Testamentsvollstreckung im BGB

Die Testamentsvollstreckung ist ein zentraler Aspekt des deutschen Erbrechts und als solcher juristisch fest verankert. Die rechtliche Basis für die Testamentsvollstreckung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch und ist in §§ 2197 bis 2228 geregelt.

Auf diese Art und Weise definiert der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen einer Testamentsvollstreckung und macht diesbezüglich exakte Vorschriften.Testamentsvollstrecker kann grundsätzlich jeder volljährige Mensch werden. Die Rechte, jedoch auch die Pflichten reichen weit. Bei behinderten Menschen wird häufig auch eine Dauervollstreckung angeordnet, damit das Vermögen des Behinderten verwaltet und geschützt wird.

Ernennung bzw. Bestimmung eines Testamentsvollstreckers – §§ 2197 – 2201 BGB

Gemäß § 2197 BGB erfolgt die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser. Dieser kann im Rahmen seines Testaments einen oder auch mehrere Testamentsvollstrecker bestimmen. Mithilfe der letztwilligen Verfügung kann der Testierende auch eine Person bestimmen, die als Testamentsvollstrecker fungieren soll, falls die eigentlich hierzu ernannte Person dieses Amt nicht übernehmen kann oder will.

Die Ernennung eines Testamentsvollstreckers kann aber nicht nur testamentarisch erfolgen, wie anhand § 2198 BGB deutlich wird. Demnach kann ein Testamentsvollstrecker durch einen Dritten bestimmt werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Erblasser die betreffende dritte Person zur Bestimmung eines Testamentsvollstreckers bevollmächtigt und eine entsprechende öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben hat. Der Testamentsvollstrecker kann § 2199 BGB zufolge Mitvollstrecker oder einen Nachfolger ernennen. Hierzu ist jedoch die Befugnis durch den Erblasser erforderlich. Folglich kann der Testamentsvollstrecker nur dann einen Nachfolger oder Mitvollstrecker ernennen, wenn er vom Erblasser hierzu ermächtigt wurde.

Darüber hinaus besagt § 2200 BGB, dass die Ernennung eines Testamentsvollstreckers auch durch das zuständige Nachlassgericht vorgenommen werden kann. Dies ist für gewöhnlich aber nur dann der Fall, wenn der Erblasser dies ausdrücklich wünscht und das Nachlassgericht im Rahmen seines Testaments hierum ersucht.

Aufgaben, Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers – §§ 2203 ff.

Die zentrale Aufgabe eines Testamentsvollstreckers besteht in der Ausführung der letztwilligen Verfügung des verstorbenen Erblassers. Der Testamentsvollstrecker hat gemäß § 2203 BGB somit dafür Sorge zu tragen, dass die testamentarische Verfügung des Verstorbenen auch tatsächlich in die Tat umgesetzt wird. Zu diesem Zweck wird der betreffende Testamentsvollstrecker von Gesetzes wegen mit einigen Rechten ausgestattet.

So obliegt es dem Testamentsvollstrecker, die Auseinandersetzung durchzuführen, sofern mehrere Erben vorhanden sind. Die Verwaltung des Nachlasses fällt § 2205 BGB ebenfalls in das Aufgabengebiet des Vollstreckers, der durch die Verfügungsbefugnis das Recht hat, die Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen. Der Testamentsvollstrecker ist unter gewissen Voraussetzungen auch dazu berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen. Aus § 2206 BGB geht hervor, dass dies nur in Fällen gestattet ist, in denen die Verbindlichkeiten für eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses notwendig sind.

Die Beschränkung der Rechte eines Testamentsvollstreckers wird im deutschen Erbrecht selbstverständlich auch definiert und in § 2208 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu finden. So sieht der Gesetzgeber vor, dass der Testamentsvollstrecker gewisse Rechte, die in §§ 2203 bis 2206 BGB aufgeführt sind, nicht hat, sofern angenommen werden kann, dass dies nicht im Sinne des Erblassers wäre.

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