Honorieren von Pflegeleistungen

Im Alter sind viele Menschen in ihrer Leistungsfähigkeit mitunter massiv eingeschränkt und büßen im Zuge dessen einen Teil ihrer Selbständigkeit ein. Körperliche Beeinträchtigungen sorgen oftmals dafür, dass alte Menschen auch im Alltag auf Hilfe angewiesen sind und das alltägliche Leben nur noch mit Unterstützung bewältigen können. Ob der Haushalt, Einkäufe oder die Körperpflege, in vielen Bereichen kann das Alter zu Einschränkungen führen, die eine Pflege erforderlich machen.

Im Falle einer mehr oder weniger plötzlichen Pflegebedürftigkeit stellt sich erst einmal die Frage, in welcher Form die Pflege bewerkstelligt wird und wer dies übernimmt. In einem Großteil aller Pflegefälle springen Angehörige ein und übernehmen die häusliche Pflege. So kann der Pflegebedürftige in seinem gewohnten Umfeld verbleiben und wird gleichzeitig von vertrauten Menschen umsorgt. Dies gibt dem Betroffenen Sicherheit, schließlich fühlt er sich so keinen Fremden ausgeliefert und muss sich zudem auch in keine neue Umgebung eingewöhnen.

Häusliche Pflege

Viele Menschen bevorzugen eine häusliche Pflege und möchten auch im Falle einer etwaigen Pflegebedürftigkeit in ihrem familiären Umfeld verbleiben. Oft übernehmen in einem solchen Fall auch Angehörige die Pflege zu Hause, sodass der Pflegebedürftige von vertrauten Personen versorgt werden kann. Pflegende Angehörige werden durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht direkt entlohnt, denn die pflegebedürftige Person erhält das sogenannte Pflegegeld, dessen Höhe von der jeweiligen Pflegestufe abhängt, und kann dieses dann an die Pflegeperson weitergeben. Pflegebedürftige erhalten Pflegegeld und haben so durch die neuen gesetzlichen Möglichkeiten bessere Chancen zumindest eine Grundpflege zu erhalten. Viele Menschen stellen sich jedoch angesichts der niedrigen Beträge die Frage: Ist die Versorgung im Alter durch die Pflegeversicherung gewährleistet?

Pflegeleistungen im Erbrecht

Auch für den deutschen Gesetzgeber hat die häusliche Pflege Vorrang vor der stationären Pflege, unabhängig davon, ob sie durch pflegende Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst bewerkstelligt wird. Insbesondere die deutlich geringere Kostenintensität ist ein wesentlicher Grund, schließlich fallen die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei einer häuslichen Pflege deutlich geringer als für eine stationäre Pflege aus. Um die häusliche Pflege zu stärken, werden Pflegeleistungen nach der jüngsten Reform auch im Erbrecht höher angerechnet.

Hinweis: Zur Pflegevergütung muss auch eine Vereinbarung bestehen, damit klar ersichtlich ist, dass die Leistungen beim Erbe vergütet werden sollten. Dies trifft ganz besonders auf weiter entfernte Angehörige zu. Die Abkömmlinge des Erblassers haben hier eine besondere Berechtigung.

Die Pflege von Angehörigen wird nicht automatisch beim Erben vergütet

Durch die Neuregelung des Erbrechts werden Pflegeleistungen von Angehörigen seit dem 01. Januar 2010 besser honoriert. Gemäß § 2057a BGB haben pflegende Angehörige einen erbrechtlichen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich der von ihnen erbrachten Pflegeleistungen. Während zuvor ausschließlich Abkömmlinge einen solchen Anspruch geltend machen konnten, die zugunsten der Pflege auf ihren Beruf verzichtet haben, spielt es nun keine Rolle mehr, ob die Pflegeperson parallel berufstätig war oder nicht.

Außerdem betrifft diese Honorierung von Pflegeleistungen im reformierten Erbrecht nicht mehr nur die Kinder des verstorbenen Erblassers. Im Rahmen des neuen Erbrechts steht jedem gesetzlichen Erben, der die Pflege des Verstorbenen übernommen hat, ein gewisser finanzieller Ausgleich zu. Folglich erhält nun jeder gesetzliche Erbe einen höheren Erbteil, sofern er den Erblasser gepflegt hat.

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