben. Darüber hinaus besteht noch die Möglichkeit, einen altersentsprechenden Versorgungsfreibetrag zu nutzen, sofern das Kind bei Anfall der Erbschaft nicht bereits das 27. Lebensjahr überschritten hat. Hinsichtlich der Erbschaftssteuer existiert noch ein weiterer Vorteil, in dessen Genuss leibliche und adoptierte Kinder gleichermaßen kommen. Dies gilt für selbstgenutztes Wohneigentum, dessen Erwerb von Todes wegen für die Kinder des Erblassers von der Erbschaftssteuer befreit ist, sofern diese für mindestens zehn Jahre darin wohnen und die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht überschreitet.
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