Internationales Erbrecht: Tschechische Republik
Für Erbfälle in der Tschechischen Republik (oftmals auch Tschechien genannt) existieren strenge Regelungen, die in vielerlei Hinsicht zwar an die deutsche Gesetzgebung erinnern, aber dennoch mitunter gravierende Unterschiede aufweisen. Wie auch in Deutschland ist das Testament der zentrale Mittelpunkt beim Erben und Vererben. Wer also durch das tschechische Erbrecht Erbe wird, sollte sich unbedingt mit den Besonderheiten der Tschechischen Republik im Bezug auf erbrechtliche Angelegenheiten befassen.
Eine große Besonderheit des tschechischen Erbrechts besteht darin, dass das gesamte Nachlassverfahren von einem Notar durchgeführt wird. Bevor dieses jedoch eröffnet werden kann, muss die durch das Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde dem erstinstanzlichen Gericht vorliegen. Daraufhin wird das erbrechtliche Verfahren eröffnet, unabhängig davon, ob ein entsprechender Antrag der Erben gestellt wurde. Das Gericht teilt anschließend mit, welcher Notar als Gerichtskommisär für den betreffenden Erbfall zuständig ist. In seiner Funktion als Gerichtskommisär ist der Notar nicht nur der zentrale Ansprechpartner für alle Beteiligten, sondern beendet das erbrechtliche Verfahren durch seine Entscheidung.
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Gesetzliche Erbfolge in der Tschechischen Republik
Das tschechische Erbrecht beinhaltet gewisse Regelungen und Vorschriften für den Fall, dass der verstorbene Erblasser keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat. Auf diese Art und Weise ist die Erbfolge selbst dann geklärt, wenn es diesbezüglich keine Anweisungen von Seiten des Verstorbenen gibt. Wie in Deutschland und vielen anderen Staaten greift auch in der Tschechischen Republik die gesetzliche Erbfolge bei Nichtvorliegen eines Testaments.
Hinterlässt der Erblasser sowohl einen Ehegatten, als auch Kinder werden diese gemeinsam durch die gesetzliche Erbfolge als Erben eingesetzt. Bevor die Teilung des Nachlasses erfolgen kann, erhält der überlebende Ehegatte erst einmal die Hälfte des Vermögens, das er gemeinsam mit dem verstorbenen Erblasser besessen hat. Daraufhin wird das restliche Nachlassvermögen aufgeteilt, wobei die Kinder und der Ehegatte zu gleichen Teilen erben.
Falls der Erblasser keine Kinder, aber einen Ehegatten hinterlässt, wird dieser der gesetzlichen Erbfolge der Tschechischen Republik Alleinerbe. Anders gestaltet sich dies, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes unverheiratet war. Sofern Kinder des Erblassers existieren, erben diese in einem solchen Fall den gesamten Nachlass, der selbstverständlich zu gleichen Teilen verteilt wird. Wenn weder ein Ehegatte, noch Kinder des Erblassers existieren, werden die Eltern nach tschechischem Erbrecht zu gesetzlichen Erben. Neben den Eltern werden in einer solchen Situation auch alle Personen am Nachlass beteiligt, die bis zum Eintritt des Erbfalls und seit mindestens einem Jahr mit dem verstorbenen Erblasser in einem gemeinschaftlichen Haushalt gelebt haben und von diesem in finanzieller Hinsicht abhängig waren.
Der tschechische Gesetzgeber stellt gleichgeschlechtliche Partner in vielen Bereichen dem Ehegatten gleich, so auch in erbrechtlichen Angelegenheiten. Falls eine eingetragene Lebenspartnerschaft offiziell registriert war, wird der überlebende Lebenspartner im Zuge des Nachlassverfahrens wie ein Ehegatte behandelt und kann demnach die gleichen Rechte geltend machen.
Testament in der Tschechischen Republik
Wie in jedem Land üblich bestehen auch in der Tschechischen Republik gewisse Formvorschriften, die die Anforderungen an ein rechtskräftiges Testament exakt definieren. Weicht die letztwillige Verfügung hiervon ab, ist diese teilweise oder komplett ungültig, sodass trotz Testamentserrichtung durch den Erblasser ausschließlich die gesetzliche Erbfolge Anwendung findet. Da dies nicht im Sinne des Testators sein dürfte, sollte sich dieser im Vorfeld eingehend informieren und eine der Testamentsformen wählen, die nach dem Erbrecht der Tschechischen Republik juristisch anerkannt sind.
Das eigenhändige Testament in Tschechien entspricht dem deutschen eigenhändigen Testament und muss vom Testator selbst handschriftlich verfasst werden. Darüber hinaus muss das Testament durch den Testierenden unterzeichnet werden. Während das Datum in Deutschland keine Pflichtangabe darstellt, ist diese bei einem eigenhändigen Testament in Tschechien unverzichtbar.
In der Tschechischen Republik existieren aber natürlich noch weitere Testamentsformen, die sich als gute Alternative zum eigenhändigen Testament erweisen und ebenfalls juristisch anerkannt werden. Das fremdhändige Testament ist eine dieser Testamentsformen und wird, wie der Name bereits aussagt, nicht durch den Testator selbst, sondern eine andere Person verfasst bzw. mit der Maschine geschrieben. Da das betreffende Testament nicht in handschriftlicher Form vorliegt, müssen zwei Zeugen bei der Errichtung des Testaments zugegen sein und bestätigen, dass es sich hierbei um die letztwillige Verfügung des künftigen Erblassers handelt.
Das tschechische Erbrecht kennt darüber hinaus aber auch das notarielle Testament. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich beurkundete Verfügung von Todes wegen, die vom Notar in amtliche Verwahrung genommen wird. Falls der Testator nicht des Lesens und Schreibens mächtig ist, erfolgt dies in Gegenwart von zwei Zeugen. Ist die betreffende Person nicht in der Lage, das Testament zu unterzeichnen, muss außerdem eine Vertrauensperson zugegen sein. Seit dem Jahre 2001 existiert in der Tschechischen Republik ein elektronisches Testamentsregister. Die tschechische Notarkammer führt dieses Verzeichnis und nimmt auf Wunsch notarielle Testamente in das Register auf.
Erbschaftssteuer in der Tschechischen Republik
Ein Erwerb von Todes wegen, sprich eine Erbschaft, unterliegt in der Tschechischen Republik der Erbschaftssteuer, sodass Erben einen gewissen Teil des geerbten Vermögens an den tschechischen Fiskus abtreten müssen. Unter gewissen Voraussetzungen sind Erben jedoch von der Steuerpflicht befreit und müssen demnach keine Erbschaftssteuer zahlen.
Das tschechische Erbschaftssteuergesetz kennt insgesamt drei Steuerklassen, die für die Erhebung der Erbschaftssteuer von zentraler Bedeutung sind. In der Steuerklasse I werden neben dem überlebenden Ehegatten die Verwandten gerader Linie geführt. Das tschechische Erbrecht versteht hierunter die Kinder und Kindeskinder des Erblassers, ebenso wie die Eltern und Voreltern (Großeltern, Urgroßeltern, …) des Verstorbenen. Verwandte, die der Seitenlinie angehören, wie zum Beispiel Geschwister Tanten und Onkel, Nichten und Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, sowie Stiefkinder und Stiefeltern gehören dahingegen der Steuerklasse II an. Steuerklasse III ist allen restlichen Personen vorbehalten.
Erben der Steuerklassen I und II sind in der Tschechischen Republik von der Erbschaftssteuer befreit.
Wer in Tschechien der Erbschaftssteuer unterliegt kann einen persönlichen Freibetrag in Höhe von 20.000 CZK für bewegliches Vermögen geltend machen, was umgerechnet etwa 770 Euro entspricht.
Die Steuersätze der tschechischen Erbschaftssteuer orientieren sich an der Höhe der zu versteuernden Erbschaft. Wer beispielsweise bis zu 1.000.000 CZK erbt, muss 3,5 Prozent Erbschaftssteuer zahlen. Bei Erbschaften über 50.000.000 CZK wird der Höchststeuersatz von 20 Prozent fällig. Diese Angaben beziehen sich ausschließlich auf Erben der Steuerklasse III, schließlich sind alle anderen Erben in der Tschechischen Republik von der Erbschaftssteuer befreit.
– Grundsätzliches zum internationalen Familien- und Erbrecht
– Internationales Erbrecht (alle Länder in der Übersicht)