Pflichtteil und Erbe gleichzeitig verlangen?
Für viele Laien stellt sich nach dem Tod des Erblassers die Frage, ob sie den Pflichtteil und das Erbe gleichzeitig verlangen können. Dies kann man grundsätzlich verneinen, denn eine Pflichtteilsberechtigung schließt weitere erbrechtliche Ansprüche praktisch aus. Folglich wird man entweder mit einer Erbschaft am Nachlass beteiligt oder kann Pflichtteilsansprüche geltend machen, sofern man überhaupt zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis zählt. Zumeist geht dieser Forderung jedoch eine Enterbung im Testament voraus.
Mit dem Pflichtteilsrecht trägt der deutsche Gesetzgeber dafür Sorge, dass die nächsten Angehörigen eines verstorbenen Erblassers nicht leer ausgehen, selbst wenn sie im Rahmen des Testaments enterbt wurden. Diese Regelung trifft jedoch nur auf einen kleinen Personenkreis zu, der aus dem überlebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner und den Kindern des Erblassers besteht. Hat der Erblasser eine dieser Personen durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen, kann diese den Pflichtteil notfalls einklagen. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und muss von den Erben ausgezahlt werden. Somit verringert sich der Nachlass um den Pflichtteil, sofern der Enterbte von seinem Recht Gebrauch macht und seinen Pflichtteilsanspruch durchsetzt.
Erbe und Pflichtteil
Wer im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge oder durch die Verfügung von Todes wegen als Erbe eingesetzt wird, hat einen juristischen Anspruch auf sein Erbe, dessen Höhe entweder aus der testamentarischen Verfügung oder den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs resultiert. Durch die allgemeine Testierfreiheit steht es in der Bundesrepublik Deutschland jedem zu, bestimmte Personen von der Erbfolge auszuschließen. Mittels einer testamentarischen Enterbung kann man so bereits zu Lebzeiten dafür sorgen, dass die betreffende Person nicht am Nachlass beteiligt wird. Eine Enterbung hat somit zur Folge, dass die entsprechende Person keinen Anspruch auf ein Erbe aus dem Nachlass des jeweiligen Erblassers hat.
Handelt es sich bei der betreffenden Person um ein Mitglied des pflichtteilsberechtigten Personenkreis, greift der Gesetzgeber jedoch ein und schränkt die Testierfreiheit mit dem juristisch verankerten Pflichtteilsrecht ein. Ehegatten, Lebenspartner und Kinder des Erblassers können demnach im Falle einer Enterbung Pflichtteilsansprüche geltend machen und werden folglich trotzdem am Nachlass beteiligt. Der Pflichtteil fällt jedoch geringer als der gesetzliche Erbteil aus und beläuft sich lediglich auf die Hälfte.
Von Gesetzes wegen ist es folglich ausgeschlossen, dass man sein Erbe und gleichzeitig den Pflichtteil verlangen kann. Wer in Form eines Erbes am Nachlass beteiligt wird, wurde nicht enterbt und hat somit auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Andersherum kann eine enterbte Person nur einen Pflichtteilsanspruch geltend machen, sofern sie zum berechtigten Personenkreis gehört und ansonsten keinerlei erbrechtlich Ansprüche durchsetzen.