Erbbaurecht
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Erbbaurecht
Das Erbbaurecht ist umgangssprachlich auch als Erbpacht bekannt und erweist sich immer wieder als attraktive Alternative zum klassischen Erwerb eines Grundstücks. Viele Verbraucher, die den Bau oder Kauf einer Immobilie in Erwägung ziehen, sind allerdings nicht mit der Fachsprache vertraut, so dass sich zunächst die Frage stellt, wodurch sich ein Erbbaurecht auszeichnet. Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass es sich hierbei um ein spezielles Rechtskonstrukt handelt. Die zentrale Besonderheit hierbei ist die Tatsache, dass der Eigentümer das betreffende Grundstück einem Dritten zur Verfügung stellt. Der Erbbauberechtigte ist somit Eigentümer der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude, während der Boden im Besitz des Erbbaurechtsgebers verbleibt.
Das Grundprinzip des Erbbaurechts
Der deutsche Gesetzgeber befasst sich in § 1 ErbbauRG mit dem Erbbaurecht und dessen Funktionsweise. Demzufolge findet im Falle eines Erbbaurechts die Belastung eines Grundstücks statt, die dem Begünstigten, bei dem man von dem Erbbauberechtigten spricht, gestattet, ein Bauwerk auf dem Grundstück zu errichten beziehungsweise zu betreiben. Im Gegenzug hat der Erbbaurechtsgeber Anspruch auf die Zahlung eines entsprechenden Entgelts. Für gewöhnlich ist der Erbbauzins jährlich fällig und § 9 ErbbauRG entsprechend durch die Eintragung im Erbbaugrundbuch zu manifestieren.
In einem Erbbaurechtsvertrag werden alle Details zum vereinbarten Erbbaurecht zwischen dem Erbbaurechtsgeber und dem Erbbauberechtigten definiert. Der Vertrag beinhaltet Informationen zur jeweiligen Laufzeit, die üblicherweise zwischen 75 und 99 Jahre beträgt, sowie zum Erbzins, der basierend zu Beginn der Laufzeit basierend auf dem aktuellen Bodenwert kalkuliert wird.
Erbbaurecht und Heimfall
In Zusammenhang mit dem Erbbaurecht tritt immer wieder der sogenannte Heimfall in Erscheinung. Von Gesetzes wegen beschreibt ein Heimfall den Übergang von Rechten auf den ursprünglichen Inhaber dieser Rechte. Auf das Erbbaurecht übertragen bedeutet dies somit, dass das Recht, eine Immobilie auf dem jeweiligen Grundstück zu errichten und zu unterhalten, an den Erbbaurechtsgeber zurückgeht.
Wenn das vertraglich vereinbarte Erbbaurecht vorzeitigt endet, kommt es demnach zum Heimfall. Hält sich der Erbbauberechtigte nicht an die Vereinbarungen des Erbbauvertrags, verliert er demnach das Erbbaurecht.
Was geschieht mit dem Erbbaurecht im Falle einer Zwangsversteigerung?
Das Erbbaurecht präsentiert sich juristisch als dingliches Recht, das vererbt und auch veräußert werden kann. Will der Erbbauberechtigte beispielsweise sein Eigenheim verkaufen, ist auch das Erbbaurecht Verkaufsgegenstand, wobei der Erbbaurechtsgeber dem zustimmen muss. Hinsichtlich der Finanzierung erweist sich eine Erbpacht als vorteilhaft. Allerdings kann es durchaus zu einer Zwangsversteigerung des Grundstücks kommen, falls der Eigentümer zahlungsunfähig ist. Bei den Erbbauberechtigten entsteht in Anbetracht einer solchen Situation natürlich Angst und Sorge, schließlich scheint das Zuhause in Gefahr zu sein.
Wurde im Erbbaurechtsvertrag eine Stillhalteerklärung vereinbart, ist dies für den Berechtigten von Vorteil, denn hiermit hat sich der Eigentümer dazu verpflichtet, bestimmte Bedingungen einzuhalten, die selbstverständlich auch im Falle einer Zwangsversteigerung nicht an Wirksamkeit verlieren. Tritt der Ernstfall tatsächlich ein, muss der Erwerber so sämtliche Rechte und Pflichten, mit denen das Grundstück belastet ist, übernehmen, so dass die Rechte des Erbbauberechtigten von der Zwangsversteigerung und dem damit verbundenen Eigentümerwechsel unberührt bleiben.
Bewertung eines Erbbaurechts für die Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuer wird in der Bundesrepublik Deutschland beim Erwerb eines Grundstücks erhoben und ist somit für Immobilienkäufer und Bauherren praktisch unumgänglich. Kommt es jedoch nicht zu einem Grundstückskauf, weil für das jeweilige Grundstück ein Erbbaurecht besteht, heißt dies nicht, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt. Jede Übertragung eines Erbbaurechts ist mit Grunderwerbsteuer verbunden.
Wer sich für die Erbpacht und ein Grundstück mit Erbbaurecht entscheidet, befasst sich selbstverständlich auch mit der Bewertung dieses Rechts. Unter anderem die Grunderwerbsteuer betreffend ist dies ein wichtiger Aspekt. Nicht selten erweist es sich als schwierig, den Wert zu beziffern. In der deutschen Gesetzgebung finden sich aber ebenfalls konkrete Vorschriften zur Bewertung eines Erbbaurechts. Maßgebend sind hier §§ 192 ff. BewG. So kommt in einem solchen Fall das Vergleichswertverfahren gemäß § 183 BewG zum Einsatz. Laien sollten sich in diesem Zusammenhang fachliche Unterstützung suchen und gemeinsam mit einem Steuerberater oder Anwalt die anfallenden Kosten kalkulieren.