Adoptionsrecht

Das in Artikel 6 des Grundgesetzes verankerte natürliche Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung der eigenen Kinder kann in einigen Fällen nicht durch die leiblichen Eltern ausgeübt werden. Wenn diese in Folge eines Erziehungsversagens einer Adoption zustimmen oder ihren Nachwuchs aus anderen Gründen zur Adoption freigeben, liegt die zur Adoption erforderliche Einwilligung gemäß § 1747 BGB vor. In § 1748 BGB ist zudem juristisch verankert, dass in bestimmten Ausnahmefällen von einer Einwilligungserfordernis abgesehen werden und somit dennoch eine Adoption des betreffenden Kindes erfolgen kann. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn von Seiten der Eltern auf Dauer eine grobe Pflichtverletzung dem Nachwuchs gegenüber stattgefunden hat.

Voraussetzungen für eine Adoption im deutschen Adoptionsrecht

Das deutsche Adoptionsrecht sieht die Einwilligung der Eltern in die Adoption in § 1747 BGB zwar als zwingende Voraussetzung an, doch in Ausnahmefällen kann hierfür durch die Regelung in § 1748 BGB Abstand genommen werden. Darüber hinaus definiert das deutsche Adoptionsrecht noch einige weitere Voraussetzungen. Um ein fremdes Kind adoptieren und im Zuge dessen in die Familie aufnehmen zu können, muss man somit einiges beachten. In Deutschland haben Einzelpersonen und Ehepaare die Möglichkeit, ein Kind zu adoptieren nach deutschem Familienrecht. Trotz der großen Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften können Lebenspartner kein Kind gemeinsam adoptieren und müssen somit gegebenenfalls auf eine Adoption durch einen Partner als Einzelperson zurückgreifen.

Zudem sieht der deutsche Gesetzgeber ein Mindestalter von 25 Jahren für die Adoptierenden vor. Wenn ein Ehepaar gemeinsam ein Kind adoptiert, sollte der zweite Ehepartner mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben. Außerdem sollten die Wohnverhältnisse und die berufliche Situation der Adoptiveltern im Sinne des Kindes sein und geeignete Rahmenbedingungen bieten. Weiterhin sind im Rahmen des Adoptionsverfahrens Gesundheitszeugnisse und Führungszeugnisse vorzulegen, um eine Eignung der potentiellen Adoptiveltern sicherzustellen.

Im Mittelpunkt einer jeden Adoption steht stets das Kindeswohl. Mit § 2 Adoptionsvermittlungsgesetz wird den Jugendämtern die Aufgabe der Adoptionsvermittlung übertragen, so dass diese für die Durchführung des Adoptionsverfahrens im Sinne des Kindes zuständig sind und zunächst die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Adoption prüfen. Sofern diese erfüllt werden, kann das Adoptionsverfahren durch das Jugendamt in die Wege geleitet werden.

Das deutsche Adoptionsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch

In §§ 1741 bis 1772 BGB widmet sich das deutsche Familienrecht ausführlich dem Adoptionsrecht und definiert die diesbezüglichen juristischen Rahmenbedingungen. Hierin wird zunächst festgelegt, dass zwischen dem betreffenden Kind und den Annehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Dieses beruht allerdings nicht auf der biologischen Abstammung, sondern wird im Zuge der Adoption juristisch begründet. Für den Gesetzgeber macht dies keinen Unterschied, so dass leibliche und adoptierte Kinder ebenso wie leibliche Eltern oder Adoptiveltern vor dem Gesetz gleichgestellt sind.

Weiterhin befasst sich das Adoptionsrecht in den Paragraphen §§ 1741 ff. BGB unter anderem mit den Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Adoption. Zudem werden die rechtlichen Bedingungen eines solchen Verfahrens hierin ausführlich behandelt, um keine Fragen offen zu lassen. Mit § 1752 BGB wird beispielsweise festgelegt, dass eine Adoption durch ein Vormundschaftsgericht ausgesprochen werden muss, wobei zuvor ein entsprechender Antrag der Annehmenden gestellt werden muss. Dieser Antrag auf Adoption darf an keine Bedingungen geknüpft sein, muss von den Annehmenden persönlich gestellt werden und bedarf außerdem der notariellen Beurkundung. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass im Zuge der Adoption die Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes zu seiner leiblichen Familie gemäß § 1755 BGB erlöschen. Gleichzeitig existieren in diesem Zusammenhang aber auch einige Ausnahmeregelungen, wie zum Beispiel im Rahmen einer Adoption durch die Annahme des nichtehelichen Kindes oder Stiefkindes durch einen Ehegatten. In einem solchen Fall erlischt lediglich das Verwandtschaftsverhältnis zu dem anderen Elternteil, während das Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Kind und dem Ehegatten des Annehmenden weiterhin bestehen und somit unangetastet bleibt. Soll ein Kind adoptiert werden, mit dem die Annehmenden im zweiten oder dritten Grad verwandt sind, gibt § 1756 BGB vor, dass lediglich das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen Eltern wegfällt.

Im Bürgerlichen Gesetzbuch wird das Adoptionsrecht in allen Einzelheiten definiert, was sich nicht nur auf die Formalitäten, sondern auch die rechtliche Wirkung bezieht. So sieht der Gesetzgeber im Zuge einer Adoption vor, dass die bisherigen Verwandtschaftsverhältnisse des Kindes erlöschen. Gleichzeitig entsteht hierdurch ein neues Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Kind und den Annehmenden. Dies hat zur Folge, dass die an der Adoption beteiligten Parteien sämtliche Rechte und Pflichten erwerben, die sich auch aus einem biologischen Eltern-Kind-Verhältnis ergeben. Ob es um den Unterhalt, das Erbrecht oder andere Belange geht, macht der Gesetzgeber somit keine Unterschiede. Hat das Kind im Vorfeld der Adoption Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, wie zum Beispiel Renten oder Waisengeld, erworben, bleiben diese allerdings laut § 1755 BGB unangetastet.

Besondere Formen einer Adoption

Die Minderjährigenadoption ist die klassische Variante der Adoption und wird im Adoptionsrecht ausführlich behandelt. Hierbei geht es darum, dass ein Kind von Adoptiveltern aufgenommen wird und so die Möglichkeit bekommt, in einer harmonischen Familie aufzuwachsen und gleichzeitig leiblichen Kindern gleichgestellt zu sein. Der deutsche Gesetzgeber gestaltet eine solche Minderjährigenadoption stets als Inkognitoadoption, so dass die Daten der Adoptivfamilie unter besonderen Schutz gestellt werden. Ab dem 16. Lebensjahr haben Adoptivkinder aber die Möglichkeit, die Vermittlungsakte ihrer Adoption sowie ihren Geburtseintrag beim Standesamt einzusehen. Auf diese Art und Weise können Adoptierte mehr über ihre leiblichen Eltern erfahren, was für das Selbstvertrauen oftmals von großer Bedeutung ist. Darüber hinaus gibt es noch offene und halboffene Adoptionen, bei denen ein gewisser Kontakt zwischen der Adoptivfamilie und der leiblichen Familie gegeben ist. In der Praxis erweist sich dies für alle Beteiligten oft als große Herausforderung, kann für das Kind aber von Vorteil sein, da dieses so seine Herkunft kennt und sich diesbezüglich mit keinen Fragen quälen muss.

Neben der Minderjährigenadoption kennt das deutsche Gesetz noch weitere Formen der Adoption. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang die Stiefkindadoption, wodurch auch Regenbogenfamilien das erben und vererben erleichtern können, sowie die Verwandtenadoption. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit einer Erwachsenenadoption, die in §§ 1767 ff. BGB geregelt ist. Zudem nutzen viele Menschen die Möglichkeit einer Auslandsadoption und adoptieren somit ein fremdes Kind aus dem Ausland.

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