Internationales Erbrecht: Niederlande
Kommt es in den Niederlanden zu einem Erbfall, führt einer der ersten Wege für gewöhnlich zum Notar, denn dieser ist in Sachen Erbauseinandersetzung der richtige Ansprechpartner. Die Einleitung eines erbrechtlichen Verfahrens kann durch praktisch jeden Erben, sowie Testamentsvollstrecker erfolgen und bedarf ansonsten keiner besonderen Vorgehensweise. Bezüglich der Wahl eines Notars existiert eine absolute Freiheit, sodass Erben oder Testamentsvollstrecker individuell entscheiden können, wen sie mit dem jeweiligen Erbfall betrauen.
Die zentrale Aufgabe des Notars besteht in der Erbauseinandersetzung, wobei er in erster Linie die Familie des verstorbenen Erblassers in dieser schweren Zeit nach Kräften unterstützen soll. So übernimmt der Notar für gewöhnlich die juristischen Angelegenheiten und kümmert sich um diese Belange, sodass sich die Angehörigen nicht noch zusätzlich zu ihrer Trauer um einen geliebten Menschen mit dem teilweise recht komplizierten Erbrecht der Niederlande befassen müssen. So übernehmen Notare in den Niederlanden die gesamte Abwicklung von Erbfällen. Zu den zentralen Aufgaben der Notare gehören unter anderem die Feststellung der Erben, die Beratung aller Beteiligten, die Feststellung des Nachlasses, sowie die Überprüfung, ob der Erblasser eine letztwillige Verfügung hinterlassen hat oder nicht. Auch hinsichtlich der Erbschaftssteuer bieten niederländische Notare Unterstützung an und stehen den Hinterbliebenen mit Rat und Tat zur Seite.
Lediglich falls es zu Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft kommt, werden die niederländischen Justizbehörden aktiv. So werden strittige Punkte nur in Ausnahmefällen gerichtlich geklärt, da ansonsten die gesamte Abwicklung eines Erbfalls dem Notar obliegt. Kann dieser jedoch keine Einigung herbeiführen, muss ein Richter über den betreffenden Erbfall entscheiden. Gemäß Artikel 3 der niederländischen Zivilprozessordnung kann ein solches Gerichtsverfahren durch eine Klageschrift oder einen entsprechenden Antrag eingeleitet werden.
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Erbschaften in den Niederlanden
Eine zentrale Besonderheit des niederländischen Erbrechts besteht demnach darin, dass sich für gewöhnlich ausschließlich Notare mit Erbfällen befassen und diese abwickeln. Ein niederländischer Notar beschäftigt sich mit sämtlichen Aspekten des Erbrechts, ist zudem auch mit der Erbschaftssteuer in den Niederlanden vertraut und somit stets der richtige Ansprechpartner für Hinterbliebene, sowie künftige Erblasser.
Das niederländische Erbrecht zeichnet sich aber noch durch weitere Besonderheiten aus. So geht der Nachlass in der Regel vollkommen automatisch auf die Erben über und erfordert kein spezielles Verfahren. Wie auch in Deutschland ist somit in den Niederlanden die stillschweigende Annahme der Erbschaft üblich. Darüber hinaus kann man die Erbschaft aber ebenfalls ausdrücklich durch eine entsprechende Erklärung annehmen oder ausschlagen.
Grundsätzlich bedeutet die Annahme der Erbschaft, dass der Erbe uneingeschränkt haftet und somit für die etwaig bestehenden Nachlassverbindlichkeiten aufkommen muss. In den Niederlanden besteht aber auch die Möglichkeit, die Erbschaft vorbehaltlich eines Nachlassinventars anzunehmen. In einem solchen Fall beschränkt sich die Erbenhaftung ausschließlich auf den Nachlass, sodass ihr persönliches Vermögen nicht zur Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten herangezogen werden kann.
Gesetzliche Erbfolge in den Niederlanden
Für den Fall, dass ein Erblasser verstirbt, ohne eine letztwillige Verfügung hinterlassen zu haben, sieht das niederländische Erbrecht die sogenannte gesetzliche Erbfolge vor. Diese gibt vor, welche Personen in welcher Höhe am Nachlass des verstorbenen Erblassers beteiligt werden, sofern kein Testament existiert. Hierbei werden die nächsten Verwandten vorrangig behandelt, sodass in erster Linie der überlebende Ehegatte, sowie die Abkömmlinge des Erblassers erben. Folglich erfüllt die gesetzliche Erbfolge in den Niederlanden den gleichen Zweck wie in Deutschland, basiert ebenfalls auf dem Grundsatz des Verwandtenerbrechts und legt zudem ein Ordnungssystem zugrunde.
Grundsätzlich setzt das niederländische Erbrecht voraus, dass der gesetzliche Erbe den Erblasser überlebt. Außerdem definiert der niederländische Gesetzgeber, dass alle übertragungsfähigen Rechte, Besitztümer und Verbindlichkeiten des verstorbenen Erblassers auf dessen gesetzliche Erben übergehen, falls keine anderslautende Verfügung von Todes wegen existiert.
Hat der Erblasser sowohl einen Ehegatten, als auch Kinder hinterlassen, werden diese gleichermaßen an der Erbschaft beteiligt. Falls keine Kinder, aber ein Ehegatte hinterlassen wurde, wird dieser von Gesetzes wegen zum Alleinerben des Verstorbenen. War der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes unverheiratet, werden nur die Kinder zur gesetzlichen Erbfolge berufen, wobei diese selbstverständlich zu gleichen Teilen erben. Ob es sich hierbei um eheliche Kinder handelt oder nicht, spielt für den niederländischen Gesetzgeber in keinster Weise eine Rolle.
Nicht selten kommt es aber auch vor, dass ein Erblasser weder einen Ehegatten, noch Abkömmlinge hinterlässt. Das Erbrecht der Niederlande lässt aber natürlich auch kinderlose und unverheiratete Erblasser nicht unberücksichtigt, sodass die gesetzliche Erbfolge in einem solchen Fall ebenfalls konkrete Vorgaben macht. So werden die Eltern und Geschwister des Verstorbenen grundsätzlich zu gleichen Teilen am Nachlass beteiligt. Hierbei gilt es aber zu beachten, dass jedem Elternteil mindestens ein Viertel des gesamten Nachlasses von Gesetzes wegen zusteht.
Testament in den Niederlanden
Das nationale Erbrecht der Niederlande kennt selbstverständlich nicht nur die gesetzliche Erbfolge, sondern gibt künftigen Erblassern durchaus die Möglichkeit, ihren Nachlass den eigenen Wünschen und Vorstellungen entsprechend zu regeln. Dies erfolgt im Rahmen eines Testaments das zur Definition einer gewillkürten Erbfolge dient. Der Sinn und Zweck einer solchen Verfügung von Todes wegen ist in den Niederlanden also der gleiche wie in vielen anderen Staaten auch.
Wer ein in den Niederlanden rechtskräftiges und somit verbindliches Testament errichten will, muss natürlich einiges beachten, schließlich existieren diesbezüglich genaue Vorschriften im niederländischen Erbrecht. Dem Zivilgesetzbuch entsprechend akzeptiert das niederländische Erbrecht verschiedene Varianten des Testaments, wobei die Formvorschriften stets eingehalten werden müssen, um die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung nicht zu gefährden.
Ähnlich wie bei der Abwicklung von Erbfällen sind Notare auch hinsichtlich der Errichtung eines Testaments die richtigen Ansprechpartner. In der Regel werden Testamente in den Niederlanden öffentlich errichtet und durch einen Notar beurkundet. Darüber hinaus kennt der niederländische Gesetzgeber auch das notariell hinterlegte Testament, das vom Erblasser eigenhändig verfasst sein muss. Zudem wird das außerordentliche Testament akzeptiert, sofern außerordentliche Umstände vorliegen und die Errichtung eines ordentlichen Testaments nicht möglich ist.
Obwohl in den Niederlanden eine allgemeine Testierfreiheit herrscht und der Testator somit individuell festlegen kann, wer in welcher Höhe erben soll, existieren diesbezüglich auch gewisse Einschränkungen. Im Zuge dessen haben die Abkömmlinge des Erblassers die Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche durchzusetzen. Pflichtteilsberechtigt sind hierbei in erster Linie die Kinder des Verstorbenen, sodass die Kindeskinder nur im Falle eines vorverstorbenen Kindes einen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Dieser Pflichtteil beläuft sich stets auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Erblasser, die sich für ein Testament entschieden haben und somit die Verteilung ihres Nachlasses zu Lebzeiten in die eigene Hand nehmen, können ihr Testament in den Niederlanden in das zentrale Testamentsregister eintragen lassen. Wurde das Testament bei einem Notar errichtet, ist dieser sogar gesetzlich dazu verpflichtet, dieses beim sogenannten Centraal Testamenten Register registrieren zu lassen.
Erbschaftssteuer in den Niederlanden
Das niederländische Erbschaftssteuergesetz regelt die Erbschaftssteuer in den Niederlanden und sieht eine allgemeine Steuerpflicht für Erwerbe von Todes wegen vor. Da es sich hierbei um eine Erbanfallsteuer handelt, ist der Erwerb Gegenstand der Besteuerung und der Erbe der Schuldner des niederländischen Fiskus.
Das Erbschaftssteuergesetz der Niederlande kennt im Allgemeinen nur zwei Steuerklassen, wobei die erste Steuerklasse zweigeteilt ist. So ist die Steuerklasse I den Kindern, sowie dem Ehegatten bzw. Lebenspartner des Verstorbenen vorbehalten. Übersteigt die Erbschaft nicht 118.000 Euro, wird Erbschaftssteuer in Höhe von 10 Prozent fällig, ansonsten liegt der Steuersatz bei 20 Prozent. Enkelkinder und Urenkel werden dahingegen in der Steuerklasse Ia geführt und müssen 18 Prozent Erbschaftssteuer zahlen, sofern die Erbschaft nicht 118.000 Euro übersteigt. Liegt die Erbschaft jedoch über diesem Betrag, verlangt der Fiskus 36 Prozent. Alle anderen Personen werden in Steuerklasse II zusammengefasst und müssen je nach Höhe der Erbschaft 30 bzw. 40 Prozent Erbschaftssteuer zahlen.
Erben können in den Niederlanden natürlich auch Freibeträge geltend machen, wobei die Höhe des jeweiligen Freibetrags, der erbschaftssteuerfrei geerbt werden kann, vom Verwandtschaftsgrad zwischen dem Erben und dem verstorbenen Erblasser abhängt. Während der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag in Höhe von 600.000 Euro nutzen kann, beläuft sich dieser bei den Kindern und Enkeln auf jeweils 19.000 Euro. Kranke und behinderte Kinder bilden hier jedoch eine Ausnahme und können einen Freibetrag von jeweils 57.000 Euro geltend machen. Die Eltern können bis zu 45.000 Euro steuerfrei erben. Alle restlichen Erben erhalten lediglich einen erbschaftssteuerlichen Freibetrag von 2.000 Euro.
– Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
– Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)