Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
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Erbschaft im Ausland – was muss ich tun?
Die Planung und Übergabe der Vermögensnachfolge mit Auslandsvermögen ist eine äußerst anspruchsvolle Angelegenheit. Das erste wichtige Kriterium ist: In welchem Land habe ich geerbt.
Ausnahmen bei der Anwendung des Erbrechts: Wenn Migranten erben, kommt diese Frage ganz rasch an die Tagesordnung. Hierbei ist auch noch wichtig, ob der Migrant lediglich in Deutschland lebt, jedoch eine ausländische Staatsangehörigkeit hat. In diesem Fall kann es nämlich gut sein, dass bei einem Nachlass nicht das deutsche, sondern das Erbrecht der tatsächlichen Staatsangehörigkeit angewendet werden muss.
Die Regelungen beim internationalen Erbrecht müssen unter anderem vor allem beachtet werden in Bezug auf:
- Die Form des Testaments
- Die unterschiedlichen Erbquoten
- Pflichtteilsrechte es kommt auch vor, dass im jeweiligen Landesrecht diese überhaupt nicht vorgesehen sind
- Vorgaben für Testamentsvollstrecker
Bei deutschen Erblassern nehmen Fälle mit Auslandsbezug wegen ausländischer Immobilien von Jahr zu Jahr zu. Die Gründe sind vielfältig:
- Über eine Million deutsche Bürger besitzen eine Immobilie außerhalb Deutschlands
- Die Zahl der Verheiratungen mit einem nicht deutschen Partner liegt etwas über 10%
- Viele deutsche Unternehmen gründen Zweigniederlassungen innerhalb und außerhalb Europas
- In ausländischen Unternehmen steckt auch deutsches Kapital
- Viele Deutsche unterhalten Auslands-Bankkonten und Depots
In den vor genannten Fällen ist das Anwenden des deutschen Erbrechts und des deutschen Erbschaftsteuerrechts nicht automatisch gegeben. Es muss bei jedem Auslandsbezug die im Einzelfall zu ermittelnde Rechtsordnung festgestellt werden. Dabei werden sowohl im Erbrecht und beim Erbschaftsteuerrecht unterschiedliche Kriterien berücksichtigt.
Beratung im internationalen Erbrecht unerlässlich
Grundsätzlich sind zwar die Gerichte des Staates zuständig für Erbsachen, in welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, doch auf einen einfachen Nenner lässt sich das nicht bringen. Der Erblasser mit ausländischer Staatsangehörigkeit hinterlässt sein Vermögen in aller Regel nach den Erbrechtsbestimmungen des eigenen Heimatrechts. Häufig wird dadurch eine so genannte Nachlass – Spaltung notwendig. Es kommt ganz darauf an, wo der Nachlass (zumeist Immobilienbesitz) belegen ist. Die verschiedenen Rechtsvorschriften machen einen Erbfall überaus kompliziert. Das ausländische Recht ist manchmal hierbei nicht mit den Grundsätzen des deutschen zu vereinbaren. Sollten die Anwendungen völlig untragbar widersprüchlich sein zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen (Rassendiskriminierungen, Geschlechtsbenachteiligungen, Religion usw.) wird es besonders kompliziert.
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