Warum muss ich ein Nachlassverzeichnis erstellen?

Nachlassverzeichnisse werden in der Regel immer dann notwendig, wenn ein gesetzlicher Erbe enterbt wurde. Zumeist verlangt der Enterbte seinen ihm gesetzlich zustehenden Pflichtteil. Um festzustellen, wie hoch dieser Pflichtanteil ausfällt, ist das Nachlassverzeichnis ein geeignetes Instrument. Auch der Erbe selbst kann von einem Nachlassverzeichnis profitieren, wenn das Erbe beispielsweise verschuldet ist. Wir haben Ihnen zudem auch aufgelistet, in welchen Fällen das Nachlassverzeichnis noch sinnvoll ist oder auf Antrag erstellt werden muss.

 

Die gesetzlichen Grundlagen des BGB für die Verpflichtung zur Aufnahme eines Nachlass- oder Vermögensverzeichnisses, auf Verlangen auch durch einen Notar:

 

  • Auskunftsverpflichtung des Erben gegenüber den gesetzlichen Pflichtteilsberechtigten lt. § 2314 BGB
  • Bei einem amtlichen Inventarverzeichnis nach einem Antrag des/der Erben lt.    § 2003 BGB
  • Für das Verzeichnis von Vorerbschaftsgegenständen auf Antrag des Nacherben lt. § 2121 BGB
  • Der Testamentsvollstreckers erstellt bei seiner Verwaltungstätigkeit ein Verzeichnis über die ihm obliegenden Nachlassgegenstände und Nachlassverbindlichkeiten lt. § 2215 BGB
  • Für das Verzeichnis eines geerbten Kindesvermögens zur Hinterlegung beim Familiengericht lt. §§ 1640, 1667 BGB
  • Zur Erstellung des Verzeichnis zur Feststellung des Anfangs- und des Endvermögens bei Beendigung der Zugewinn Gemeinschaft eines Paares lt.    §§ 1377, 1379 BGB
  • Erstellung eines Verzeichnisses beim Nießbrauch an festgelegten Sachen lt.  § 1035 BGB

 

Das Nachlassverzeichnis dient oft auch dazu festzustellen, ob die Verbindlichkeiten eines Nachlasses höher sind als das Erbe selbst.

Erben bedeutet im deutschen Erbrecht nämlich die Gesamtrechtsnachfolge einer verstorbenen Person zu übernehmen. Auf den/die Rechtsnachfolger gehen damit nicht nur die Rechte sondern auch die Pflichten des Erblassers über. Voraussetzung für die Haftungsübernahme der Verbindlichkeiten ist die Annahme der Erbschaft.

Es ist daher sinnvoll, ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, um einen Überblick über die Schulden des Verstorbenen zu gewinnen. Übersteigen die Schulden das gererbte Vermögen, wäre eine Erbausschlagung oder weitere Maßnahmen durchaus zu erwägen. Grundsätzlich haftet der Erbe nämlich umfangreich für alle Nachlassverbindlichkeiten. Das heißt der Erbe muss alle vom Erblasser herrührenden Schulden sowie Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten Vermächtnissen und Auflagen lt. §1967 Abs.2 BGB notfalls auch aus seiner eigenen Tasche bezahlen. Dies hat für den Erben ganz erhebliche Konsequenzen.

Das Nachlassgericht kann im Übrigen die Errichtung des Nachlassverzeichnisses durch den Erben auch amtlich anordnen. Das Verzeichnis ist eine Auflistung aller Nachlasswerte und Nachlassverbindlichkeiten. Wir diese amtliche Anordnung zur Errichtung eines Verzeichnisses aufgrund der Beantragung eines Gläubigers zusätzlich auch mit einer festen Abgabefrist verbunden muss der Erbe diese Frist unbedingt einhalten. Tut er dies nicht haftet er in der Folge unbeschränkt gegenüber diesem Gläubiger.

 

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