Nachlasssteuer
Dass eine Erbschaft auch mit einer Steuerpflicht verbunden sein kann, dürfte den meisten Menschen wohl bekannt sein. Wer nach dem Tod des Erblassers Erbe wird und somit am Nachlass des Verstorbenen beteiligt wird, muss demzufolge damit rechnen, dass ein Teil hiervon an den Fiskus abgeführt werden muss. Ob dies tatsächlich der Fall ist und in welcher Höhe Steuern anfallen, hängt stets von der nationalen Gesetzgebung ab. Auch die Gestaltung der Erbschaftssteuer obliegt dem jeweiligen Gesetzgeber, so dass es in diesem Zusammenhang keine allgemeingültigen Aussagen geben kann.
Inhalte auf dieser Seite
Erbschaftssteuer und Erbanfallsteuer
Die Erbschaftssteuer ist in der Rechtsprechung eines jeden Landes individuell geregelt und in vielen Staaten wesentlicher Bestandteil der Steuergesetzgebung. In einigen Ländern wird allerdings auf die Erhebung einer Erbschaftssteuer verzichtet, so dass der Nachlass des verstorbenen Erblassers ungemindert in den Besitz der Erben über geht. In der Regel wird allerdings eine Erbschaftssteuer erhoben, wobei diese entweder als Erbanfallsteuer oder Nachlasssteuer gestaltet sein kann.
Für den Laien sind die Unterschiede auf den ersten Blick oftmals nicht ersichtlich, doch bei näherer Betrachtung zeigt sich, dass Erbschaftssteuer nicht gleich Erbschaftssteuer ist. In Deutschland ist die Erbschaftssteuer beispielsweise als Erbanfallsteuer gestaltet, was zur Folge hat, dass die einzelnen Erben im Rahmen der Erbschaftssteuer steuerpflichtig sind. Nach dem Anfall der Erbschaft, erwerben diese einen Teil des Nachlassvermögens von Todes wegen und müssen hierfür gegebenenfalls Erbschaftssteuer an die zuständige Finanzbehörde abführen. Die Erben können hierbei in der Erbschaftssteuererklärung auch Freibeträge geltend machen und auf diese Art und Weise die zu erwartende Steuerlast mitunter drastisch reduzieren, oftmals liegt die jeweilige Erbschaft eines Erben unter dem Freibetrag, so dass überhaupt keine Erbschaftssteuer fällig wird.
Unterschiede zwischen Erbanfallsteuer und Nachlasssteuer
Handelt es sich bei der Erbschaftssteuer dahingegen um eine Nachlasssteuer, wird die Besteuerung der Erbschaft vollkommen anders gehandhabt. Während bei der Erbanfallsteuer der Erwerber im Fokus der Besteuerung steht, wird im Falle einer Nachlasssteuer der gesamte Nachlass besteuert. Folglich ist nicht der Erwerber von Todes wegen, sprich der Erbe, sondern der Nachlass selbst erbschaftssteuerpflichtig. Die Verhältnisse der Erben bleiben im Zuge dessen folglich unberücksichtigt und spielen bei einer derartigen Ausgestaltung der Erbschaftssteuer keine Rolle.
Ob der persönliche Erbteil eines jeden Erben oder direkt der gesamte Nachlass besteuert wird, scheint auf den ersten Blick keinen großen Unterschied zu machen, schließlich handelt es sich in beiden Fällen um zu zahlende Erbschaftssteuer, die mit dem jeweiligen Erbfall verbunden ist. Tatsächlich macht es jedoch einen gewaltigen Unterschied, ob vom Fiskus Erbschaftssteuer in Form von Nachlasssteuer oder Erbanfallsteuer erhoben wird.
Im Rahmen der Erbanfallsteuer muss jeder Erbe persönlich für die Erbschaftsteuer geradestehen und diese für seinen Erbteil abführen, wobei er gleichzeitig in den Genuss eines persönlichen Freibetrags kommt. Im Gegensatz dazu findet die Besteuerung im Rahmen der Nachlasssteuer direkt statt, so dass der Fiskus den Nachlass als Ganzes betrachtet und dementsprechend Steuern erhebt. Dies hat zunächst den Vorteil, dass die einzelnen Erben nach der Erbauseinandersetzung keinen Gedanken mehr an die Erbschaftssteuer verschwenden müssen, da diese bereits erledigt ist. Im Gegenzug kann man aber keine persönlichen Freibeträge geltend machen, schließlich spielen die persönlichen Verhältnisse der einzelnen Erben bei der Nachlasssteuer keine Rolle. Dies hat unter anderem zur Folge, dass die reale Steuerlast höher ausfällt, da nicht die Freibeträge aller Erben Anwendung finden, weil es sich um keine Erbanfallsteuer handelt.
Abgrenzung zwischen Erbanfallsteuer und Nachlasssteuer
In Anbetracht der Sachlage gilt es folglich, die Erbanfallsteuer von der Nachlasssteuer abzugrenzen. In beiden Fällen handelt es sich zwar um Erbschaftssteuer, aber diese ist vollkommen unterschiedlich gestaltet. Vor allem im Zusammenhang mit internationalen Erbfällen sollte man dies berücksichtigen und einen kompetenten Fachmann aufsuchen, der mit dem Erbschaftssteuerrecht bei Erbschaften im Ausland in Bezug auf alle beteiligten Staaten vertraut ist mit den Feinheiten des Internationalen Erbrechts. Als Laie tut man sich in dieser Hinsicht oftmals schwer und verliert den Überblick. Ist nur ein Staat an einem Erbfall beteiligt, gilt es dahingegen lediglich in Erfahrung zu bringen, ob und in welcher Form Erbschaftssteuer fällig sein könnte.