Der Hoferbe und die Höfeordnung

Wenn der Erblasser nach seinem Tod mehr als einen Erben hinterlässt, entsteht nach dem Anfall der Erbschaft eine Erbengemeinschaft, welche auch als Gesamthandsgemeinschaft bezeichnet wird. Der gesamte Nachlass des verstorbenen Erblassers geht nun in den Besitz der Erbengemeinschaft über, sodass alle Miterben gemeinschaftlich Eigentümer aller Gegenstände und Vermögenswerte aus der Erbschaft werden. Bevor die Erbauseinandersetzung nicht vollzogen wurde, kann also kein Erbe über seinen Erbteil verfügen, sodass diesbezügliche Entscheidungen ausschließlich gemeinschaftlich von der Erbengemeinschaft getroffen werden können. Im Zuge der Auseinandersetzung wird der Nachlass dann unter den Miterben aufgeteilt, sodass jeder seinen Erbteil erhält, über den er anschließend selbstverständlich frei verfügen kann.

Ist ein landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Betrieb Bestandteil des Nachlasses, gestaltet sich die Abwicklung einer  Erbschaft anders, denn das Länderrecht einiger Bundesländer sieht hier eine Sonderregelung vor, durch das der betreffende Betrieb gemäß der Sonderrechtsnachfolge nur an einen Hoferben übergeht. Die Erbschaft eines landwirtschatlichen Betriebes wird nach dem Höferecht und der Höfeordnung vonstatten gehen.

Die Höfeordnung

Bei dieser Sonderregelung handelt es sich um die Höfeordnung, die noch heute in den Ländern der ehemaligen Britischen Besatzungszone Anwendung findet. Demnach ist die Höfeordnung in Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Hamburg von Belang und regelt die Erbschaft von landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Betrieben.

Demzufolge geht der Hof bei Anfall der Erbschaft allein an den Hoferben, sodass die Miterben kein Anrecht auf den entsprechenden Betrieb haben. Dieses Sondererbrecht setzt also das herkömmliche Erbrecht zumindest teilweise außer Kraft und soll den Erhalt des landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Betriebes sicherstellen.

Die Hoferbenbestimmung

Wie jeder Erblasser kann auch ein Hofeigentümer im Rahmen einer letztwilligen Verfügung frei bestimmen, wer im Falle seines eigenen Todes Erbe sein soll. Als Hofeigentümer legt man hierbei natürlich besonderen Wert auf den Hoferben und kann diesen mit einem Testament, einem Erbvertrag oder auch durch einen Übergabevertrag einsetzen.

Bei dem so eingesetzten Hoferben muss es sich aber grundsätzlich um einen wirtschaftsfähigen Abkömmling des Erblassers handeln. Es existieren aber noch weitere Einschränkungen, denn falls der Hofeigentümer einen seiner Abkömmlinge mit der Bewirtschaftung des Hofes betraut hat oder durch die Ausbildung bzw. Beschäftigung eines Abkömmlings zu erkennen ist, dass ein Abkömmling den Hof später übernehmen soll, ist dieser Abkömmling gemäß § 7 Absatz 2 HöfeO als Hoferbe einzusetzen. Dies ist der Fall, da sich der Hofeigentümer bereits festgelegt hat und so durch die Bewirtschaftungsübertragung einem seiner Abkömmlinge die Stellung als Hoferbe zugesichert hat.

Die gesetzliche Hoferbenordnung

Für den Fall, dass der Hofeigentümer keine Vorkehrungen für seinen eigenen Tod getroffen und somit keine letztwillige Verfügung hinterlassen hat, greift die gesetzliche Hoferbenordnung. Diese weicht mitunter erheblich von der allgemeinen, gesetzlichen Erbfolge ab, die in den §§ 1924 ff. BGB zu finden ist. Nach der gesetzlichen Hoferbenordnung bilden die Kinder des Erblassers, sowie deren Abkömmlinge die potentiellen Hoferben. Demnach kann § 5 Nr. 1 HöfeO zufolge nur ein Abkömmling des Hofeigentümers zum Hoferben werden. Nun gilt es noch zu klären, wer genau den Hof übernehmen und als Hoferbe führen soll.

In § 6 Absatz 1 HöfeO ist definiert, dass derjenige Hoferbe wird, der von dem verstorbenen Erblasser mit der dauerhaften Bewirtschaftung des Hofes beauftragt wurde. Eine solche Bewirtschaftungsübertragung gilt für den Gesetzgeber als Festlegung, sodass die Sachlage eindeutig ist. Falls aber keine solche Bewirtschaftungsübertragung vorliegt, ist das Kind bzw. der Abkömmling des Erblassers Hoferbe, dessen berufliche Ausbildung oder Beschäftigung darauf schließen lässt, dass dieser den Hof übernehmen soll.

Kann auch hierdurch nicht eindeutig geklärt werden, welcher der Abkömmlinge die Rolle des Hoferben ausfüllen soll, bestimmt das Ältestenerbrecht den Hoferben. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 2 HöfeO wird das älteste Kind des verstorbenen Hofeigentümers zum Hoferben berufen. In einigen Gegenden wird dahingegen das Jüngstenerbrecht praktiziert, sodass das jüngste Kind den Hof als Hoferbe übernimmt.

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