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Kann eine Erbschaft auch an Bedingungen und Auflagen gebunden sein?

Der Erblasser kann dem Erben vor seiner Einsetzung natürlich auch Bedingungen auferlegen. Er könnte auf diese Art und Weise seine/n Erben zu bestimmten Verhaltensweisen bewegen.

Es könnte auch beabsichtigt sein, die Übernahme der Erbschaft bis beispielsweise zur Volljährigkeit zeitlich hinauszuziehen. Der Unterschied liegt hierbei darin, ob es sich eine auflösende Auflage oder eine aufschiebende Bedingung handelt.

Aufschiebende Bedingung

Bei der aufschiebenden Erbübernahme kann ein Bedachter nur Erbe sein, wenn die vom Erblasser im Testament oder Erbvertrag vorgeschriebene Bedingung tatsächlich eingetreten ist (z.B. Volljährigkeit). Dieser Zeitpunkt könnte durchaus mit dem Erbfall zusammenfallen, da letztwillige Verfügungen meist weit vorher erstellt werden. Einem Erblasser sind hierbei bezüglich des Inhalts der aufschiebenden Bedingung aufgrund der Testierfreiheit nur wenige Grenzen gesetzt. Diese wären nur dann nicht zulässig wenn deren Erfüllung unmöglich oder unerlaubt ist. Eine zusätzliche Möglichkeit für eine aufschiebende Bedingung wäre die Vorgabe, dass der betreffende Erbe heiratet. Nachdem diese Bedingung erfüllt ist, könnte die Erbschaft angetreten werden.

Auflösende Bedingung

Durch die Bestimmung einer auflösenden Bedingung hätte der Erblasser Einfluss über den Tod hinaus auf ein bestimmtes Verhalten des Erben. Falls eine auflösende Bedingung an das Erbe geknüpft ist, erhält der Erbe den Nachlass zwar, darf ihn jedoch im Prinzip nur dann behalten wenn er nicht gegen den Erblasserwillen verstößt.

Beispiele: Der Erbe bleibt nur dann rechtmäßiger Besitzer der Erbschaft, wenn er den überlebenden Partner des Erblassers nach Eintritt des Erbfalles pflegt. Falls der überlebende Partner die Bedingung auferlegt bekommt, dass er sich nicht wieder verheiratet handelt es sich ebenfalls um eine solche Bedingung. Bei auflösenden Bedingungen sind der Phantasie des Erblassers nur sehr wenige Grenzen gesetzt. Bei Zuwiderhandlungen des Erben hat er bei einer auflösenden Bedingung das Vermögen wieder abzugeben.

Gesetzliche Erläuterungen zu Testamentsauflagen

Auflage

Gesetzliche Darlegungen zu den Auflagen  können in den §§ 1940, 2192 ff. BGB nachgelesen werden:

„Vgl. § 1940 BGB; Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden.“

Das heißt, durch eine bestimmte Auflage, die in einer letztwilligen Verfügung enthalten ist, werden sowohl Erben als auch Vermächtnisnehmer zur festgelegten Leistung verpflichtet. Es wird den Begünstigten kein gesetzliches Anrecht auf diese Leistung ohne die Erfüllung der Auflage zugewandt.
Das macht den großen Unterschied aus zwischen einer Auflage und einer Anordnung in letztwilligen Verfügungen.

Zur Veranschaulichung:
Häufig beinhalten die Auflagen des Erblassers eine Verpflichtung zur Grabpflege. Bei Künstlern bestehen diese oft in der Vorgabe der Veröffentlichung eines Lebenswerks des Verstorbenen, dies könnten Bilder oder auch literarische Werke sein.

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