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Muss ich als Inhaber einer Unternehmung ein Testament erstellen?

Es ist auf jeden Fall sinnvoll, gerade bei Unternehmensübergaben zumindest ein Testament, besser noch einen Erbvertrag zu schließen, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern.

Der Erbvertrag bietet sich für die Unternehmensnachfolge besonders gut an. Er muss allerdings beim Notar beurkundet werden dies hat jedoch auch gleichzeitig den Vorteil einer fundierten Beratung. Wichtig ist hierbei, dass der Gesellschaftervertrag und der Erbvertrag oder auch das Testament übereinstimmende Regelungen haben.

Gesellschaftervertrag und letztwillige Verfügungen sollten zusammenpassen

Ist im Gesellschaftervertrag beispielsweise festgelegt dass beim Ausscheiden oder Ableben eines Gesellschafters eine andere Bestimmung vor als dies in der letztwilligen Verfügung der Fall ist dann hat in jedem Fall der Gesellschaftervertrag den Vorrang. Aus diesem Grund sollten Nachfolgeregelungen übereinstimmend getroffen werden, da man die letztwillige Verfügung in diesem Fall umsonst macht.

Wichtig ist zudem, dass sowohl im Gesellschaftervertrag als auch in der letztwilligen Verfügung:

  • Der zu übergebende Vermögenswert genau definiert wurde
  • Eindeutig festgelegt wird, welche Gegenleistungen der Übernehmende an den Übergebenden und dessen Familienmitgliedern zu leisten hat
  • Ein Erbvertrag kann nur notariell in Anwesenheit der Vertragspartner geschlossen werden (zumindest jedoch der Erblasser muss anwesend sein)
  • Das privatschriftliche Testament müsste persönlich verfasst und unterschrieben sein
  • Keine widersprüchlichen Vorgaben und Nachfolgerregelungen

Ausgleichszahlungen und Nachfolgeregelungen

Ausgleichszahlungen an die Miterben oder entsprechende Abfindungen könnten den Übernehmer eines Unternehmens finanziell in große Schwierigkeiten bringe. Schon deshalb ist es fundamental wichtig, für die Nachfolge klare Vorgaben zu schaffen. Der Erblasser sollte festlegen, welche Rechte und Ansprüche er den gesetzlich berechtigten Erben einräumt.

Ist dies nicht zu Lebzeiten schon geordnet, können ruinöse Belastungen auf den Unternehmensnachfolger zukommen. Werden nicht alle gesetzlichen Erben berücksichtigt, haben diese nämlich immer noch die Möglichkeit ihren gesetzlichen Pflichtteil einzufordern.

Es gibt hierfür die Möglichkeiten einer Teilungsanordnung oder einer Abfindung  aufgrund dessen die Erbberechtigten dann schriftlich erklären, auf zukünftige Zahlungen zu verzichten.

Bei dieser Verzichtserklärung kann es sich um einen Erb- oder lediglich einen Pflichtteilsverzicht handeln. Beides muss beurkundet werden, die Voraussetzungen sollten mit einem Notar besprochen werden.

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