Hofübergabevertrag
Die Höfeordnung wird oftmals als veraltetes Konstrukt der Gesetzgebung betrachtet und von den meisten Menschen entsprechend empfunden, obgleich es sich hierbei um einen nach wie vor aktuellen Aspekt der deutschen Rechtsprechung handelt. Für die meisten Verbraucher ist die Höfeordnung allerdings irrelevant, da sich diese ausschließlich auf erbrechtliche Angelegenheiten bezieht, die mit einem Gehöft in Zusammenhang stehen. Das Sondererbrecht der Landwirte schließt zum Zusammenhalt des Hofes das Anerbenrecht oder auch das Jüngstenrecht mit ein.
Die Höfeordnung kann auf eine lange Tradition zurückblicken und ist auch heutzutage noch in vielen Bundesländern Deutschlands von großer Wichtigkeit. Hieraus ergibt sich ein besonderes Erbrecht bei zum Nachlass gehörenden Bauernhöfen, das eine Zerschlagung des Gehöfts im Zuge des Nachlassverfahrens verhindern soll. So sieht der Gesetzgeber üblicherweise vor, dass der gesamte Hof als Einheit an den ältesten männlichen Erben geht. Folglich ist das sogenannte Anerbenrecht die Grundlage der Höfeordnung.
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Die Hofübergabe vertraglich regeln
In vielen Fällen soll die Hofübergabe aber nicht erst mit dem Erbfall des Eigentümers erfolgen. Eigentümer eines landwirtschaftlichen Gehöfts haben oftmals den Wunsch, die Hofübergaben zu Lebzeiten abzuwickeln. Auf diese Art und Weise können sie ihren Lebensabend genießen, wissen ihren Hof in guten Händen und haben zudem die Möglichkeit, die Hofübergabe aktiv zu betreuen. Darüber hinaus sind oftmals keine Nachkommen vorhanden, die den Hof fortführen könnten. Um zu vermeiden, dass das Gehöft nach dem eigenen Ableben brach liegt, setzen viele Landwirte auf die Hofübergabe und übertragen im Zuge dessen einem Dritten ihren Bauernhof, der mitunter ihr Lebenswerk darstellt. Mit einem solchen Schritt lässt sich folglich die Zukunft des Bauernhofs sichern. Eine Hofübergabe zu Lebzeiten des Eigentümers ist folglich überaus sinnvoll und bietet einige Vorteile. Nicht nur bei Landwirten, auch in der Bevölkerung ist die lebzeitige Übergabe von Haus und Hof ein häufig zelebriertes Ritual.
Die Hofübergabe ist natürlich ein großer Schritt, der gut vorbereitet sein will und außerdem auch juristisch und nach dem Höferecht abgesichert werden sollte. Zu diesem Zweck ist ein Hofübergabevertrag unerlässlich und regelt sämtliche Belange, die bei einer Hofübergabe an die nächste Generation oder einen Dritten von Bedeutung sind. Dass der Hofübergabevertrag das gefragteste Dokument zur Übertragung von landwirtschaftlichem Eigentum darstellt, dürfte somit nicht verwunderlich sein. Wer einen Eigentumswechsel plant und seinen Hof übertragen möchte, sollte daher unbedingt auf einen solchen Vertrag zurückgreifen, um einen ordnungsgemäßen und reibungslosen Ablauf der Hofübergabe nach dem Erbrecht in der Landwirtschaft sicherzustellen.
Kaufvertrag oder Hofübergabevertrag?
Für Laien erschließt sich oftmals nicht der Unterschied zwischen einem klassischen Kaufvertrag und einem Hofübergabevertrag, denn auch bei Letzterem wird häufig dauernde Last, in der Regel mit einem Grundbucheintrag verbunden, vereinbart, so dass die Übertragung keineswegs unentgeltlich erfolgt. Zunächst einmal ist es bis dato noch üblich ein Wohnrecht auf Lebenszeit für die Senioren oder die vorherigen Eigentümer des Hofes zu vereinbaren. Der Hoferbe muss also gewisse Auflagen, welche im Übergabevertrag festgesetzt werden, in Kauf nehmen.
Sowohl bei einem Kaufvertrag als auch im Falle eines Hofübergabevertrages kann der Eigentümerwechsel in Form eines Rentenkaufs gestaltet werden, wodurch der frühere Eigentümer regelmäßige Zahlungen erhält, die ihm beispielsweise finanzielle Flexibilität für den Lebensabend erlauben. So stellt sich in der Tat die Frage, was den Hofübergabevertrag ausmacht und von gewöhnlichen Kaufverträgen unterscheidet. Die Differenz besteht vor allem in der Ausgestaltung und dem konkreten Ziel der vertraglichen Vereinbarung. Während bei einem Kauf die finanzielle Gegenleistung in Form des Kaufpreises im Vordergrund steht, geht es bei einem Hofübergabevertrag in erster Linie um Vorsorgeleistungen, die üblicherweise unter dem Wert des Gehöfts liegen. Auch bei einer Hofübergabe fallen zudem je nach Wert des Hofes Erbschafts- und Schenkungssteuer an.