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Kann ein Pflichtanteil dem Berechtigten auch entzogen werden?

Der Erblasser hat auch Möglichkeiten, den Pflichtteil zu entziehen. Dies ist jedoch lediglich unter engen gesetzlichen Vorgaben möglich lt. §§ 2333 – 2335 BGB.

Hier ist festgelegt dass dies insbesondere möglich ist, wenn ein Berechtigter gegenüber dem Erblasser und seinen engsten Angehörigen eine Straftat begeht. Die  Straftaten sind in den entsprechenden Gesetzestexten zu finden.

In Kurzfassung gelten folgende Fakten:

  • Er hat dem vorgenannten Personenkreis nach dem Leben getrachtet
  • Auch eine schwere körperliche Misshandlung ergibt einen Entziehungsgrund
  • Ein weiteres Verbrechen gegenüber der Familie des Erblassers
  • Ein schweres und vorsätzliches Vergehen
  • Auch die böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser

Alle diese Straftaten führen zu einer wirksamen Entziehung des Pflichtteils.

Der Erblasser darf dem Pflichtteilsberechtigten allerdings dieses Handeln nicht verzeihen, denn dadurch erlischt das Entziehungsrecht lt. § 2337 BGB. Das hätte zur Folge dass er einen Pflichtteilsentzug auch testamentarisch nicht mehr verfügen könnte. Wenn ein Angehöriger von dem eventuellen Entzug des Pflichtteils betroffen ist sollte er sich fachmännisch beraten lassen. Dieses Thema bietet ein weites Feld für Auseinandersetzungen, wobei ein Betroffener anwaltliche Hilfe brauchen kann.

Erläuterung zur Pflichtteilsunwürdigkeit

Von einer reinen Entziehung oder auch Enterbung zu differenzieren ist die Pflichtteilsunwürdigkeit lt. § 2345 BGB.

Schenkungen zur Pflichtteilsminderung

Einige Erblasser versuchen, sich durch Schenkungen das Erbe und damit auch den Pflichtteil zu mindern. Wer allerdings größere und werthaltige Schenkungen im fortgeschrittenem Alter tätigen möchte sollte sich vorher erkundigen, ob diese mit dem Pflichtteilsrecht vereinbar sind. Was zur Minderung von Pflichtteilsansprüchen geplant war könnte sich für den Beschenkten schnell als Bumerang entpuppen. Ergänzungspflichtig zum Pflichtteil sind nämlich alle Schenkungen die in den letzten 10 Jahren vor dem Ableben des Erblassers abgewickelt wurden. Dieser Anspruch bleibt bestehen, wenn eine Schenkung aus dem Nachlass vorgenommen wurde, die nicht zur Gruppe der Anstandsschenkungen gehört. 

Bei Schenkungen unter Eheleuten beginnt diese 10-Jahres-Frist nicht vor einer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. In dieser Konstellation zählen auch Schenkungen, die weit länger zurückliegen lt. § 2325 Abs. III BGB. Gesetzestext:

„Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.“

Diese Möglichkeit der Übertragung von Vermögensgegenständen unter Lebenden, um Pflichtteilsansprüche zu umgehen versuchen die Erblasser mitunter. Die Frist für die Einberechnung in den Pflichtteil verstreicht, wenn der Erblasser die folgenden zehn Jahre nach der Übereignung des Eigentums überlebt. Die Frist beginnt mit dem Moment, in dem der Beschenkte Eigentümer geworden ist. 

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