Übergangsregelungen ohne Erbschein
Im deutschen Erbrecht ist der Erbschein von zentraler Bedeutung, denn diese amtliche Urkunde dient zum Nachweis der Erbenstellung. Wozu brauche ich einen Erbschein? Erwerber von Todes wegen können mithilfe des Erbscheins nachweisen, dass sie in den betreffenden Erbfall involviert sind und in welcher Höhe ihre Beteiligung am Nachlass ausfällt. Neben der Angabe, wer Erbe ist, enthält ein Erbschein schließlich auch Informationen über die für die Erben geltenden Verfügungsbeschränkungen. Auch das Verfügen über das Bankkonto im Erbfall ist ohne dieses Dokument unmöglich.
In erster Linie erfüllt ein Erbschein den Zweck als Nachweis der Erbenstellung und ist somit in vielen Erbfällen erforderlich. Will ein Erbe von seinem Erbrecht Gebrauch machen und auf Nachlassvermögen zugreifen, wird er nicht selten zunächst aufgefordert, seine Stellung als Erbe in dem betreffenden Erbfall nachzuweisen. Der Erbschein ist dann das adäquate Dokument und beseitigt alle Unklarheiten. Erben, die allerdings über ein notarielles Testament verfügen, benötigen den Erbschein gar nicht.
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Erbschein beantragen
Anders als viele Laien häufig fälschlicherweise annehmen, erfolgt die Ausstellung eines Erbscheins nicht automatisch im Rahmen eines jeden Nachlassverfahrens. Denn das zuständige Gericht stellt diese amtliche Urkunde ausschließlich auf Antrag aus. Die Zuständigkeit eines Nachlassgerichts ergibt sich hierbei aus dem letzten Wohnsitz des verstorbenen Erblassers.
Für die Beantragung des Erbscheins existieren jedoch einige Regelungen und Vorgaben, die unbedingt berücksichtigt werden müssen. So ist unter anderem eine Protokollierung des Antrags durch einen Notar oder das Nachlassgericht zwingend erforderlich. Darüber hinaus ist es aber auch nicht allen Personen gestattet, einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zu stellen. So haben ausschließlich nachweisbar berechtigte Personen die Möglichkeit, einen Erbschein zu beantragen.
Generalvollmacht über den Tod hinaus als Übergangsregelung
Grundsätzlich ist das Nachlassvermögen erst nach Ausstellung des Erbscheins verfügbar, wodurch sich mitunter einige Probleme ergeben können. So vergeht zwischen der Antragsstellung und der Erteilung des Erbscheins häufig recht viel Zeit. Insbesondere wenn sich der Erbfall als schwierig erweist, nimmt die Erteilung des Erbscheins einige Zeit in Anspruch, während der Nachlass blockiert ist. Im schlimmsten Fall hat dies eine Handlungsunfähigkeit der Familie zur Folge, schließlich kann niemand auf das Erbe zugreifen.
Erblasser können für einen solchen Fall Vorkehrungen treffen und so vorsorgen. Eine Generalvollmacht über den Tod hinaus erweist sich immer wieder als ideale Übergangslösung, solange noch kein Erbschein existiert. Im Rahmen einer solchen Vollmacht bevollmächtigt der Erblasser eine Person über den eigenen Tod hinaus. Der Bevollmächtigte kann so beispielsweise auf die Bankkonten des Verstorbenen zugreifen, obgleich er keinen Erbschein vorlegen kann. Eine solche Vollmacht über den Tod hinaus kann aber keineswegs den Erbschein ersetzen, sondern dient lediglich als Übergangsregelung für die Zeit, in der die Erben ohne Erbschein auskommen müssen.
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