Einzelnutzung von Erbteilen in einer Erbengemeinschaft
Im Erbfall existiert für gewöhnlich nicht nur ein Alleinerbe, sondern in der Regel eine ganze Erbengemeinschaft. Hinterlässt der verstorbene Erblasser mehrere, erbberechtigte Personen werden diese zu Miterben und bilden gemeinsam die Erbengemeinschaft. In der erbrechtlichen Angelegenheit müssen die betreffenden Personen zumindest zunächst gemeinschaftlich agieren.
Hier kommt es nicht selten zu Interessenkonflikten zwischen den einzelnen Miterben, da oftmals unterschiedliche Vorstellungen im Bezug auf die Erbauseinandersetzung bestehen. Grundsätzlich ist die Auseinandersetzung das wesentliche Ziel einer jeden Erbengemeinschaft, denn nur hierdurch wird eine Einzelnutzung der einzelnen Erbteile problemlos möglich. Meinungsverschiedenheiten und Differenzen behindern dies jedoch häufig, sodass erst einmal Streitigkeiten innerhalb der Erbengemeinschaft geklärt werden müssen, bevor eine Erbauseinandersetzung stattfinden kann. Abgesehen von einem gerichtlichen Verfahren eignet sich auch ein Schiedsverfahren gut zur Schlichtung innerhalb der Erbengemeinschaft, sodass man nicht unbedingt das Gericht bemühen muss, um eine für alle Parteien akzeptable Lösung zu finden.
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Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft
Durch den Erbfall werden alle Erben des verstorbenen Erblassers zu gemeinschaftlichen Eigentümern des Nachlasses, der Erbengemeinschaft. Diese Erbengemeinschaft ist Eigentümer des gesamten Nachlasses. Anders als viele Laien glauben, ist demnach nicht jeder Miterbe eines bestimmten Erbteils. Da das Eigentumsrecht am Nachlass zunächst gemeinschaftlich bei der Erbengemeinschaft liegt, sprechen Juristen diesbezüglich von einer Gesamthandsgemeinschaft.
Innerhalb einer solchen Gesamthandsgemeinschaft sind die Miterben zu einem gemeinschaftlichen Handeln verpflichtet und können nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen. Die Erbengemeinschaft wird Eigentümerin sämtlicher Nachlassgegenstände, sodass die einzelnen Erben erst einmal zurückstecken müssen.Gerade dieses zusammengeschweißt sein von einzelnen Erben birgt viel Konfliktpotential.
Einzelnutzung innerhalb der Erbengemeinschaft
Aufgrund der Tatsache, dass die Erbengemeinschaft bis zur endgültigen Erbauseinandersetzung als Gesamthandsgemeinschaft fungiert, ist eine Einzelnutzung von Erbteilen grundsätzlich nicht möglich. Solange die Erbengemeinschaft existiert, ist diese gemeinschaftliche Eigentümerin des Nachlasses, sodass sämtliche Entscheidungen nur von allen Miterben gemeinsam getroffen werden können. Erben können zu diesem Zeitpunkt folglich keine Rechte an bestimmten Nachlassgegenständen geltend machen und diese somit auch nicht ohne Einwilligung der Miterben, die ebenfalls Eigentümer sind, nutzen.
Bei Bestehen einer Erbengemeinschaft können die Miterben folglich nicht über die einzelnen Nachlassgegenstände verfügen, über ihren Erbteil insgesamt aber schon. Wer also beispielsweise zu einem Drittel am Nachlass beteiligt ist, hat das Recht, diesen Anteil am Erbe zu verschenken oder zu verkaufen. Dies betrifft aber nur den jeweiligen Erbteil in seiner Gesamtheit und nicht die Nachlassgegenstände selbst.