Freibetrag Schenkung
Dass Schenkungen der Erbschaftssteuer unterliegen, ergibt sich aus dem deutschen Schenkungssteuergesetz und ist im Steuerwesen eine Selbstverständlichkeit. Für Laien ist dies dahingegen oftmals überraschend, da sie sich im Zusammenhang mit einer Schenkung schlichtweg keine Gedanken über die hieraus resultierende Steuerpflicht nach dem ErbStg machen. Dies sollte man allerdings tun, schließlich macht der Fiskus keine Ausnahmen und Steuerhinterziehung ist bekanntlich strafbar.
Wie bei anderen Steuern auch, hat der deutsche Gesetzgeber auch im Zusammenhang mit der Schenkungssteuer zur Entlastung der Bürger auch Freibeträge definiert. Liegt der Wert einer Schenkung unter diesem Betrag, ergibt sich demzufolge keine Steuerpflicht, so dass der Begünstigte vom Fiskus verschont wird und keinen Teil des geschenkten Vermögens in Form von Schenkungssteuer ans Finanzamt abführen muss. Gerade bei den doch zumeist hohen Werten einer Immobilien Schenkung werden die Freibeträge relevant und wichtig. Sollte hierbei eine weitere Nutzung des Schenkenden vereinbart werden, wird die Steuer unter Abzug der Berechnung des Wohnrechts fällig.
In Anbetracht dieser Sachlage erweist es sich als überaus wichtig für alle an einer Schenkung beteiligten Personen, sich im Vorfeld umfassend über die deutsche Rechtsprechung im Bereich des Schenkungssteuergesetzes zu informieren und vor allem die geltenden Freibeträge zu studieren. Indem man hier sorgfältig plant und systematisch vorgeht, kann man die gesetzlichen Freibeträge optimal ausnutzen und auf diese Art und Weise eine minimale Steuerlast erreichen. Dies kommt dem Beschenkten zugute, der im Rahmen des Schenkungssteuergesetzes steuerpflichtig ist, und dürfte außerdem auch im Sinne des Schenkers sein, der sein Vermögen dem Beschenkten und nicht dem Fiskus zukommen lassen möchte.
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Gesetzliche Freibeträge im deutschen Schenkungssteuergesetz
Personen, die im Rahmen einer Schenkung Vermögen erwerben, sollten sich dessen bewusst sein, dass eine solche Zuwendung steuerpflichtig ist. Gleichzeitig darf man natürlich auch keinesfalls außer Acht lassen, dass das deutsche Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz gewisse Freibeträge vorsieht, die man unbedingt nutzen sollte. Die diesbezügliche Rechtsgrundlage ist in § 16 ErbStG zu finden. Der deutsche Gesetzgeber geht in diesem Schenkungssteuerrecht ausführlich auf die persönlichen Freibeträge ein. Dass jedem Erwerber, ob es sich nun um eine Erbschaft oder Schenkung handelt, ein persönlicher Freibetrag von Gesetzes wegen zusteht, stellt § 2 ErbStG außer Frage.
So stellt sich vor allem die Frage, wie hoch der persönliche Freibetrag ausfällt. Unabhängig von der jeweiligen Höhe, gilt es zudem zu bedenken, dass der Freibetrag im Rahmen der Schenkungssteuer alle zehn Jahre genutzt werden kann. Vor allem wenn es um die Übertragung größerer Vermögenswerte geht, lohnt sich demzufolge eine frühzeitige und genaue sowie fortlaufend aktualisierte Nachlassplanung, denn auf diese Art und Weise lässt sich eine unnötig hohe Belastung des Erwerbers durch die Schenkungssteuer recht leicht vermeiden.
Freibeträge zur Schenkung in § 16 ErbStG
In § 16 ErbStG geht der deutsche Gesetzgeber auf die geltenden Freibeträge ein, die im Bereich der Erbschaftssteuer und der Schenkungssteuer gleichermaßen von Belang sind. Abgesehen von geringfügigen Differenzen entsprechen die Freibeträge in beiden Fällen einander, was auch nicht weiter verwunderlich ist, schließlich sind die Erbschaftssteuer und die Schenkungssteuer in der Rechtsprechung der Bundesrepublik Deutschland gemeinsam im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz geregelt.
Mit 500.000 Euro steht dem überlebenden Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner der höchste Freibetrag zu. Den Kindern und Stiefkindern wird ein persönlicher Freibetrag von jeweils 400.000 Euro zugesprochen. Kinder eines vorverstorbenen Kindes des Schenkers kommen ebenfalls in den Genuss eines solchen Freibetrages. Ansonsten können Kinder von Kindern oder Stiefkindern des Schenkers lediglich 200.000 Euro als Freibetrag geltend machen. Für alle anderen Erwerber, die im Zuge einer Schenkung begünstigt wurden, ist von Gesetzes wegen ein persönlicher Freibetrag von 20.000 Euro vorgesehen. (Werte entsprechen dem Gesetzesstand im Jahr 2012)