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Schenkungssteuergesetz

Schenkungen sind im Allgemeinen ein fester Bestandteil des menschlichen Lebens und finden vornehmlich zu bestimmten Anlässen statt. Ob als kleines Dankeschön, Aufmerksamkeit zwischendurch oder Präsent zum Geburtstag, es gibt zahllose Gelegenheiten, einen anderen Menschen zu beschenken und ihm so eine Freude zu machen. In den meisten Fällen handelt es sich bei einer solchen Schenkung um eine sogenannte Handschenkung. Juristisch ist dies von Belang, während sich die meisten Verbraucher wohl kaum Gedanken um die rechtlichen Aspekte eines Geschenks machen. Üblicherweise handelt es sich hierbei ja auch nicht um immense Vermögenswerte, sondern vielmehr um mehr oder weniger große Aufmerksamkeiten, die die eigene Wertschätzung dem Beschenkten gegenüber verdeutlichen sollen.

Nichtsdestotrotz sollte man das Schenkungssteuergesetz auf keinen Fall außer Acht lassen, da dieses im Falle von Schenkungen Anwendung findet. Eine Schenkung kann demzufolge durchaus steuerpflichtig sein, obgleich dies vor allem juristischen Laien häufig nicht bewusst ist. Im Vorfeld einer Schenkung sollten sich die Beteiligten daher unbedingt mit der relevanten Gesetzgebung vertraut machen und im Zuge dessen auch intensiv mit dem Schenkungssteuergesetz auseinandersetzen. Die Steuergesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland erweist sich allerdings als überaus komplex, wodurch Laien mitunter recht schnell an ihre Grenzen stoßen und somit mit erheblichen Verständnisproblemen zu kämpfen haben. Ist dies der Fall, sollte man einen erfahrenen Experten aufsuchen und mit einem kompetenten Steuerberater einen Beratungstermin vereinbaren.

Schenkungssteuer und Erbschaftssteuer in Deutschland

Dennoch ist es natürlich ratsam, sich selbst ein gewisses Grundwissen anzueignen, um so zumindest mit den grundlegenden Prinzipien der Schenkungssteuer vertraut zu sein. Im Zuge dessen zeigt sich, dass die Schenkungssteuer in der Bundesrepublik Deutschland fest mit der Erbschaftssteuer verbunden ist. Diese Verbindung ergibt sich vor allem daraus, dass diese beiden Steuern gemeinsam im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz, kurz ErbStG, geregelt sind.

Demzufolge existiert in Deutschland kein eigenständiges Schenkungssteuergesetz. Dies bedeutet allerdings keineswegs, dass der Gesetzgeber keine umfassende Gesetzesgrundlage für die Erhebung von Steuern auf Schenkungen geschaffen hat. Muss Erbschaftssteuer bei einer Schenkung bezahlt werden? Das ErbStG befasst sich intensiv mit der Besteuerung von Schenkungen. Wer im Zuge einer Schenkung Informationen bezüglich der hieraus resultierenden Steuerpflicht sucht, findet folglich im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Antworten.

Freibeträge im Schenkungssteuergesetz

Von besonders großem Interesse sind hier natürlich die Freibeträge, die im Zusammenhang mit der Schenkungssteuer gelten. Zunächst gilt es festzustellen, dass § 2 ErbStG jedem Erwerber einen persönlichen Freibetrag billigt. Auch wenn der im Rahmen der Schenkung Begünstigte grundsätzlich steuerpflichtig ist, besteht somit die Möglichkeit der Schenkungssteuerfreiheit. Die jeweils geltenden Freibeträge sind in § 16 des Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetzes definiert und gelten ebenso wie die besonderen Versorgungsfreibeträge gleichermaßen bei Erbschaft und Schenkungen.

Dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner stehen demzufolge 500.000 Euro als Freibetrag zu, während die Kinder des Schenkers sowie die Kinder verstorbener Kinder jeweils einen Freibetrag in Höhe von jeweils 400.000 Euro geltend machen können. Als Kind eines lebenden Kindes des Schenkers kann man im Rahmen des Schenkungssteuergesetzes einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro nutzen. Hierbei gilt es außerdem zu berücksichtigen, dass Stiefkinder leiblichen beziehungsweise adoptierten Kindern hinsichtlich der Schenkungssteuer vollkommen gleichgestellt sind.

Wer keiner der zuvor genannten Personengruppe angehört, bekommt vom deutschen Gesetzgeber einen Freibetrag von jeweils 20.000 Euro zugesprochen. Schenkungen, die diesen Betrag übersteigen, werden daher steuerrechtlich berücksichtigt und verursachen Schenkungssteuer. Dies gilt allerdings nur für den Betrag, der den jeweiligen Freibetrag übersteigt. Im Zusammenhang mit den Freibeträgen existiert im deutschen Schenkungssteuergesetz eine weitere Besonderheit, denn die persönlichen Freibeträge können alle zehn Jahre erneut genutzt werden. Indem größere Vermögenswerte aufgeteilt und stückweise übertragen werden, lässt sich bei Schenkungen oder steuerfreien Zuwendungen an Angehörige somit eine maximale Steuerfreiheit erreichen.

Steuersätze im Schenkungssteuergesetz

Trotz der Einrichtung persönlicher Freibeträge sind Schenkungen oftmals nicht steuerfrei, so dass durchaus Schenkungssteuer anfällt. Wie hoch die zu zahlende Steuer ausfällt, hängt von mehreren Faktoren ab. Zunächst ist es von großer Bedeutung, um welchen Betrag das Schenkungsvermögen den Freibetrag übersteigt. Weiterhin ist die Steuerklasse des Erwerbers von immenser Wichtigkeit. 

Der deutsche Gesetzgeber kennt im Rahmen des Erbschaftssteuer– und Schenkungssteuergesetzes insgesamt drei Steuerklassen. In Steuerklasse I werden der Ehegatte, Lebenspartner, die Kinder und Stiefkinder und die Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder geführt. Geht es um eine Erbschaft, gehören zudem die Eltern und Voreltern des Erblassers zur Steuerklasse I, im Zusammenhang mit einer Schenkung werden diese dahingegen in Steuerklasse II geführt. Ebenfalls in Steuerklasse II werden die Geschwister und deren Abkömmlinge ersten Grades, die Schwiegereltern und Schwiegerkinder, die Stiefeltern und der geschiedene Ehegatte beziehungsweise frühere Lebenspartner im Falle einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft geführt. Alle anderen Personen gehören automatisch der Steuerklasse III an. Diese Kategorisierung in verschiedene Steuerklassen ist in § 15 ErbStG juristisch verankert.

Wer der Steuerklasse I angehört und im Rahmen einer Schenkung Vermögen vom Schenker erwirbt muss gemäß § 19 ErbStG zwischen 7 und 30 Prozent Schenkungssteuer zahlen. Entscheidend hierbei ist der Betrag, um den der jeweilige Freibetrag überschritten wird. Liegt die Schenkung bis zu 75.000 Euro über dem Freibetrag, wird für Beschenkte der Steuerklasse I Schenkungssteuer in Höhe von 7 Prozent fällig. Beläuft sich das Schenkungsvermögen auf 26.000.000 Euro oder mehr über dem Freibetrag, findet der Schenkungssteuersatz von 30 Prozent Anwendung.

Beschenkte, die der Steuerklasse II zugeordnet werden können, müssen im Gegensatz dazu mit einer Steuerlast in Höhe von 15 bis 43 Prozent im Rahmen der Schenkungssteuer rechnen. Für Erwerber der Steuerklasse III sieht das Schenkungssteuergesetz dahingegen Steuertarife zwischen 30 und 50 Prozent vor.

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