Was sind denn Nachlass – Verbindlichkeiten?
Nachlassverbindlichkeiten sind Schulden des Erblassers und die aus dem Erbfall resultierenden Erbfallschulden (Bestattungskosen, Vermögensverwaltung behördliche Gebühren usw.). Für Nachlassverbindlichkeiten und Erblasserschulden muss der Erbe haften.
Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ist der Erbe berechtigt, alle angefallenen Nachlassverbindlichkeiten und Erbfallschulden vom maßgebenden Nachlasswert abzuziehen lt. § 10 V ErbStG. Alle bei der Erbschaftsteuer relevanten Nachlass Verbindlichkeiten werden vom Fiskus anerkannt:
- Die Erblasserschulden
- Verbindlichkeiten, die im Testament festgelegt wurden und die der Erbe zu erfüllen hat. Dies können sein: Vermächtnisse, Erbersatzansprüche, Auflagen des Erblassers und Pflichtteilesrechte Unterhaltsverpflichtungen
- Bestattungskosten (ohne jeden Nachweis können 10.300 € abgezogen werden)
Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ausdrücklich nicht vom Erbe abzugsfähig sind hingegen Kosten für die Verwaltung des Nachlassvermögens.
Erläuterungen zu den Nachlass-Verbindlichkeiten:
Erblasserschulden
Hierher zählen sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers, die ihre wesentliche Entstehung schon vor dem Erbfall hatten (§ 1967 Abs.2 BGB). Auch eine Schuld, die vor dem Erbfall nur aufschiebend oder befristet entstand, ist eine Erblasserschuld.
Keine Nachlassschulden entstehen, wenn die Verpflichtungen mit dem Tode erloschen sind. Dies ist häufig bei persönlichkeitsbezogenen Verpflichtungen des Verstorbenen (Pflicht zur Erbringung persönlicher Dienstleistungen lt. § 613 BGB) der Fall. Auch Unterhaltspflichten enden immer mit dem Tod des Leistungsverpflichteten (§ 1615 BGB). Eine eventuelle Unterhaltsverpflichtung des Verstorbenen gegenüber einem geschiedenen Ehegatten geht immer auf den Erben über. Der Erbe muss diese Nachlassverbindlichkeit allerdings nur in der Höhe bezahlen, die dem Pflichtanteil des/der Berechtigten entspricht (§ 1586 b BGB) dies macht meist ca. ein Achtel des Nachlassvermögens aus.
Erbfallverbindlichkeiten
Erbfallverbindlichkeiten sind gemäß § 1967 Abs.2 BGB Verbindlichkeiten, aus Pflichtteilsansprüchen, Vermächtnissen und Auflagen im Testament des Erblassers. Es sind also Verbindlichkeiten die durch den Erbfall überhaupt erst entstehen. Zur Gruppe der Erbfallschulden gehören ebenso die gesetzlich vorgegebenen Vermächtnisse der „Voraus“ lt. § 1932 und der „Dreißigste“ lt. § 1969 BGB. Ebenso auch der Zugewinnausgleich lt. § 1371 BGB, den der Erbe abzutreten hat. Der Erbe trägt natürlich auch die Kosten einer standesgemäßen Beerdigung des Verstorbenen, den er beerbt (§ 1968 BGB. Zu den Erbfallverbindlichkeiten zählen auch die bezahlten Erbschaftssteuern (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).
Nachlassverwaltungskosten
Auch die Nachlassverwaltungskosten sind Nachlassschulden, denn sie entstehen im Zusammenhang mit dem Erbe. Hierzu zählen auch die Kosten für die Testamentseröffnung (§ 2260 BGB), die gerichtlich angeordnete Nachlasssicherung (§ 1960 BGB), die Auseinandersetzung an die Erben, eine eventuelle Nachlasspflegschaft (§ 1961 BGB), die Nachlassverwaltung, oder nachfolgend ein Nachlassinsolvenzverfahren (§ 324 Nr. 2 – 4 InsO), das Gläubigeraufgebot (§§ 1970 ff. BGB), eine Inventarerstellung (§ 324 Nr. 5 InsO).