Lebzeitige Übergabe von Haus und Hof
Unter der lebzeitigen Übergabe von Haus und Hof versteht man die Übertragung von eigenem Besitz an die Erben schon zu Lebzeiten. Seit 2010 gilt ein neues Erbschaftsrecht, das in einigen Fällen eine deutliche Entlastung der Erben mit sich bringt. Lebzeitige Übergaben lohnen sich daher aus steuerlichen Gründen für viele Erblasser nicht mehr. In jedem Fall sollte man als Schenkender bei Immobilienübergaben an die Eintragung von Nießbrauch oder ein lebenslanges Wohnrecht denken.
Diese steuerlichen Erleichterungen sind jedoch an bestimmte Bedingungen etwa beim Wohneigentum und bei einer Vererbung von Familienbetrieben geknüpft. Daher überlegen viele Eltern eben doch, ihren Kindern bereits zu Lebzeiten einen Teil ihres Vermögens zu überschreiben. Diesen Vorgang nennt man in Fachkreisen eine vorweggenommene Erbfolge. Das hat nicht nur steuerliche Vorteile sondern beugt auch Erbstreitigkeiten und erzwungenen Erbengemeinschaften vor.
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Geldgeschenke als vorweggenommenes Erbe
Sollen Kinder oder andere erbberechtigte Personen bereits vor dem Tod einen Teil des Erbes erhalten, so kommen hier die gesetzlichen Bestimmungen und Freibeträge für Schenkungen zum Tragen. Dabei wird anhand der Steuerklasse des Beschenkten errechnet, wie viel Prozent Schenkungssteuer für das zu übertragende Vermögen fällig werden. Im günstigsten Fall hat ein Kind alle zehn Jahre einen Freibetrag von insgesamt derzeit 410.000.- Euro. Dieser Betrag setzt sich aus jeweils 205.000.- Euro Freibetrag zusammen, die gegenüber jedem Elternteil vorhanden sind. Die Freibeträge für eine Schenkung können alle 10 Jahre wieder voll ausgeschöpft werden.
Lebzeitige Übergabe von Immobilien
Seit dem 1.1.2010 gilt, dass Immobilien nicht wie davor mit einem deutlich geringeren Wert als dem Marktwert versteuert werden, sondern der aktuelle, reale Marktwert der Berechnung zugrunde liegen muss. Damit fallen erheblich höhere Steuern für die lebzeitige Übergabe von Immobilien an, als es vor dem 1.1.2010 der Fall war. Die Finanzbehörden beurteilen den Wert einer Immobilie oder eines unbebauten Grundstücks anhand des aktuellen Verkehrswertes und bei unbebauten Grundstücken wird der Bodenrichtwert zur Berechnung der Steuer herangezogen. Kann der Steuerpflichtige anhand eines Gutachtens nachweisen, dass der gemeine Wert der Immobilie am Wertermittlungsstichtag geringer ausgefallen ist, als von den Behörden festgestellt, so kann eine Neuberechnung der Schenkungssteuer erfolgen. Ohne rechtlichen Beistand ist dieses Verfahren allerdings kaum zu schaffen.
Schenkungs- und Erbschaftssteuer bei Immobilien und Unternehmen
Die Neuerung des Gesetzes für Schenkungs- und Erbschaftssteuer bringt nahen Verwandten einen Vorteil gegenüber der alten Vorschrift. Hat eine vererbte Immobilie nicht mehr als 200 Quadratmeter, so können unterliegen die Kinder als Erben nicht der Erbschaftsteuer. Allerdings muss die Immobilie als Hauptwohnsitz genutzt werden und darf innerhalb von 10 Jahren nicht verkauft werden, da sonst rückwirkend die Steuerbefreiung entfällt. Werden Teile des Familienbetriebes an die Kinder verschenkt, so dürfen diese das Betriebsvermögen fünf Jahre lang nicht veräußern. Ansonsten verfällt der Bewertungsabschlag von 35 Prozent, der bei der Übertragung von Firmenanteilen an die Kinder gewährt wird. Das heißt, dass der Wert der Schenkung zu 100 Prozent zur Berechnung der Steuer herangezogen wird.