Welche Funktionen hat das Nachlassgericht?
Das Nachlassgericht wird grundsätzlich in allen Erbbereichen tätig. Falls Sie von einem Sie betreffenden Erbfall erfahren haben, gehen Sie zum zuständigen Amtsgericht. Amtsgerichte der großen Städte haben in der Regel eine spezielle Abteilung, die alle Erbschaftsverfahren ordnet, und sämtliche erforderlichen Erbrechtsdinge erledigt. Örtliche Zuständigkeiten können Sie in diesem Artikel oder im Internetauftritt des jeweiligen Bundeslandes ersehen.
Das Nachlassgericht macht zudem auch eine Meldung zum Erbfall an das Finanzamt. Die Finanzbehörden sind also für die Erstellung des Erbschaftssteuerbescheides schon informiert. Sollten auch Immobilienvermögen zur Erbschaft gehören benachrichtigt das Nachlassgericht auch das zuständige Grundbuchamt.
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Sicherung und Erhalt des Nachlasses
Das Nachlassgericht muss den Werterhalt sichern:
- falls der/die Erben nicht auffindbar sind
- zusätzlich ist noch notwendig, dass ein Sicherungsbedürfnis für den Nachlass besteht Maßnahmen zur Fürsorge einzuleiten
Hilfestellung durch die Nachlasspflegschaft
Zur Aufgabe der Sicherheit und dem Erhalt des Nachlasswertes kann sich das Gericht Hilfe holen. Auch zur Ermittlung nicht auffindbarer Erben kann das Nachlassgericht einen Erbenermittler anordnen wenn es dies für geboten hält.
Für die Sicherungsleistungen ist es möglich auf Kosten des Nachlasses einen professionellen Nachlasspfleger zu bestellen. Der Nachlasspfleger übernimmt umfangreiche Verpflichtungen im Namen des/der Erben. Er haftet zudem für seine ordnungsgemäße Verwaltung. Die Vergütung einer Nachlassverwaltung wird vom Nachlassgericht nach dem Umfang der Aufgaben festgelegt.
Das Nachlassgericht erledigt die Testamentseröffnung
Das Testament wird vom Nachlassgericht eröffnet. Die Zuständigkeit ergibt sich aus dem Bezirk des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Ist in Deutschland kein Wohnsitz des Erblassers vorhanden, muss das Amtsgericht Berlin-Schöneberg den Nachlass regeln.
Nach der Eröffnung des Testaments übernimmt das Nachlassgericht die Verwahrung des Originaldokuments.
Die Einsicht in den Amtsräumen wird jedem Menschen eingeräumt, der glaubwürdig das berechtigte Interesse nachweisen kann. Dieser erhält auf Wunsch auch eine Abschrift der Unterlagen.